7B_570/2023 19.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_570/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. Juli 2023 (BS 2023 31). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein von A.________ gegen B.________ wegen Urkundenfälschung, Drohung, Beschimpfung und Verleumdung angestrengtes Verfahren am 12. Mai 2022 einstellte; 
dass das Obergericht des Kantons Zug eine entsprechende Beschwerde von A.________ am 21. Juli 2023 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung und den Beschluss vom 21. Juli 2023 erhebt und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich die Begründung auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss, wobei das Bundesgericht strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass die Privatklägerschaft bei einer Verfahrenseinstellung zur Begründung ihrer Legitimation vor Bundesgericht darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1); 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung respektive zu den Zivilforderungen, die er aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will, äussert; 
dass mit Blick auf den Anzeigesachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es gehen könnte; 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), sondern auch die geltend gemachten Verletzungen des Gehörsanspruchs einzig auf eine Überprüfung in der Sache selbst abzielen; 
dass hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird; 
dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger