5A_969/2023 05.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_969/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Baumberger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Informationsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. November 2023 (ZK 22 544, ZK 22 545). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ verstarb im Jahr 2017 (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess zwei Kinder aus einer ersten Ehe, nämlich A.________ und D.________. Weitere (gesetzliche) Erben waren seine zweite Ehefrau, E.________, sowie die aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter F.________. 
 
A.a. Am 5. April 2019 schlossen die genannten Erben vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung ab, wonach A.________ und D.________ gegen eine Zahlung von je Fr. 400'000.-- per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausschieden.  
 
A.b. Zu seinen Lebzeiten unterhielt der Erblasser Konten bei der Bank B.________ AG, von der A.________ und D.________ nach dem Tod des Erblassers diverse Auskünfte verlangten (und mindestens teilweise auch erhielten). Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichten A.________ und D.________ am 1. Oktober 2019 gegen die Bank B.________ AG beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland "präparatorisch zur Einreichung einer Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern" je einzeln eine inhaltlich identische, als "Zivilrechtliche Informationsklage" b etitelte Klage ein. Dabei beantragten die Kläger u.a., "[d]er Prozess sei durch das Gericht zunächst auf die Zulässigkeitsfrage zu beschränken (Art. 125 lit. a, Art. 222 Abs. 3 ZPO) " (Rechtsbegehren 1) und es sei "vor der Aktivierung der Informationsklage festzustellen, dass das Regionalgericht zur materiellen Beurteilung der Klage gegen die Bank B.________ AG sachlich und örtlich zuständig ist" (Rechtsbegehren 2).  
 
A.c. Das Regionalgericht vereinigte (antragsgemäss) die beiden Verfahren und trat mit Entscheid vom 1. Dezember 2022 auf die Klagen nicht ein, weil es sich als örtlich nicht zuständig erachtete und das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Kläger verneinte. Die Gerichtskosten von je Fr. 6'000.-- auferlegte es den Klägern und verpflichtete diese ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Bank B.________ AG von je Fr. 16'634.50.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern, an das A.________ und D.________ mit je identischen Eingaben gelangten, wies deren Berufungen ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von je Fr. 6'000.-- auferlegte es wiederum den Klägern und verpflichtete diese zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 8'317.25 (Entscheid vom 21. November 2023). 
 
C.  
Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Diesem stellt sie über sechs Seiten diverse Rechtsbegehren. Im Wesentlichen verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei das Bundesgericht - auch im Kostenpunkt - reformatorisch entscheiden - und hierzu den Sachverhalt unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK erstellen -, eventualiter die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz, zurückweisen soll. Den Vorinstanzen seien überdies diverse Anweisungen (unter anderem: Wiederholung der Hauptverhandlung; Berichtigung des Verhandlungsprotokolls und des Sachverhalts) zu erteilen. Die Beschwerdeführerin wiederholt ausserdem ihre bereits vorinstanzlich gestellten Anträge in der Sache (Informationsbegehren sowie Begehren um Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin sie zur Einreichung der Informationsklage gezwungen habe bzw. Begehren um Auferlegung von Bussen und Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin) und beantragt, den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten für befangen zu erklären. Zudem wiederholt sie Beweisanträge und verlangt die Berichtigung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wobei sie zusätzliche hiermit verknüpfte Anträge stellt (z.B. auf Gegenüberstellung mit der Gerichtsschreiberin). 
Die Beschwerdeführerin ersuchte darüber hinaus um Vertretung durch ihren Ehemann und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stellte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Januar 2024 entgegen, woraufhin die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. Januar 2024 ein weiteres Schreiben (und diverse Beilagen) einreichte. 
Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um Vertretung durch den Ehemann und das Gesuch um aufschiebende Wirkung (insbesondere betreffend den Kostenpunkt) ab. 
Das Bundesgericht hat im Übrigen die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) das Nichteintreten auf ein Informationsbegehren gegen eine Bank bestätigt hat. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert den Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt (vgl. Urteile 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.1 und E. 7). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen legitimiert (Art. 76 BGG) und hat diese rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Klage der Beschwerdeführerin mit der Argumentation geschützt, es sei weder ein Rechtsschutzinteresse noch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Einzig diese Fragen bilden folglich den Streitgegenstand vor Bundesgericht. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen, könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Sache zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurückweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren und in der Beschwerdebegründung über den Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids bzw. die ausführliche Kritik an diesem bzw. am erstinstanzlichen Richter und an anderen Gerichten (insbesondere Verwaltungsgericht), denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). 
 
2.2. Die 107-seitige Beschwerdeschrift wird den geschilderten Anforderungen kaum gerecht und ist in weiten Teilen nicht kohärent und daher nur schwer verständlich. Darüber hinaus beschränkt die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen nicht auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern setzt zu einer Generalkritik nicht nur an der Vor-, sondern insbesondere auch an der Erstinstanz bzw. deren Gerichtspräsidenten an. Unter Nennung einer Vielzahl angeblich verletzter Gesetzes- und Verfassungsnormen (insbesondere der EMRK) begnügt sich die Beschwerdeführerin auf die Schilderung ihrer eigenen Sicht der Sach- und Rechtslage. Was die als verletzt gerügten Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK anbelangt, vermag die Beschwerdeführerin die geltenden Rügeanforderungen jedenfalls nicht zu erfüllen (vgl. aber E. 4 und E. 5). Hierauf ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen. Dasselbe gilt für die zahlreichen Ausführungen, wonach der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt durch das Bundesgericht zu ergänzen (und das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berichtigen) sei bzw. für die diversen weiteren Beweisanträge, auf die die Vorinstanz mangels Relevanz nicht eingegangen ist. In diesem Zusammenhang genügt es nämlich nicht, den Sachverhalt umfassend aus der eigenen Sicht zu schildern, um dann abschliessend zu fordern, das Bundesgericht habe diesen zu ergänzen. Nachfolgend wird daher nur insofern auf die Beschwerdeschrift eingegangen, als sie sich konkret mit den entscheidwesentlichen Aspekten befasst.  
 
3.  
Vor Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin, "[b]ei Rückweisung an die Vorinstanz sei Gerichtspräsident G.________ für befangen zu erklären und anzuweisen, in den Ausstand zu gehen" (Rechtsbegehren 2). Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag nicht eingetreten, da er nicht bedingt (für den Fall der Rückweisung) gestellt werden könne und sie dafür funktionell ohnehin nicht zuständig sei. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin scheint dies zwar zu erkennen und als falsch zu erachten, beschränkt ihre Ausführungen aber auf die Begründung der Befangenheit, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf diesen Antrag eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte. Damit hat es sein Bewenden, auf die inhaltlichen Ausführungen - die sich ohnehin grösstenteils in einer freien Schilderung der Sach- und Rechtslage aus Sicht der Beschwerdeführerin erschöpfen - ist nicht einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Sie habe das Recht (gehabt), mindestens einmal an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Wort zu kommen und sich frei zu äussern. Eine Verhandlung sei auch deshalb angezeigt gewesen, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. 
 
4.1. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgesehene Pflicht, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gilt indes nicht absolut. So kann nach der Rechtsprechung des EGMR und der bundesgerichtlichen Praxis unter Umständen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn eine solche nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR). Das Recht auf eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht sodann grundsätzlich nur einmal im Instanzenzug (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil 5A_536/2023 vom 7. November 2023 E. 5.1). Insofern fordert Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren. Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt sodann die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3).  
 
4.2. Im erstinstanzlichen Verfahren hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist bereits deshalb zu verneinen. Überdies hatte die Vorinstanz reine Rechtsfragen zu prüfen, weshalb sie auch aus diesem Grund auf eine mündliche Verhandlung verzichten durfte. Schliesslich ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb unter den gegebenen Umständen eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen sein könnte.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht, selbst eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nur ausnahmsweise durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2). Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Verfahren eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen wäre. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.  
 
5.  
Vorab zu prüfen sind sodann - soweit sie sich aus der Beschwerdeschrift in genügender Deutlichkeit ergeben - die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe im Rahmen des Anspruchs auf Begründung kenntlich machen müssen, dass sie sich mit der Rechtsprechung zur EMRK befasst habe; daran mangle es jedoch. Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verpflichtung zur Begründung des Entscheids zu belegen. Denn die Vorinstanz hatte das Ergebnis des Entscheids zu begründen und musste sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid offensichtlich.  
 
5.2. Eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sieht die Beschwerdeführerin im Umstand, dass ihr vor der Erstinstanz anlässlich der Hauptverhandlung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Begrenzung des Verfahrens auf die Prozessvoraussetzungen gegeben worden sei. Die Vorinstanz hat eine Gehörsverletzung zu Recht verneint. Auf deren Begründung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Danach hatte der erstinstanzliche Richter die Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich aufgefordert, (lediglich) Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit zu machen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin das Wort erteilt und sie hätte sich zur Beschränkung des Prozessthemas äussern können. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor dem Hintergrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts somit keine Rede sein und soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt diesbezüglich abweichend schildert, ist sie vor Bundesgericht nicht zu hören (oben E. 2.2). Im Licht der von der Beschwerdeführerin vor Regionalgericht gestellten Begehren (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), kann die Beschränkung des Verfahrens auf gewisse Prozessvoraussetzungen auch nicht als überraschend bezeichnet werden.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin hat von der Beschwerdegegnerin, einer Bank, bei der der Erblasser unstrittig ein Konto hatte, diverse Auskünfte bzw. die Beantwortung eines Fragenkatalogs verlangt. Dabei berief sie sich unbestrittenermassen einzig auf erbrechtliche Informationsansprüche. 
 
6.1. Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1 und 4.2.4). Stattdessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine - und welche - rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Informationsanspruch besteht. Ein solcher kann sich für Erben einerseits aus dem Vertragsrecht (ererbter, vertraglicher Informationsanspruch), andererseits aus dem Erbrecht ergeben (erbrechtlicher Informationsanspruch); die Ansprüche können nebeneinander bestehen (Urteil 4A_522/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.5.1; vgl. BGE 135 III 185 E. 3.4.2).  
 
6.1.1. Nach dem Prinzip der Universalsukzession gemäss Art. 560 ZGB gehen nicht nur sämtliche Vermögensrechte, sondern insbesondere auch die vertraglichen Auskunftsansprüche auf die Erben über, soweit sie nicht höchstpersönliche Rechte des Erblassers beschlagen, wobei diese Ansprüche jedem Erben einzeln zustehen (BGE 133 III 664 E. 2.5). Gegenüber einer Bank, mit der der Erblasser in einer vertraglichen Beziehung stand, ergibt sich das Auskunftsrecht der Erben aus Art. 400 Abs. 1 OR (zit. Urteil 4A_522/2018 E. 4.2).  
 
6.1.2. Die erbrechtlichen Informationsansprüche ergeben sich aus Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB. Demgemäss haben die Erben einander jede Auskunft zu erteilen, die für die korrekte Teilung des Nachlasses nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung erforderlich ist. Gemeint sind damit alle Angaben, die bei einer objektiven Betrachtungsweise möglicherweise geeignet erscheinen, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (BGE 132 III 677 E. 4.2.1; 127 III 396 E. 3). Obschon die Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB gemäss ihrem Wortlaut nur zwischen den Erben gelten, hat die Rechtsprechung diese Bestimmungen analog auch auf Dritte ausgedehnt (BGE 132 III 677 E. 4.2.4-4.2.5; Urteile 5A_681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1.2 in fine; 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.3.2.2; 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 E. 7). Gegenüber einer Bank steht den Erben - je einzeln - daher ein erbrechtlicher Informationsanspruch zu betreffend Vermögenswerte, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind (zit. Urteil 4A_522/2018 E. 4.3). Diese Rechte stehen den Erben jedoch nicht voraussetzungslos zu, sondern erfordern ein besonderes Rechtsschutzinteresse, das der auskunftersuchende Erbe glaubhaft - die Lehre spricht von Plausibilität (Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen) - zu machen hat, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder aber im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage (zit. Urteil 4A_522/2018 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Erstinstanz ist auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten; die Vorinstanz hat dieses Ergebnis bestätigt. Sie erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. April 2019 mittels Unterzeichnung einer von der Schlichtungsbehörde genehmigten Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft ausgetreten. Dieser Vergleich sei nicht angefochten worden und habe damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Damit sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin noch vor Einreichung ihrer Klage am 1. Oktober 2019 ihre ursprüngliche Erbenstellung verloren habe. Daraus folge ohne Weiteres, dass keine erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Für das Festhalten an der Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche trotz fehlender Erbenstellung bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein Staatshaftungsverfahren beabsichtigt werde oder bereits eingeleitet worden sei.  
 
6.3. Mit dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie macht (zusammengefasst) Folgendes geltend: Der erstinstanzliche Richter habe sie zu Beginn des vorliegenden Verfahrens mit diversen Entscheiden, insbesondere, ihre Eingaben zurückzuweisen, psychisch dermassen destabilisiert, dass sie anlässlich der (von einer Friedensrichterin geführten) Schlichtungsverhandlung einer Vereinbarung zugestimmt habe, die ganz und gar zu ihren Ungunsten ausgefallen sei. Der erstinstanzliche Richter sei verantwortlich dafür, dass sie diese Vereinbarung abgeschlossen habe, weswegen sie ein Staatshaftungsverfahren eingeleitet habe. Weil sie in diesem Verfahren Substanziierungs- und Beweisanforderungen (hinsichtlich der Bezifferung des Schadens) träfen, brauche sie die vorliegend anbegehrten Informationen, die ihre (bereits zahlreich vorhandenen) Informationen ergänzen würden.  
 
6.4. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, inwiefern sie ihr Informationsbegehren im Hinblick auf eine erbrechtliche Auseinandersetzung gestellt hat. Im Gegenteil: sie beabsichtigt, den Kanton Bern für ein angeblich unrechtmässiges Verhalten eines erstinstanzlichen Richters zur Verantwortung zu ziehen; der Umstand allein, dass der angebliche Schaden aus einem Vergleich in einem erbrechtlichen Verfahren resultieren soll, macht die Staatshaftungsklage nicht zu einer erbrechtlichen. Insofern hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand.  
 
7.  
Vor Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwehrt worden, eine Klageerweiterung bzw. -änderung vorzunehmen und neu gegen die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR geltend zu machen. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, selbst wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung eine Klageänderung vorgenommen hätte, wäre diese nur unter den Voraussetzungen von Art. 230 ZPO zulässig gewesen, was bedeute, dass sie insbesondere auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln hätte beruhen müssen. Solche würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht; ein Bundesgerichtsurteil (Urteil 1C_171/2021 vom 14. Februar 2022), welches die rechtlichen Konsequenzen der gütlichen Erledigung des Erbstreits aufzeige, stelle nämlich weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar. Vielmehr behandelten diese bundesgerichtlichen Erwägungen Rechtsfragen. Damit vermöge die ins Feld geführte, sich als unzulässig erweisende Klageänderung (Schadenersatzbegehren gegen die Beschwerdegegnerin), kein Rechtsschutzinteresse zu begründen.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt - wiederum über die gesamte Beschwerdeschrift verteilt -, die Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich. Ausserdem habe sie die Klageänderung bereits vor der Hauptverhandlung vorgenommen.  
 
7.3. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie habe die Klageänderung bereits vor der Hauptverhandlung vorgenommen, einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden (Prozess-) Sachverhalt schildert, ohne diesbezüglich eine den Begründungsanforderungen genügende Sachverhaltsrüge zu erheben (siehe schon E. 2.2), legt sie nicht dar, welches die Rechtsfolgen daraus wären, bzw. setzt sie sich nicht mit Art. 227 ZPO auseinander. Was ferner die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klageänderung in der Hauptverhandlung anbelangt, bestreitet die Beschwerdeführerin zwar die wesentliche Erwägung der Vorinstanz, wonach ein Bundesgerichtsurteil nicht als neue Tatsache oder Beweismittel für die Begründung der Zulässigkeit einer Klageänderung gemäss Art. 230 ZPO dienen könne. Was daran bundesrechtswidrig sein soll, zeigt sie aber nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert der Umstand, dass sie das Auskunftsbegehren gestellt hatte (Oktober 2018), bevor sie die erbrechtliche Saldoklausel unterschrieb (5. April 2019), nichts an der rechtlichen Einordnung des Bundesgerichtsurteils, auf welches sich die Beschwerdeführerin bezieht. Damit hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die unzulässige Klageänderung vermöge kein Rechtsschutzinteresse zu begründen.  
 
8.  
Nachdem die Begründung, wonach mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf die Klage einzutreten sei, vor Bundesrecht standhält, hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden und braucht sich das Bundesgericht nicht noch mit den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur örtlichen Zuständigkeit der Erstinstanz zu befassen. 
 
9.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Höhe bzw. Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigung im kantonalen Verfahren. Sie beantragt im Wesentlichen, der Beschwerdegegnerin sei auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung (bzw. höchstens eine solche von Fr. 5'000.--) zuzusprechen gewesen und diese habe die Gerichtskosten zu übernehmen gehabt. 
 
9.1. Zunächst ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) einzugehen.  
 
9.1.1. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Die korrekte Handhabung des kantonalen Tarifs überprüft das Bundesgericht nicht frei, sondern bloss auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), hin. Für eine derartige Rüge gelten die erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe E. 2.1). Die Festlegung des massgeblichen Streitwerts erfolgt indes nach Massgabe von Art. 91 ff. ZPO (BGE 139 III 195 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 5.3).  
 
9.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Festsetzung des Streitwerts, wobei sie sinngemäss ausführt, es seien noch weitere Auskunftsverfahren hängig, die alle der Bezifferung desselben Schadens dienten, weswegen es willkürlich sei, den Streitwert basierend auf dem gesamten Streitwert im Staatshaftungsklageverfahren zu berechnen. Vielmehr sei für die drei Auskunftsklagen gesamthaft von einem Streitwert von Fr. 105'000.-- auszugehen, womit für die vorliegende Angelegenheit ein solcher von Fr. 35'000.-- resultiere. Ohnehin verfüge sie bereits über viele massgebliche Unterlagen, weshalb die verlangten Auskünfte nur noch Kontrollfunktion hätten oder die Erhöhung der Übersichtlichkeit im Staatshaftungsklageverfahren bezweckten.  
 
9.1.2.1. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, bei Auskunftsbegehren wie dem vorliegenden sei für den Streitwert von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses des Klägers auszugehen (Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2). Dabei ging sie von einem Rahmen von 10 % bis 40 % aus. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Streitwert von Fr. 35'000.-- mache weniger als 10 % des - von der Beschwerdeführerin genannten - potentiellen Leistungsanspruchs von Fr. 362'500.-- aus und erscheine mit Blick auf den Umfang der geltend gemachten Auskunftsansprüche eindeutig zu tief. Der von der Erstinstanz angenommene Bruchteil von 30 % komme noch unterhalb der vernünftigerweise anzuwendenden Rahmenobergrenze von maximal 40 % zu liegen. Die Erstinstanz habe somit das ihr in diesem Bereich zukommende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, woran separate Auskunftsverfahren gegen weitere Parteien nichts änderten.  
 
9.1.2.2. Der Vorinstanz kam bei der Festlegung des Streitwerts Ermessen zu (Art. 4 ZGB und Art. 91 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_450/2022 vom 6. Juli 2022 E. 4). Die appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen sie lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne sich mit den Erwägungen im Detail auseinanderzusetzen, sind nicht geeignet, Fehler in der Ermessensausübung der Vorinstanz aufzuzeigen. Insbesondere ist diese zur Festlegung des Streitwerts in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass dieser lediglich ein Bruchteil des vermögenswerten Interesses der Beschwerdeführerin beträgt. Damit hat es sein Bewenden.  
 
9.1.3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts. Ihre Ausführungen bleiben allerdings rein appellatorischer Natur, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist. Hervorzuheben ist an dieser Stelle jedoch, dass es keineswegs abwegig erscheint und schon gar nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, wenn die Vorinstanz ausführt, dass der Umfang und die Anzahl der beschwerdeführerischen Eingaben sowie die darin teilweise schwer verständlichen Ausführungen einen deutlich überdurchschnittlichen Aufwand für die Beschwerdegegnerin bedeuteten.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet darüber hinaus die Verteilung der Prozesskosten bzw. insbesondere die Nichtanwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe durch die Verweigerung der Auskunftserteilung (Konventions-) Recht verletzt, das habe berücksichtigt werden müssen. Auch hier vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weitschweifigen und appellatorischen Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das ihr in dieser Frage zukommende Ermessen missbraucht hätte. Weiterungen erübrigen sich daher.  
 
10.  
Wie aus den vorangegangen Erwägungen folgt, ist die Beschwerde, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdegegnerin überdies für deren Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang