5A_841/2022 04.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_841/2022  
 
 
Urteil vom 4. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Hinwil, 
Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil. 
 
Gegenstand 
Steigerungszuschlag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Oktober 2022 (PS220160-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Auf Betreiben der Grundpfandgläubigerin wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers am 8. Juni 2022 für Fr. 1,4 Mio. versteigert. 
Mit Urteil vom 12. September 2022 trat das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde nicht ein. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und um Ungültigerklärung der Steigerung, weil der Verkauf unter dem Schätzwert erfolgt sei. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine unentgeltliche Vertretung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG begann somit am 21. Oktober 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 30. Oktober 2022. Weil dies ein Sonntag war, verlängerte sie sich jedoch auf Montag, 31. Oktober 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am Mittwoch, 2. November 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Ohnehin könnte auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er über keine juristische Erfahrung verfüge und deshalb auf eine Begründung verzichte, bis er einen unentgeltlichen Rechtspfleger habe. Weil die Beschwerdefrist abgelaufen ist, könnte ihm aber selbst ein solcher nicht mehr helfen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der verspäteten Einreichung und der fehlenden Beschwerdebegründung konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli