8C_741/2023 14.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_741/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 17. Oktober 2023 (IV 23/007/AWL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1992 geborene A.________ bezieht aufgrund der Folgen eines am 29. August 2011 erlittenen Verkehrsunfalls seit dem 1. August 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. März 2013). Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) sprach ihr als zuständiger Unfallversicherer eine Komplementärrente, eine Integritätsentschädigung sowie eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zu. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Mai 2013 wies die IV-Stelle ein von A.________ gestelltes Gesuch um Hilflosenentschädigung ab, da die Mobiliar eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades gewähre. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 leistete die Unfallversicherung zusätzlich einen Kostenbeitrag an die Hilfe und Pflege zu Hause nach Art. 18 UVV
Die von A.________ in der Folge bei der Invalidenversicherung beantragte Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung wies die IV-Stelle nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 21. April 2023 ab). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 teilweise gut, in dem es die Sache zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Hilfebedarfs von A.________ bei der Haushaltsführung an die IV-Stelle zurückwies. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in der Sache die Aufhebung des Entscheids vom 17. Oktober 2023. 
A.________ lässt Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen. Die Vorinstanz beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) sowie gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
1.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich (formell gesehen) um einen Rückweisungsentscheid. Dieser schränkt hier zwar den Entscheidungsspielraum der Verwaltung wesentlich, aber nicht gänzlich ein und stellt somit einen Zwischenentscheid dar. Die IV-Stelle wendet letztinstanzlich jedoch zu Recht ein, indem die Vorinstanz die Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen als nicht anwendbar erklärt und - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung zufolge lebenspraktischer Begleitung bejaht hat, erleidet sie durch diese materielle Vorgabe der Vorinstanz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Denn unabhängig davon, ob nach Vornahme der von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen letztlich ein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Hilflosenentschädigung resultiert oder nicht, wird die Verwaltung gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, da sie den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdegegnerin verbindlich auf - aus ihrer Sicht - rechtsfehlerhafter Grundlage prüfen muss. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, zumal sie ihre eigene Verfügung in der Folge nicht wird anfechten können (etwa: Urteil 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 1.3.2 ff., in: SVR 2022 IV Nr. 11 S. 37). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht, namentlich die Koordinationsregeln nach Art. 66 Abs. 3 ATSG verletzt hat, indem sie die Kumulation einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung mit derjenigen der Invalidenversicherung als zulässig erachtet und die Sache daher zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich des Hilfebedarfs in der Haushaltsführung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Der umstrittene Anspruch steht somit einzig hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zur Diskussion.  
 
3.2. Gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG werden Hilflosenentschädigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:  
a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;  
b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung. 
 
3.3. Volljährige Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).  
 
3.4. Die Hilflosigkeit gilt insbesondere dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV [SR 831.201]). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit (a.) ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, (b.) für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder (c.) ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist; nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV).  
 
3.5. Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf es keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und/oder Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen). Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (SVR 2023 IV Nr. 5 S. 16, 8C_241/2022 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Die Berücksichtigung von lebenspraktischer Begleitung setzt voraus, dass diese über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung sei weiter gefasst als jene der Unfallversicherung, welche keine Hilflosenentschädigung infolge Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung kenne. Es würden somit keine zu koordinierenden kongruenten Leistungen vorliegen, weshalb die Prioritätenordnung gemäss Art. 66 Abs. 3 ATSG nicht anwendbar sei. Bei fehlender Leistungspflicht der Unfallversicherung beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei die Invalidenversicherung grundsätzlich hierfür leistungspflichtig.  
 
4.2. Dementgegen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, nachdem die Unfallversicherung (nebst einer Integritätsentschädigung [auf der Grundlage eines 100%igen Integritätsschadens], einer monatlichen Komplementärrente und Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVV) eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades gewähre, sei die Hilflosigkeit der Beschwerdegegnerin vollständig berücksichtigt worden. Art. 66 Abs. 3 ATSG lasse keine Kumulation von Hilflosenentschädigungen verschiedener Sozialversicherer zu. Die Kriterien für eine Hilflosigkeit schweren Grades in der Unfallversicherung (Art. 26 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 UVV) stimmten mit jenen der Invalidenversicherung überein. Auch gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG seien verschiedene Schweregrade einer Hilflosigkeit nicht kumulierbar, was Art. 37 IVV weiter konkretisiere. Es verletze Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festgestellt habe, dass eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung zusätzlich zur durch die Unfallversicherung ausgerichteten Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zum Zuge kommen könne.  
 
5.  
Die Bemessung der Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, der AHV und der Unfallversicherung richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien (vgl. BGE 127 V 113 E. 1d u. 3c; Art. 27 UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2-4 UVV; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 29 zu Art. 66 ATSG). In rechtlicher Hinsicht steht dabei ausser Frage, dass die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung insofern weiter gefasst ist als diejenige der Unfallversicherung, als sie eine Hilflosigkeit auch bei Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kennt (E. 3.3 ff. vorne; vgl. HÜRZELER, a.a.O. N 30 zu Art. 66; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 36 zu Art. 66 ATSG; GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY/JEAN-MAURICE FRÉSARD in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018, N. 42 zu Art. 66 ATSG
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades nach Art. 38 Abs. 2 UVV. Bei einer höchstmöglichen Hilflosenentschädigung erübrigt sich die Frage, ob die Invalidenversicherung im Sinne einer Leistungskumulation für Hilflosigkeit leichten Grades nachrangig leistungspflichtig wird, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.  
 
6.2. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden und hier anwendbaren [vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1] Fassung). Ist eine versicherte Person jedoch im schweren Grad hilflos (Art. 37 Abs. 1 IVV), spricht ihr die Invalidenversicherung unabhängig davon, ob sie zusätzlich auch die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung erfüllen würde, eine entsprechende Entschädigung im höchstmöglichen Umfang nach Art. 42 ter IVG zu. Eine zusätzliche Leistung wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht zulässig.  
Eine mögliche Schlechterstellung gegenüber versicherten Personen, die nicht infolge eines Unfalls, sondern krankheitshalber hilflos werden, liegt jedenfalls bei dieser Sachlage daher nicht vor. Wie bereits dargelegt (E. 3.5. vorne), stellt die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Hilflosenentschädigung zwar ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Bei einem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV kann aber auch in der Invalidenversicherung nach dem Gesagten kein zusätzlicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung (wegen leichter Hilflosigkeit) über einen aufgrund des bereits erreichten schweren Grades der Hilflosigkeit bestehenden Anspruch auf Entschädigung hinaus entstehen, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht verkannt hat. 
 
6.3. Nichts anderes hat in der vorliegenden Konstellation im Zusammenspiel mit der Unfallversicherung zu gelten. Bei der gegebenen schweren Hilflosigkeit der Beschwerdegegnerin mit entsprechendem Anspruch auf Hilflosenentschädigung durch den Unfallversicherer kann keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung durch die Invalidenversicherung erfolgen. Damit greift die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute Prioritätenordnung ohne Weiteres, zumal die Hilflosigkeit der Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Unfall vom 29. August 2011 zurückzuführen ist.  
 
6.4. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage besteht somit kein Raum für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (vgl. BGE 146 V 129 E. 5.4.1 mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 36 S. 128, 9C_281/2014 E. 5; ferner SVR 2021 IV Nr. 37 S. 113, 9C_816/2019 E. 5.3.2). Wie es sich beim Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung bei leichter oder mittlerer Hilflosigkeit verhält, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden. Die Beschwerde ist begründet.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 17. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 21. April 2023 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla