5D_185/2023 09.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_185/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Schaffhausen, 
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. August 2023 (40/2023/27/A). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. April 2023 ersuchte die Fachhochschule B.________ das Kantonsgericht Schaffhausen in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen, Regionalstelle Klettgau, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 11'900.-- nebst Zins. 
Zur Einreichung einer Vernehmlassung erstreckte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mehrmals die Frist, letztmals mit noch gleichentags verschickter Verfügung vom 16. Mai 2023 bis zum 25. Mai 2023. Nachdem keine Vernehmlassung eingegangen war, erteilte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 6. Juni 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'900.-- nebst Zins. 
 
B.  
Am 8. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und verlangte, das Kantonsgericht sei superprovisorisch anzuweisen, das Gesuch um Fristerstreckung zu beantworten und eine Frist zur Vernehmlassung anzusetzen, eventualiter sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Mit Entscheid vom 22. August 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheides und entsprechendem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein aktuelles und praktisches Interesse mehr bestehe und dieses bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gefehlt habe. Im Zusammenhang mit seinem Eventualbegehren übersehe der Beschwerdeführer sodann, dass mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde keine allgemeinen Verstösse des formellen oder materiellen Rechts, sondern ausschliesslich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides gerügt werden könne. Dies sei aber vorliegend nicht gegeben, weil mit mehreren prozessleitenden Verfügungen die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung verlängert worden sei, letztmals mit derjenigen vom 16. Mai 2023. 
 
3.  
Wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes dahingehend rügt, dass er die Verfügung vom 16. Mai 2023 nie erhalten habe und das Kantonsgericht die Zustellung nicht belegen könne, wobei er wegen Datenverlusts über keine Belege verfüge, so gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei: Die obergerichtlichen Erwägungen gehen vielmehr dahin, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse an der Einreichung einer Vernehmlassung bestehe und im Übrigen mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Verfahrensfehler, sondern einzig das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung oder eines Entscheides gerügt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei die Verfügung vom 16. Mai 2023 nie zugegangen, so bestreitet er nicht, dass das Kantonsgericht an sich tätig geworden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und schon gar nicht dargetan, gegen welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides gegen solche verstossen sollen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli