7F_1/2023 14.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_1/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_324/2023 vom 26. Juni 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1B_324/2023 vom 26. Juni 2023 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, da diese den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 beantragt A.________ sinngemäss die Revision, mithin die Aufhebung des Urteils 1B_324/2023 und den Erlass eines neuen Urteils. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund an, dass ihm das Bundesgericht keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Beschwerde gegeben habe, womit es gegen "Art. 57 VwStGB" verstossen habe. Das Bundesgericht habe das Urteil der Vorinstanz nicht berücksichtigt und sich alleine auf die Aussagen der Rechtsmittelführerin gestützt. Damit habe es gemäss Art. 121 lit. d BGG versehentlich wesentliche Tatsachen in den Akten vernachlässigt, weshalb dem Revisionsgesuch stattzugeben sei. 
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). 
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann jedoch nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Soweit der Gesuchsteller behauptet, das Bundesgericht habe den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht berücksichtigt und sich einzig auf die Ausführungen der Rechtsmittelführerin gestützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, da die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt waren. Wenn der Gesuchsteller darin eine Verletzung von "Art. 57 VwStGB" erblickt, zielt er ebenfalls an der Sache vorbei. Mit seinen Ausführungen zeigt er keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da sich sein Begehren um Revision als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Dagegen erkennt das Bundesgericht, dass der Gesuchsteller in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt, weshalb die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten herabgesetzt werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier