1F_35/2022 20.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_35/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_511/2022 vom 18. Oktober 2022 (Verfügung BKBES.2022.112). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_511/2022 vom 18. Oktober 2022 auf eine Beschwerde von A.________ infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_511/2022 vom 18. Oktober 2022 ersucht hat; 
dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; 
dass der Gesuchsteller, soweit er eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend machen will, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen wird (Art. 64 BGG), indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli