8C_371/2023 15.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_371/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 27. April 2023 (5U 23 27). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335), und zwar ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem Entscheid um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung oder ein Endurteil handelt. 
 
2.  
Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2023 auf das im Verfahren KG 5U 23 27 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses; dies verbunden mit der Androhung, bei ausbleibender Vorschussleistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
3.  
Damit setzt sich A.________ in der beim Bundesgericht eingereichten Eingabe nicht näher auseinander, wobei eine Möglichkeit zur Verbesserung innerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr bestand. 
 
4.  
Demnach liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel