8C_528/2023 06.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_528/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira Luzern, 
Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2023 (5S 23 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 1. Juni 2023 auf das gegen ihr Urteil 5V 22 106 vom 17. Oktober 2022 eingereichte Revisionsgesuch vom 20. bzw. 26. Januar 2023 wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht ein. Dies, nachdem es vorgängig das im Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, innert gesetzter Frist den Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. 
 
3.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann nochmals ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so Urteil 8C_826/2021 vom 26. Januar 2022). Inskünftig darf der Beschwerdeführer indessen bei vergleichbarem Versäumnis mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel