9C_797/2023 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_797/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless und Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsgebühr des Eidgenössischen Starkstrominspektorats, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. November 2023 (A-5504/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: die Händlerin) hat Sitz in der Stadt B.________ (DE). Mit Schreiben vom 1. September 2023 stellte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuhanden der Händlerin fest, dass ein von dieser angebotener Reiseadapter der Marke C.________ den für elektrische Niederspannungserzeugnisse geltenden Vorschriften widerspreche. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, die Anbietung des fraglichen Erzeugnisses bis auf Weiteres zu verbieten. In der Folge sah die Händlerin von der Bereitstellung des Reiseadapters auf dem Markt ab. Mit Abschluss- und Kostenverfügung vom 19. September 2023 erachtete das ESTI die von der Händlerin getroffene Massnahme als ausreichend und verpflichtete es sie, eine Gebühr in Höhe von Fr. 946.- zu bezahlen. Die Verfügung war adressiert an A.________ GmbH, D.D.________, Strasse xxx, Stadt E.________. Die postalische Zustellung verlief einwandfrei.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Händlerin gelangte rechtzeitig mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie verwendete ein Briefpapier, auf welchem ausschliesslich die Adresse des Sitzes in der Stadt B.________ (DE) vermerkt ist und gab ihre Eingabe auch dort auf. Dem Briefpapier zufolge besteht die "Geschäftsführung" aus F.________ und die "Betriebsleitung" aus D.________. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- und setzte eine Frist bis zum 2. November 2023 an. Die Verfügung wurde versandt an: A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________. Indes liess das Bundesverwaltungsgericht die zusätzliche Personenbezeichnung D.D.________ weg. Die Post CH AG retournierte den Versand mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden", was gemäss Eingangsstempel beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2023 eintraf.  
 
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging der Sache nach und wandte sich am 18. Oktober 2023, 16:46, per E-Mail an die Händlerin. Das E-Mail ging gleich an zwei Empfänger (F.________@A.________.de und D.________@A.________.de), mithin sowohl an die "Geschäftsführung" als auch an die "Betriebsleitung". Darin wurde die Händlerin "dringend ersucht, uns umgehend eine gültige Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben". Die Händlerin antwortete ihrerseits mit zwei E-Mails. Im ersten E-Mail vom 19. Oktober 2023, 09:56, schrieb D.________, die "angegebene Adresse" sei korrekt, mithin: D.D.________, A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________. Eine Kopie (cc) ging an F.________. Wenig später, um 10:46, richtete dieser sich an das Bundesverwaltungsgericht, um seinerseits auf die "hinterlegte Korrespondenzanschrift" zu verweisen. Diese laute: A.________ GmbH, D.D.________, Strasse xxx, Stadt E.________. Eine Kopie (cc) davon ging an D.________. Am 20. Oktober 2023 versandte das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 nochmals, diesmal per A-Post, wobei es sich der von D.________ mitgeteilten Fassung bediente (D.D.________, A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________).  
 
1.2.3. Da der Kostenvorschuss unbezahlt blieb, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5504/2023 vom 20. November 2023 auf die Sache nicht ein. Die Verfügung, versandt als Gerichtsurkunde, trug nunmehr folgende Anschrift: A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________. Damit war das Schriftstück in derselben Weise adressiert wie die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023. Die Post CH AG retournierte das Urteil mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Daraufhin nahm das Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 mit Einschreibebrief einen zweiten Zustellversuch vor, angeschrieben entsprechend dem von D.________ bekanntgegebenen Wunsch (D.D.________, A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________). Folglich verwendete das Bundesverwaltungsgericht nunmehr dieselbe Anschrift, die es für den Versand vom 20. Oktober 2023 herangezogen hatte.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 erhob die Händlerin bei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie verwendete auch in diesem Fall ihr Briefpapier, auf welchem ausschliesslich die Adresse des Sitzes in der Stadt B.________ (DE) vermerkt ist, und gab ihre Eingabe auch dort auf. Die Händlerin ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Urteils A-5504/2023 vom 20. November 2023 und erklärt, sie bestreite mit Nichtwissen die korrekte Zustellung der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023, mit welcher sie - unter Androhung des Nichteintretens - zur Leistung eines Kostenvorschusses im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert wurde. Zur Begründung führt die Händlerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht die von ihr mitgeteilte Unternehmensanschrift, sondern eine unvollständige Korrespondenzadresse verwendet.  
 
1.3.2. Am 11. Dezember 2023 ersuchte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung die Händlerin, ein inländisches Zustelldomizil bekanntzugeben (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Händlerin, handelnd durch F.________, Geschäftsführung, reagierte mit Scheiben vom 18. Dezember 2023 und erbat folgende Korrespondenzanschrift: D.D.________, Strasse xxx, Stadt E.________. Die Firma der Händlerin (A.________ GmbH) blieb in diesem wunschgemässen Zustelldomizil unerwähnt.  
 
1.3.3. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts ordnete daraufhin einen Schriftenwechsel an. Die Vorinstanz verweist auf das angefochtene Urteil und bringt keine weiteren Anmerkungen an. Das ESTI äussert sich dahingehend, dass sich die Frage der Zustellung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren stelle, weshalb das ESTI dazu nichts beitragen könne.  
 
1.3.4. Aufgrund des abgaberechtlichen Sachzusammenhangs hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung das Verfahren an die III. öffentlich-rechtliche Abteilung überwiesen (Art. 31 lit. a des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131] in der Fassung vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 [AS 2023 65]).  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Tritt eine Behörde auf ein Rechtsmittel nicht ein, so hat die rechtsunterworfene Person, auf deren Eingabe nicht eingetreten wurde, ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtsmässigkeit überprüft. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beschränkt der Streitgegenstand sich diesfalls auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Eine weitergehende, auf materiellrechtliche Fragen ausgerichtete Beurteilung geht über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen. Ist das Nichteintreten zutreffend erfolgt, bestätigt das Bundesgericht den (vorausgegangenen) Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache zurück und sieht von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).  
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1).  
 
2.4. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3).  
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Zum Sachverhalt zählen neben den Ausführungen zum streitbetroffenen Lebenssachverhalt auch jene zur Prozessgeschichte (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und dies damit begründet, dass die Händlerin den ihr mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-, für welchen eine Zahlungsfrist bis zum 2. November 2023 angesetzt worden war, trotz Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall unbezahlt gelassen habe. Die Händlerin bringt im bundesgerichtlichen Verfahren wörtlich vor (geringfügige redaktionelle Anpassungen durch das Bundesgericht) :  
 
"Das Urteil wurde nicht an unsere im Anschreiben an das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilte korrekte Unternehmensanschrift ausgestellt, sondern an eine unvollständige Korrespondenzanschrift, welche wir auf Anfrage am 29.08.2023 ausschliesslich der Schweizer Domainregistrierungstelle NIC.CH zur Verfügung gestellt haben. Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genutzte Anschrift verwendet nur Teile dieser Korrespondenzanschrift. Wir können leider nicht nachvollziehen, warum das Bundesverwaltungsgericht auf diese Anschrift zurückgreift und warum nur Teile der bei der NIC.CH hinterlegten Anschrift genutzt werden, welche in dieser Form keine korrekte Zustellung ermöglichen kann." 
 
3.2.  
 
3.2.1. Streitig und zu klären ist damit, ob das Bundesverwaltungsgericht eine zutreffende Anschrift verwendet habe, als es die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 versandte. Dabei steht fest, dass die Zwischenverfügung an "A.________ GmbH, Strasse xxx, Stadt E.________" gerichtet war (vorne E. 1.2.1). Mithin liess das Bundesverwaltungsgericht die zusätzliche Personenbezeichnung (D.D.________ für D.________) weg, die einen Bestandteil der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 19. September 2023 gebildet hatte (vorne E. 1.1). Die Zustellung misslang (auch dazu vorne E. 1.2.1), worauf das Bundesverwaltungsgericht den Versuch unternahm, Licht ins Dunkel zu bringen. Die Händlerin reagierte innerhalb weniger Minuten mit zwei E-Mails, verfasst von der "Betriebsleitung" (erstes Mail) bzw. der "Geschäftsführung" (zweites Mail; vorne E. 1.2.2), die je eine eigene Version mitteilten und die andere betriebsinterne Instanz je in Kopie nahmen, ohne dass abschliessend mitgeteilt worden wäre, welche der beiden Varianten zu verwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sich an die eher mitgeteilte Variante (vorne E. 1.2.2).  
 
3.2.2. Die Händlerin wendet im bundesgerichtlichen Verfahren ein, "das Urteil" - womit sie die streitbetroffene Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 meinen dürfte - sei nicht an die "im Anschreiben an das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilte korrekte Unternehmensanschrift ausgestellt" worden (vorne E. 3.1). Sie scheint daraus ableiten zu wollen, dass keine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei. Dies überzeugt: Das Bundesverwaltungsgericht ist aus nicht bekannten Gründen von der Anschrift abgewichen, welche dem ESTI eine einwandfreie postalische Zustellung erlaubt hatte (vorne E. 1.1). Insbesondere fragt sich, weshalb der möglicherweise entscheidende Zusatz - D.D.________ - ausgeblendet wurde, wenngleich die Firma der Händlerin im inländischen Handelsregister nicht verzeichnet ist, über keine inländische Niederlassung verfügt und daher nach allgemeiner Lebenserfahrung nur über eine "c/o-Adresse" postalisch erreichbar ist. Das Problem scheint dem Bundesverwaltungsgericht erst im Anschluss an die erfolglose Zustellung (vorne E. 1.2.1) bewusst geworden zu sein.  
 
3.2.3. Immerhin reagierte das Bundesverwaltungsgericht sogleich, um die korrekte Anschrift in Erfahrung zu bringen. Die Rückmeldungen hätten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss führen müssen, dass der erste Versand unzutreffend adressiert gewesen sei. Nachdem zwei elektronische Rückmeldungen eingegangen waren, die nicht übereinstimmten, hätte das Bundesverwaltungsgericht überdies von Amtes wegen auf eine "definitive Version" bestehen und einen neuen Versand - mit neu laufender Rechtsmittelfrist - vornehmen müssen. Dies hat es nicht getan und es mit einer unrichtigen Anschrift bewenden lassen. Damit liegt eine mangelhafte Eröffnung vor.  
 
3.2.4. Aus mangelhafter Eröffnung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (so namentlich Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 139 IV 228 E. 1.3). Dies wird aus dem Verfassungsprinzip der Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitet (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Die genannte Norm (Art. 38 VwVG) erfasst auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Vorliegend vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuweisen, dass die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 erfolgreich zugestellt worden sei. Es ist von einer Nichteröffnung auszugehen, mit der Rechtsfolge, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (noch) nicht zu laufen begonnen hat. Es bedarf hierzu einer nochmaligen Zustellung. Dabei ist eine Anschrift zu wählen, die es der Post CH AG überhaupt erlaubt, die Zustellung vorzunehmen (insbesondere durch den Hinweis "c/o"). Sollte auch dies nicht ausreichend sein, läge die Verantwortung hierfür auf Ebene der Händlerin, die dafür besorgt sein muss, der Post CH AG eine Zustellung zu ermöglichen.  
 
3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Sie ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil vom 20. November 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Ansetzung eines Kostenvorschusses an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). "Partei" ist neben der Händlerin, die obsiegt, an sich nur das ESTI (bzw. die Eidgenossenschaft, dem dieses angehört). Diesem kommt die Eigenschaft als Beschwerdegegnerin zu. Das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz (bzw. die Eidgenossenschaft, dem dieses angehört) fällt grundsätzlich nicht unter die Beschwerdegegner, es sei denn, es werde - wie hier - dessen eigenes Verhalten mit Beschwerde angefochten (Hansjörg Seiler, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 66; ebenso Thomas Geiser, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 66; Grégory Bovey, in: Aubry Girardin et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 66; vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3). Da die Eidgenossenschaft als Rechtsträgerin des ESTI bzw. des Bundesverwaltungsgerichts aber vorliegend keine Vermögensinteressen wahrnimmt, können ihr ohnehin keine Kosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Händlerin, die sich nicht vertreten lässt, ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung des Urteils A-5504/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023 wird die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher