6B_377/2024 15.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_377/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jäggi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Verletzung des Anklageprinzips; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. März 2024 (SST.2023.204). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Eine Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid dem Verteidiger des Beschwerdeführers und damit dem Beschwerdeführer am 27. März 2024 zugestellt. Unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG begann damit die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen am 8. April 2024 (achter Tag nach Ostern) zu laufen und endete am Dienstag, den 7. Mai 2024. Damit hätte der Beschwerdeführer zwecks fristgerechter Einreichung der Beschwerde diese spätestens am letzten Tag der Frist, d.h. am 7. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG). Gemäss Poststempel hat er dies indes erst am 8. Mai 2024 getan. Damit wurde die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass er die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger