6B_577/2022 18.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_577/2022  
 
 
Urteil vom 18. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Dätwyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. März 2022 (SBR.2021.75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.________ am 3. März 2022 in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Arbon vom 8. Juni 2021 des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des geringfügigen Vermögensdelikts, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig. Es bestrafte ihn, unter Einbezug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2018 verhängten Freiheitsstrafe, deren bedingten Vollzug es widerrief, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 340.--, jeweils teilweise als Zusatzstrafe zur vorgenannten Sanktion des Bezirksgerichts Zürich. Zusätzlich widerrief es den bedingten Vollzug zweier weiterer Geldstrafen. Das Obergericht verwies A.________ ausserdem für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner entschied es über mehrere beschlagnahmte Gegenstände und Zivilforderungen. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei von einer Landesverweisung und von deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 66a StGB, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben. Zusammengefasst macht er geltend, aufgrund der geringen objektiven Tatschwere des die Anlasstat bildenden Einbruchdiebstahls, seiner inzwischen stabilisierten Lebensumstände und der daraus abzuleitenden günstigen Legalprognose sowie seiner sich nur in der Schweiz abspielenden familiären bzw. sozialen Beziehungen überwögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). 
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien, namentlich des Grads der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, der Aufenthaltsdauer, des Gesundheitszustands und der Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3).  
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2.3. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz äussert sich nicht ausdrücklich zum schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, sondern gelangt zum Schluss, selbst wenn ein solcher - im Sinne eines Grenzfalls - zu bejahen wäre, falle die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu seinen Ungunsten aus (angefochtener Entscheid E. 7c S. 18 ff., insbesondere E. 7c/cc S. 20 in fine). Wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz bejahe einen schweren persönlichen Härtefall, missversteht er nicht nur diese Erwägungen der Vorinstanz, sondern legt er - wie im Folgenden zu zeigen ist - seiner Kritik auch eine unzutreffende Prämisse zugrunde. Denn ein schwerer persönlicher Härtefall lässt sich anhand der einschlägigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, die der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unrichtig bzw. rechtswidrig kritisiert und das Bundesgericht daher grundsätzlich binden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), nicht begründen:  
 
1.3.2. Zur konkreten Situation des im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung 34-jährigen Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die Darlegungen der Erstinstanz im Wesentlichen fest, er besitze die nordmazedonische Staatsbürgerschaft und habe die ersten zwölf Lebensjahre in Nordmazedonien gelebt, weshalb es sich bei ihm nicht um einen "Secondo" handle, auch wenn er einen Teil seiner Jugendjahre in der Schweiz verbracht habe. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus Nordmazedonien und die beiden Söhne im schulpflichtigen Alter seien nordmazedonische Staatsangehörige. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, mit denen er zusammenlebe, beherrschten die albanische Sprache, die von einem grossen Bevölkerungsteil in Nordmazedonien gesprochen werde. Medizinische Gründe, die einen Verbleib in der Schweiz notwendig machten oder einer Rückkehr in das Heimatland entgegenstünden, lägen beim Beschwerdeführer keine vor. Sodann befänden sich weitere Familienmitglieder in der Schweiz, die sich um seine hier lebende, offenbar gesundheitlich angeschlagene Mutter kümmern könnten. Der Beschwerdeführer gehe heute einer regelmässigen Arbeit nach, verfüge aber gleichwohl noch über massive Schulden, die sich laut den erstinstanzlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz verweist, im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Entscheids insgesamt auf Fr. 420'849.10 belaufen hätten. Nebst den Schulden weist die Vorinstanz auch auf das "Vorstrafenregister" des Beschwerdeführers hin, das nach den erstinstanzlichen Ausführungen seit März 2011 insgesamt fünf Eintragungen aufweise, worunter eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer in der örtlichen freiwilligen Berufsfeuerwehr engagiere, jedoch erst seit kürzerer Zeit bzw. erst seit Ausbruch der Corona-Pandemie. Ansonsten spiele sich sein gesellschaftliches Leben primär mit Angehörigen des eigenen Landes bzw. mit Familienmitgliedern ab. Sein Heimatland kenne er - abgesehen von seinem Aufenthalt während der ersten zwölf Lebensjahre - von Besuchen her und sein Vater habe dort bis vor Kurzem noch ein Haus besessen. Die Familie seiner Ehefrau lebe ausserdem nach wie vor im gemeinsamen Heimatland. Ferner hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen in der Schweiz, die ihm auch in seinem Heimatland behilflich sein könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/bb f. S. 18 ff. und erstinstanzlicher Entscheid E. V.1d S. 53 f.).  
 
1.3.3. Aus der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz von mehr als 20 Jahren allein folgt noch keine Härtefallsituation, sondern das Vorliegen einer solchen ist in Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu prüfen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Auseinandersetzung mit diesen Umständen verneint die Vorinstanz zu Recht eine massgebliche gesellschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/bb S. 19). Dieser bringt ausserhalb seiner familiären Bindungen keine engen Beziehungen vor, die auf eine tiefe Verwurzelung schliessen liessen. Mit seinem pauschalen Vorbringen, er sei "über seine Kinder im Fussballclub [...] sowie seinem [sic] Bekanntenkreis durchaus in der Schweiz integriert", vermag er solche nicht darzutun. Zu welchen Personen in welcher Weise besonders intensive Bindungen bestehen würden, zeigt er genauso wenig auf, wie dass die Vorinstanz entsprechende Bindungen zu Unrecht ausser Acht gelassen hätte. Sein erneut betontes Engagement in der freiwilligen Berufsfeuerwehr reicht für die Annahme einer besonderen Verwurzelung alsdann nicht aus, insbesondere nachdem er der betreffenden Tätigkeit erst seit Ausbruch der Corona-Pandemie nachgeht, mithin erst seit einer verhältnismässig kurzen Zeit, die zudem mit dem Beginn des vorliegenden Strafverfahrens zusammenfällt (vgl. seine Verhaftung am 11. Januar 2020, angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 S. 3). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Angesicht seiner gravierenden Schulden und wiederholten, sich beinahe über zehn Jahre erstreckenden Delinquenz kann ihm im Weiteren auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Schweizer Werte- und Rechtsordnung keine gelungene Integration zugutegehalten werden. Dass er mittlerweile in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis arbeitstätig ist und Schulden abbaut, wie er geltend macht, ändert daran nichts (vgl. dazu auch E. 1.4 unten).  
Gleichermassen nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seinem Familienleben. Ein besonderes, unter den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fallendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Mutter fällt von vornherein ausser Betracht, nachdem die gemäss seiner Darstellung derzeit von ihm geleistete Pflege seiner Mutter laut den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch durch andere Familienangehörige erbracht werden kann. Davon abgesehen steht er zwar in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Kernfamilie, d.h. seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, in der Schweiz. Gründe, weshalb es diesen nicht möglich wäre, ihm in sein Heimatland zu folgen, sind indes weder dargelegt noch ersichtlich. Der vorinstanzliche Schluss, das Familienleben könne auch in Nordmazedonien gepflegt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/cc S. 19), ist in Anbetracht der Tatsachen, dass sich die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden bzw. auch in Bezug auf sie sowie die Ehefrau keine besonders intensiven Bindungen zur Schweiz ausserhalb der Familie ausgewiesen sind, die Kinder und die Ehefrau eine im Heimatland verbreitete Sprache beherrschen, alle nordmazedonische Staatsbürger sind und sich die Möglichkeit bietet, Anschluss an die im Heimatland lebende Familie der Ehefrau zu finden, nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie (überhaupt) von einem anspruchsbegründenden gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgegangen werden kann, was anhand der bestehenden Feststellungen unklar bleibt, ist das Recht auf Familienleben bei dieser Sachlage nicht in relevanter Weise tangiert. 
Ebenfalls keine Hindernisse für eine Wegweisung des Beschwerdeführers ergeben sich schliesslich mit Bezug auf seine eigenen (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland. Angesichts seiner Kenntnis des Landes aus seiner Kindheit und von seinen bisherigen Besuchen sowie unter Berücksichtigung seiner Sprachkenntnisse, der im Heimatland ansässigen Familie der Ehefrau und seiner vielfältigen Berufserfahrung schätzt die Vorinstanz die Möglichkeit, in seinem Heimatland Fuss zu fassen, zu Recht im Ergebnis als realistisch und insbesondere in beruflicher Hinsicht zumindest als machbar ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/cc S. 20). Mit seinem auch insofern nur pauschalen Einwand, es bestünden keine Kontakte im Heimatland mehr, vermag er dem nichts entgegenzusetzen. 
 
1.3.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB unter Würdigung aller Umstände somit zu verneinen. Seine lange Anwesenheit in der Schweiz vermag angesichts der fehlenden vertiefteren Beziehungen sowohl von ihm als auch von seiner Kernfamilie in der Schweiz und der gegebenen Anknüpfungspunkte im Heimatland für die Annahme eines entsprechenden Härtefalls nicht zu genügen. Seine Vorbringen zu den insoweit massgeblichen Umständen verfangen nicht bzw. beschränken sich im Wesentlichen auf blosse, vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik, auf die nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).  
 
1.4. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik vor allem auch auf Aspekte betreffend die Legalprognose sowie die Tatschwere des die Anlasstat bildenden Einbruchdiebstahls stützt, welche Umstände erst im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung sind (vgl. E. 1.2.1 und 1.2.4 oben), gehen seine Vorbringen demzufolge an der Sache vorbei. Ohnehin aber erwiesen auch sie sich als unbehelflich:  
Angesichts der sich fast über zehn Jahre erstreckenden wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, namentlich der Tatsache, dass ihn selbst eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte, sowie unter Beachtung seiner fehlenden Reue schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen oder sonstwie Recht zu verletzen auf "ganz erhebliche Zweifel" an seiner Legalbewährung. Ebenfalls zu Recht nimmt sie aufgrund dieser von ihm ausgehenden Gefahr für weitere Straftaten ein öffentliches Fernhalteinteresse an, das sein (geringes) privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c/cc S. 20, zur fehlenden Reue E. 5e S. 15). Dass die vorausgegangenen Delikte keine Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB ausmachen, wie der Beschwerdeführer einerseits einwendet, ändert an deren Bedeutung für die Legalprognose nichts, ist diese doch in einer Gesamtwürdigung zu treffen unter Einbezug insbesondere des Vorlebens und somit grundsätzlich sämtlicher früherer relevanter Delinquenz (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei den vorausgegangenen Taten handelt es sich ausserdem nicht bloss um Bagatelldelikte, sondern durchwegs um Vergehen und teilweise gar Verbrechen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid E. V.1d S. 53 f.). Die vom Beschwerdeführer andererseits hervorgehobenen Umstände, seine Deliktstätigkeit habe im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation gestanden, er befinde sich heute in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis und baue seine Schulden ab, beachtet die Vorinstanz sodann ausdrücklich und musste sie allein nicht zur Annahme einer günstigen Legalprognose anhalten, zumal - wie sie unangefochten feststellt - die mit der gravierenden Schuldensituation verbundenen finanziellen Schwierigkeiten weiter andauern (angefochtener Entscheid E. 7c/cc S. 20 in fine). Hinsichtlich der Tatschwere des Einbruchdiebstahls als Anlassdelikt ist dem Beschwerdeführer schliesslich zwar zuzustimmen, dass durchaus schwerere Deliktsvarianten denkbar sind. Die Tatschwere des Anlassdelikts stellt jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der vom Täter ausgehenden Gefahr für die Öffentlichkeit dar, sondern massgeblich ist, wie erwähnt, die Gesamtsituation. Bei grösserer Rückfallgefahr kann zudem eine vergleichsweise geringere Tatschwere der zu erwartenden Delikte genügen (vgl. Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 e contrario; vgl. auch Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4). Inwiefern der konkreten Tatschwere des Einbruchdiebstahls unter den gegebenen Umständen ausschlaggebende Bedeutung im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses mit dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zukommen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
 
1.5. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht sowie Konventions- bzw. Völkerrecht stand. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
1.6. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, entspricht diese doch dem gesetzlichen Minimum von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS begründet der Beschwerdeführer ferner einzig mit dem Verzicht auf die Landesverweisung. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Lage ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller