2C_654/2023 18.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_654/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern 
(ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Einzelrichter, vom 13. November 2023 (100.2023.291U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1989), Staatsangehöriger von Marokko, ersuchte am 27. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Asylgesuch am 11. Juni 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ab dem 24. Juni 2021 galt A.________ als verschwunden, bis er ein erstes Mal vom 20. Oktober 2021 bis 16. September 2022 in den Strafvollzug versetzt wurde. Am 18. Dezember 2022 wurde er erneut in den Strafvollzug versetzt. Während der Haft kamen weitere Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen hinzu, sodass sich das Vollzugsende verlängerte.  
Am 26. Juli 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, an, falls A.________ bis Vollzugsende (29. Oktober 2023) ausgeschafft werden könne, werde er am Tag seiner Ausschaffung bzw. am ersten Tag der gegebenenfalls zuvor angeordneten ausländerrechtlichen Administrativhaft bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seither sind zwei Versuche zum Vollzug der Ausschaffung gescheitert. 
Am 24. Oktober 2023 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, auf den Zeitpunkt des Vollzugsendes Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft bis zum 28. Januar 2024. 
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.3. Mit Schreiben vom 22. November 2023 übermittelte das Verwaltungsgericht eine Eingabe von A.________ vom 21. November 2023 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Darin erklärt A.________, "Einspruch" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2023 erheben zu wollen.  
Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
Mit Eingabe vom 30. November 2023 (Postaufgabe) ersuchte A.________ das Bundesgericht, ihm einen Übersetzer zur Verfügung zu stellen und die Haft aufzuheben. 
Mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2023 wurde A.________ mitgeteilt, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Übersetzer zur Verfügung stelle. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, seine Eingabe - allenfalls unter Einbezug eines Rechtsvertreters seiner Wahl - zu ergänzen. Schliesslich wurde er darüber orientiert, dass der Rechtsanwalt gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen könne. 
Am 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe bzw. Beschwerdeergänzung ein. Mit einem vom 6. Dezember 2023 datierten Schreiben ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, sodass ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliege, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden könne. Sodann hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Haftgründe der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 74 AIG (Art. 76 Abs.1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) sowie der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt seien. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der mittel- und schriftenlos sei und über keinen Wohnsitz verfüge, ab dem 24. Juni 2021 bereits einmal für rund vier Monate untergetaucht sei und er sich wiederholt gegen eine Rückkehr nach Marokko ausgesprochen habe. Die Möglichkeit einer rechtmässigen Einreise in einen anderen Staat, so namentlich - wie von ihm gewünscht - in Italien, sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft sowie die Möglichkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko in absehbarer Zeit geprüft und bejaht.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll (vgl. E. 2.1 hiervor). Stattdessen legt er über weite Strecken dar, wie er wiederholt und seiner Auffassung nach grundlos von der Polizei kontrolliert und in Haft genommen worden sei. Zudem führt er pauschal aus, er sei vom Migrationsdienst "ungerecht" behandelt worden und er habe Angst vor einer Rückkehr nach Marokko, da er sich vor seinem Vater fürchte. Schliesslich gibt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren an, er wolle (freiwillig) nach Italien ausreisen, ohne jedoch konkret darzutun, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Ausreise nach Italien bzw. in einen anderen Staat in bundesrechtswidriger Weise verneint habe.  
Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov