7B_942/2023 21.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_942/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Oktober 2023 (490 23 144). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichtete A.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 den Betrag von Fr. 831.35 (Honorar seiner amtlichen Verteidigung) zurückzuzahlen. Mit Eingabe vom 27. November 2023 führt A.________ "Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Bezahlung der Kosten in der Höhe von Fr. 831.35 zu erlassen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen, seine Briefpost zuverlässig zu bearbeiten und er habe seine finanzielle Situation nicht dargelegt. Er möchte dies nachholen. Er beziehe immer noch Sozialhilfe und sei nicht in der Lage die Kosten von Fr. 831.35 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit jedoch nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich seiner angeblich ungünstigen finanziellen Verhältnisse vor Bundesgericht nachzuholen bzw. erstmals darzulegen, übersieht er, dass Noven vor Bundesgericht unbeachtlich sind und darauf nicht einzutreten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier