7B_534/2024 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_534/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. März 2024 (UB240047-O/U/AEP>GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte. Im Dossier 1 wirft sie ihm im Wesentlichen vor, zusammen mit B.________ in der Nacht vom 1./2. Oktober 2022 C.________ und D.________ überfallen und mit einer Luftdruckpistole und einem Klapp- oder Jagdmesser zur Herausgabe von Marihuana aufgefordert zu haben. Im Zuge der Auseinandersetzung soll dann C.________ mit einem Messer auf die beiden eingestochen haben. B.________ erlag kurze Zeit später seinen Verletzungen, A.________ wurde lebensgefährlich, D.________ schwer und C.________ leicht verletzt. A.________ soll sich des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, des versuchten qualifizierten Raubes, evtl. der versuchten Nötigung sowie des Raufhandels schuldig gemacht haben. Im Dossier 2 wird ihm zur Last gelegt, am 13. Mai 2021 in Begleitung von E.________ den Geschädigten F.________ unter Vorhalt eines geöffneten Klappmessers zur Übergabe seines Portemonnaies gezwungen und so einen qualifizierten Raub begangen zu haben. 
 
B.  
A.________ wurde am 2. Oktober 2022 verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 7. Oktober 2022 formell in Untersuchungshaft versetzt (siehe dazu Urteil 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023). Die Untersuchungshaft wurde seither mehrfach verlängert bzw. wurden Haftentlassungsgesuche von A.________ abgelehnt. Zwischenzeitlich hat dieser gestützt auf eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2023 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten. Sein letztes Haftentlassungsgesuch datiert vom 8. Februar 2024 und wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 21. Februar 2024 abgewiesen. 
Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. März 2024 ebenfalls ab. 
 
C.  
Mittels Beschwerde in Strafsachen vom 10. Mai 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, dies eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und teilt gleichzeitig mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Anklage beim Bezirksgericht Meilen erhoben worden sei. Die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich und unter Vorbehalt der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Das Gesagte gilt auch für den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) als besondere Vollzugsform der strafprozessualen Haft (vgl. Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Die übrigen Voraussetzungen der Haft, namentlich die von der Vorinstanz angerufenen besonderen Haftgründe (Kollusions- und Wiederholungsgefahr) sowie die Verhältnismässigkeit, erachtet er dagegen als nicht erfüllt.  
 
3.  
In erster Linie wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bejahung von Kollusionsgefahr. 
 
3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteile 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteile 7B_208/2024 vom 12. März 2024 E. 4.1; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Im Urteil 7B_463/2023 vom 29. August 2023 E. 2.3 hat das Bundesgericht die Annahme von Kollusionsgefahr bezüglich C.________ im Dossier 1 bestätigt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, in der Zwischenzeit seien die Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer, C.________ und D.________ durchgeführt worden. Nachdem der Letztgenannte seine Aussage verweigert habe, seien seine letzten getätigten Aussagen diejenigen in der Konfrontationseinvernahme vom 23. Juni 2023. Der Beschwerdeführer habe entweder auf sein schriftliches Geständnis vom 18. November 2022 verwiesen oder erklärt, sich nicht (mehr) erinnern zu können. C.________ schliesslich habe über weite Strecken ebenfalls geantwortet, sich nicht erinnern zu können bzw. Nichtwissen geltend gemacht. Der Erkenntnisstand in Bezug auf die strittigen Fragen sei damit im Wesentlichen derselbe wie vor den Schlusseinvernahmen, wobei teils immer noch widersprüchliche Aussagen vorliegen würden. Die konkreten Ereignisse bzw. die genauen Abläufe seien jedoch nicht nur für die Strafbarkeit von C.________, der eingestandenermassen die Stiche gegen B.________ und den Beschwerdeführer ausgeführt habe, relevant, sondern auch in Bezug auf die dem Letztgenannten vorgeworfenen Straftaten des Raufhandels, der Nötigung und der Widerhandlung gegen das BetmG. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nun auch qualifizierten Raub vorwerfe und insofern die Frage des Einsatzes der mitgeführten Waffen (Messer durch B.________ und Schreckschusspistole durch den Beschwerdeführer) sowie die diesbezüglichen Abmachungen eine Rolle spielen würden. Es bestehe unter den Beteiligten somit immer noch Raum für Absprachen und es sei bezüglich deren Aussagen zum Kerngeschehen von einem erheblichen Beeinflussungspotential auszugehen. Dies gelte umso mehr, als die bisher getätigten Aussagen in sich nicht widerspruchsfrei seien und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tatbeteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung ihre Aussagen erneut korrigieren. Von klaren Positionen könne keine Rede sein.  
Raum für Absprachen bestehe darüber hinaus auch in Bezug auf die Auskunftspersonen, insbesondere G.________ und H.________. Die beiden seien laut Aussagen des Beschwerdeführers in die Planung des Überfalls gemäss Dossier 1 involviert gewesen und es sei deshalb wahrscheinlich, dass sie und die weiteren Auskunftspersonen, die vor, während oder nach der tätlichen Auseinandersetzung in der Wohnung waren oder mit den Tatbeteiligten in Kontakt standen, erneut befragt würden. Im Hinblick auf die zu erwartenden Befragungen durch das Sachgericht sei auch im heutigen Zeitpunkt von Kollusionsgefahr auszugehen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer versucht, aus den Aussagen der Tatbeteiligten im Dossier 1 einen klaren Kernsachverhalt zu kreieren, dies jedoch ohne Erfolg. So mag es gewisse Übereinstimmungen dahingehend geben, dass D.________ die beiden Käufer unter Druck gesetzt hat, den "Stoff" endlich zu bezahlen, der Beschwerdeführer eine Schreckschusspistole gezückt und C.________ Messerstiche gegen ihn und B.________ ausgeführt hat. Dennoch bestehen mit der Vorinstanz nach wie vor diverse Unklarheiten bezüglich des genauen Handlungsablaufs. Diese betreffen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur Nebensächlichkeiten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es für die Frage, welcher Delikte der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht hat, etwa relevant, ob von D.________ bzw. vom Beschwerdeführer vor der tätlichen Auseinandersetzung Drohungen geäussert wurden, ob der Beschwerdeführer mit der Schreckschusswaffe auf einen der Verkäufer gezielt hat, welches bzw. welche Messer zum Einsatz kamen und in welcher Abfolge es zu Schlägen und Stichen kam. Die genannten Punkte können insbesondere Aufschluss darüber geben, welchen Tatplan der Beschwerdeführer und B.________ hatten, inwieweit sie diesen mit welchen Tatbeiträgen umsetzten, welche Rolle dem Beschwerdeführer zukam - auch soweit das Geschehen von diesem Plan abwich - und ob er sich allenfalls auf rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr (Art. 15 und 16 StGB) berufen kann. Da die diesbezüglichen Aussagen der Tatbeteiligten widersprüchlich blieben, geht die Vorinstanz zu Recht von einem gewichtigen Kollusionspotenzial aus. Vor diesem Hintergrund ist es zudem, anders als der Beschwerdeführer meint, durchaus wahrscheinlich, dass im Hauptverfahren weitere Auskunftspersonen befragt werden. Da es sich hierbei teils um Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers handelt, welche in die geplante Wegnahme des Marihuanas involviert waren, besteht ein erhebliches Risiko von Absprachen.  
Im Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren erkennt die Vorinstanz zudem weitere Indizien für Kollusionsgefahr. So zeige sein bisheriges Aussageverhalten deutlich auf, dass er geneigt sei, seine Aussagen zu revidieren, an neue Umstände anzupassen und insbesondere auch seinen Tatbeitrag zu relativieren. Diese Ausführungen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Damit nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar weitere konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Schwere der ihm angelasteten Delikte geneigt sein könnte, die Aussagen der übrigen Beteiligten oder Auskunftspersonen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dies gilt umso mehr, als eine gewisse Möglichkeit vorhanden ist, dass die Beteiligten auf dem Rücken des verstorbenen B.________ für sie günstige Absprachen treffen könnten. 
In der Gesamtbetrachtung hält die Annahme von Kollusionsgefahr vor Bundesrecht stand. 
 
3.4. Bei diesem Zwischenergebnis kann im bundesgerichtlichen Verfahren offen gelassen werden, ob nebst dem, wie von der Vorinstanz angenommen, auch Wiederholungsgefahr besteht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Fortführung der Haft in zeitlicher Hinsicht. 
 
4.1. Wie schon angedeutet, hat die Haft als strafprozessuale Zwangsmassnahme auch in Form des vorzeitigen Strafvollzugs verhältnismässig zu sein. Sie muss insbesondere durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden, umso zurückhaltender zu sein, je mehr sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert. Dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; Urteile 1B_106/2022 vom 24. März 2022 E. 7.2; 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 7.2).  
 
4.2. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids befand sich der Beschwerdeführer knapp 18 Monate in Haft. Die Vorinstanz erwägt, für die ihm vorgeworfenen Delikte drohe ihm eine wohl mehrjährige Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung sei sodann eigentliche Aufgabe des Sachgerichts. Ob und in welchem Ausmass sich die von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungs- bzw. Strafminderungsgründe (Desinteressenerklärung der Geschädigten und leichte Tatschuld im Dossier 2 sowie persönliche Betroffenheit nach Art. 54 StGB im Dossier 1) auf die Strafzumessung auswirken würden, könne im Haftprüfungsverfahren daher offengelassen werden.  
 
4.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anmerkt, hat die Prüfung der Frage, ob Überhaft vorliegt, anhand der Umstände des konkreten Falls stattzufinden. Er bringt im bundesgerichtlichen Verfahren jedoch keine Aspekte vor, die mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gewichtigen Strafreduktion führen, dass sie im Haftprüfungsverfahren zu berücksichtigen wären. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es vielmehr Aufgabe des Sachgerichts, im Rahmen einer sorgfältigen Strafzumessung darüber zu befinden, ob und inwieweit die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten im Dossier 2 zu einer Strafminderung führen wird und ob die Voraussetzungen von Art. 54 StGB erfüllt sind. Ein Vorgreifen in den Entscheid des Sachgerichts scheint nicht angezeigt, zumal eine Strafreduktion gestützt auf Art. 54 StGB bei Vorsatzdelikten nur mit Zurückhaltung vorgenommen wird (vgl. Urteile 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1; 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Weiter ist zwar unwahrscheinlich, dass das Sachgericht hinsichtlich der versuchten räuberischen Wegnahme des Marihuanas im Dossier 1 auf (versuchten qualifizierten) Raub erkennen wird (vgl. BGE 122 IV 179 E. 3, wonach verbotene Betäubungsmittel mangels Verkehrsfähigkeit einem Diebstahl nicht zugänglich sind). Jedoch wird dem Beschwerdeführer auch im Dossier 2 ein qualifizierter Raub zur Last gelegt, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Auch für die übrigen ihm im Dossier 1 vorgeworfenen Delikte drohen ihm jeweils bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zwar mag wiederum fraglich erscheinen und wird sicherlich näher zu prüfen sein, ob die vorgeworfene Tathandlung gemäss Dossier 2 eine Qualifikation zu begründen vermag. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer insgesamt, auch unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips, angesichts der ihm angelasteten Taten mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Somit liegt zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch keine Situation vor, in der die Haft in grosse Nähe zu dieser Strafe gerückt wäre. Jedoch scheint in Zukunft unter den zeitlichen Aspekten der Verhältnismässigkeit eine besonders sorgfältige Beobachtung und Prüfung der Haft angezeigt. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorangetrieben habe. Diese Rüge trägt er vor Bundesgericht jedoch erstmals vor. Jedenfalls finden sich im angefochtenen Entscheid keine Erwägungen dazu und der Beschwerdeführer macht auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Folglich lässt sich mangels entsprechender vorinstanzlicher Feststellungen zum Prozesssachverhalt nicht überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit der gebotenen Geschwindigkeit vorangetrieben hat. Auf die nach Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 BGG unzulässige Rüge ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Schliesslich ist der Beschwerdeführer unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (eventualiter) der Ansicht, dass anstelle der Haft Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die fortbestehende Kollusionsgefahr mit solchen Massnahmen, namentlich dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Electronic Monitoring bzw. einem Kontakt- und Rayonverbot, nicht hinreichend gedämmt werden kann, gibt jedoch zu keiner Kritik Anlass. 
Ein Rayonverbot, verbunden mit Electronic Monitoring (Art. 237 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO), scheint in erster Linie bei bestehender Fluchtgefahr sinnvoll (vgl. Urteil 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher aufgezeigt, inwiefern ein solch elektronisch überwachtes Verbot ihn daran hindern könnte, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen, beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation, Kontakt aufzunehmen und Kollusionshandlungen vorzunehmen. 
Gleiches gilt hinsichtlich des beantragten Kontaktverbots (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Die Einhaltung eines solchen Verbots wäre kaum oder zumindest nicht rechtzeitig überprüfbar, ausser die betroffenen Personen würden allfällige Kontaktversuche des Beschwerdeführers sofort melden (vgl. Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 4.3). Da diesbezüglich ein grosser Unsicherheitsfaktor besteht, weist das beantragte Kontaktverbot somit nicht die von Art. 237 Abs. 1 StPO verlangte Eignung auf. 
 
6.  
Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dem in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG entsprochen werden kann. Es werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Roger Vago wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger