8C_304/2024 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_304/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024 (VB.2024.00164). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 auf die gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats Zürich vom 11. März 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies geschah im Wesentlichen, weil es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle, der für den Beschwerdeführer ohne Rechtsnachteil zusammen mit dem (zwischenzeitlich) ergangenen Endentscheid (Beschluss vom 4. April 2024) angefochten werden könne; das kantonale Recht schliesse in einer solchen Fallkonstellation eine selbstständige Anfechtung aus, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe. 
 
3.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer, der in Verkennung der Sachlage nicht von einem Nichteintretens-, sondern einem Abweisungsentscheid auszugehen scheint, nicht ansatzweise auseinander. Allein die Präsidialverfügung vom 11. März 2024 inhaltlich zu kritisieren, reicht nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 9C_592/2022 vom 23. Januar 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender prozessualer Vorgehensweise inskünftig jedoch nicht mehr rechnen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel