4A_487/2022 14.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_487/2022 und 4A_489/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, Nichteintretensentscheid, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide RU220027-O/U und RU220028-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 lehnte es das Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 1 und 2) ab, den dem Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 530.-- zu reduzieren und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. 
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 trat das Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 1 und 2) auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem dieser den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auch innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 11. Februar 2022 wie auch gegen diejenige vom 23. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. 
Mit Beschluss vom 21. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ab; mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 11. Februar 2022 ab (Verfahren RU220027-O/U). 
Mit einem weiteren Beschluss vom 21. September 2022 trat das Obergericht auf die gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 23. Februar 2022 erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren RU220028-O/U). 
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, sowohl den Entscheid RU220027-O/U (Verfahren 4A_487/2022) als auch den Entscheid RU220028-O/U (Verfahren 4A_489/2022) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4A_487/2022 und 4A_489/2022, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.  
 
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Entscheiden Bundesrecht verletzt haben soll. So bringt er etwa vor, die Verfahren hätten kostenlos eingestellt werden sollen, ohne jedoch zu begründen, weshalb ein Nichteintretensentscheid ohne Weiteres ohne Kostenauflage hätte erfolgen müssen. Zudem kritisiert er die vorinstanzliche Verweigerung der Verfahrensvereinigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren, ohne daraus konkrete Folgen abzuleiten. Auch im Zusammenhang mit dem Streitwert unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht lediglich in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge zu den Hintergründen des Rechtsstreits. Ebenso wenig zeigt er hinsichtlich der Festsetzung des Kostenvorschusses im Schlichtungsverfahren eine konkrete Bundesrechtsverletzung auf, sondern bezeichnet den konkret verlangten Vorschuss als "legalisierten Diebstahl". Er erwähnt zwar das Willkürverbot, zeigt mit seinen Ausführungen aber offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 9 BV verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_487/2022 und 4A_489/2022 werden gemeinsam behandelt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann