Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_481/2023
Urteil vom 8. September 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Worb Sozialdienste, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2023 (200 23 307 SH).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 3. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichteten Sozialhilfegelder mit Wirkung ab dem 31. Januar 2023 einstellen durfte (Berücksichtigung des ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens bei der Bedarfsbemessung).
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere soweit der Beschwerdeführer das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV anruft, lässt er offen, inwiefern dieses den Kantonen hinsichtlich der Sozialhilfe zwingende Vorgaben machen soll.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die mit der Leistungseinstellung einhergehende, von der Vorinstanz bestätigte Weisung, sich um eine vollständig mit den Ergänzungsleistungen finanzierbare Wohnsituation zu bemühen, beanstandet, ist darauf nicht näher einzugehen. Denn es handelt sich dabei um einen vor Bundesgericht gegenwärtig (noch) nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, dessen Anfechtung erst im Zuge eines allfälligen Leistungsverweigerungsentscheids offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Näheres dazu, statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet bzw. unzulässig ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel