7B_941/2023 08.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_941/2023, 7B_955/2023  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_941/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. November 2023 (BK 23 471), 
 
7B_955/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. November 2023 (BK 23 451). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Beschwerdeführer mit Anzeigen vom 1. und 5. Juni 2023 gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern angestrengte Verfahren u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung nicht an die Hand (Verfahren BM 23 22935). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 14. Juli 2023 ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer hiergegen angestrengte Beschwerde am 2. November 2023 nicht ein (Verfahren 7B_371/2024). Am 5. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung BM 23 22935 und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerde beigelegt war die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023. Mit Beschluss vom 17. November 2023 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein (Verfahren BK 23 451).  
 
1.2. Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen diverse Angestellte der Ausgleichskasse des Kantons Bern initiierte Strafverfahren wegen «Prozessbetrugs», Nötigung, falscher Anschuldigung etc. nicht an die Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht am 22. November 2023 nicht ein (Verfahren BK 23 471).  
 
1.3. Gegen die zwei Beschlüsse des Obergerichts vom 17. November 2023 und vom 22. November 2023 wendet sich der Beschwerdeführer mit zwei Beschwerden in Strafsachen, beide datiert vom 27. November 2023 (die eine beim Bundesgericht eingegangen am 30. November 2023, die andere am 4. Dezember 2023), ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Beschlüsse seien aufzuheben und ein Strafverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer beantragt in beiden Beschwerden die unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Beiden Beschwerden liegt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens zugrunde, welche der Beschwerdeführer gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern bzw. gegen natürliche Personen, die für diese tätig sind, anstrengen möchte, und welchen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_941/2023 und 7B_955/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts vom 17. November 2023 und vom 22. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, namentlich gegen (angeblich) von der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingesetzte Beträge in Verfügungen vom Juni 2019, August 2021 und September 2022. 
 
4.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
 
5.  
Gegen sämtliche vom Beschwerdeführer beschuldigte Personen (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]) sowie gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern selbst kämen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage. Damit fehlt es an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Unbesehen davon lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mit Blick auf den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 17. November 2023 geht der Beschwerdeführer zudem nicht darauf ein, dass es sich um eine bereits abgeurteilte Sache handelt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt. Im Übrigen weisen beide Beschwerden querulatorische Züge auf (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
6.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
 
7.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_941/2023 und 7B_955/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément