7B_809/2023 23.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_809/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Er beantragt, dass das Obergericht des Kantons Zürich hinsichtlich der entgangenen Zinserträge eine anfechtbare Verfügung erlasse. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde ein Schreiben an das Obergericht bei, in welchem er beantragt hatte, dass das Obergericht Zinserträge in der Höhe von USD 60'000.-- an einen Anwalt überweise, ungeachtet des Verfahrensausgangs. Das Obergericht habe diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen. Sofern es dies nicht mache, werde er Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann dem Obergericht keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn es nicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine Verfügung betreffend angeblich geschuldeter Zinserträge erlassen hat. Darüber wird im Verfahren in der Sache zu entscheiden sein. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern diesbezüglich vorab eine Verfügung zu ergehen hätte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal sie im Übrigen auch den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier