1C_657/2022 03.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_657/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 5. Dezember 2022 (VB.2022.00467). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Es machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 abhängig und hielt fest, dass mit dem Erlass dieser Hauptverfügung der bestehende vorsorgliche Führerausweisentzug vom 7. Januar 2022 ersetzt werde. Einen von A.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 12. August 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das schlüssige verkehrsmedizinische Gutachten vom 16. März 2022 befürworte die Fahreignung der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt nicht. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt gestützt auf das Gutachten die Fahreignung der Beschwerdeführerin verneint habe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli