8C_109/2023 05.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_109/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar 2023 (VBE.2022.160). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1969 geborene, zuletzt als Solartechniker tätig gewesene A.________ meldete sich mit Formular vom 27. Januar 2015 (Eingang: 20. Februar 2015) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf eine "Wirbelversteifung (L5-S1) mit vier Titanschrauben". Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gewährte ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Handelsschule), welche A.________ im Januar 2017 erfolgreich abschloss. Mit Vorbescheid vom 1. September 2017 kündigte ihm die IV-Stelle an, einen Rentenanspruch wegen eines Invaliditätsgrads von unter 40 % zu verneinen. Nachdem er dagegen Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der ZVMB GmbH, Bern (Expertise vom 18. März 2019 inklusive Ergänzung vom 27. September 2019, fortan: MEDAS-Gutachten). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gab die IV-Stelle am 4. November 2020 beim Zentrum B.________ eine bidisziplinäre (orthopädische und neurologische) Verlaufsbegutachtung in Auftrag (Expertise vom 5. Februar 2021 inkl. zusätzlichen Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insoweit teilweise gut, als es ihm für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2015 und vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 9. Januar 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Am 8. März 2023 lässt A.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_808/2021 vom 29. September 2022 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen - über den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2015 sowie vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2020 hinausgehenden - Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. 
 
4.  
 
4.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweis).  
 
4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz auf die Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die MEDAS-Gutachter ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen, chronische Handgelenksbeschwerden links sowie eine - beide Augen betreffende - rezidivierende nicht granulomatöse anteriore Uveitis und diffuse rezidivierende Episkleritis. Die Gutachter des Zentrums B.________ diagnostizierten zusätzlich ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Zeichen sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts vom 12. Februar 2017, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die diversen weiteren Diagnosen hätten demgegenüber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die beiden Gutachten erachtete das kantonale Gericht den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Solartechniker seit Juni 2014 schliesslich als vollständig arbeitsunfähig. Im Zusammenhang mit leidensangepassten Tätigkeiten ging es von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, dies unter Ausnahme der Zeiträume vom 28. November 2014 bis zum 28. August 2015 sowie vom 28. Juli bis zum 31. Oktober 2019, in welchen der Beschwerdeführer auch in Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung beim Zentrum B.________ schloss das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage aus.  
 
5.2. Ausgehend vom dargelegten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und den von der IV-Stelle berechneten Vergleichseinkommen ermittelte die Vorinstanz ab 20. August 2015 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Für den Zeitraum vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2019 bestätigte sie den von der IV-Stelle berechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Ab 28. Juli 2019 habe der Invaliditätsgrad sodann wieder 100 % betragen, ab 1. November 2019 erneut 29 %.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet letztinstanzlich einzig die medizinischen Abklärungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands und seiner Arbeitsfähigkeit. Er macht geltend, auf die Ergebnisse der Gutachten der MEDAS vom 18. März 2019 und des Zentrums B.________ vom 5. Februar 2021 könne nicht abgestellt werden, weil sich sein Gesundheitszustand seit den Begutachtungen verschlechtert habe. Indem sich die Vorinstanz - ebenso wie die IV-Stelle - gleichwohl darauf berufen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer stütze seinen Standpunkt auf die beiden Berichte der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und vom 20. April 2022sowie auf die Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2021. Zum Bericht der Klinik C.________ vom 22. Juni 2021 und zu jenem des Dr. med. D.________ hätten sich mit ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Januar und vom 10. März 2022 jedoch schon die Gutachter des Zentrums B.________ geäussert. Es würden in den fraglichen Berichten weder neue Befunde erwähnt noch Aspekte benannt, welche im Rahmen der Begutachtungen bei der MEDAS und im Zentrum B.________ unerkannt oder unberücksichtigt geblieben seien. Betreffend den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik C.________ vom 20. April 2022 bzw. die darin beschriebene mässige Coxarthrose habe am 27. Mai 2022 der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie, darauf hingewiesen, dass gemäss der Stellungnahme des orthopädischen Gutachters vom 12. Januar 2022 selbst bei Vorliegen einer mittelschweren Coxarthrose an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach auf das Gutachten des Zentrums B.________ daher weiterhin abgestellt werden könne, werde schliesslich auch durch den Bericht der Klinik C.________ selber gestützt. Denn darin sei angemerkt, dass sich der Befund im Allgemeinen "idem" zu den früheren Befunden zeige. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung sei daher ebenso wenig ersichtlich wie anderweitige konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten sprächen.  
 
6.2. Dieser Begründung hält der Beschwerdeführer entgegen, die Klinik C.________ sei bestens dafür qualifiziert, seinen Gesundheitszustand bzw. den Bedarf weiterer medizinischer Abklärungen einzuschätzen. Aufgrund der "fast schon appellativen Ausführung" in ihren Berichten, wonach dringend weitere Abklärungen indiziert seien, hätten sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht einfach auf die Gutachten der MEDAS und des Zentrums B.________ verlassen dürfen. Vielmehr wären sie verpflichtet gewesen, die Klinik C.________ anzuschreiben und nachzufragen, inwiefern es seit den Begutachtungen zu einer objektiven Verschlechterung gekommen sei, ob sie die bisherigen Abklärungen als unvollständig erachte, welche Erklärungen sie sich aus den zusätzlichen Abklärungen erhoffe und ob damit zu rechnen sei, dass die zusätzlichen Abklärungen auch zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen könnten.  
 
6.3. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen ein Administrativgutachten nur dann in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.5). Soweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesgericht habe diese Rechtsprechung neuerdings insofern präzisiert, dass Berichte von behandelnden Ärzten, die auf mehrfachen spezialärztlichen Untersuchungen beruhen, per se zuverlässiger seien als ein versicherungsexternes Administrativgutachten, trifft dies nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Würdigung der medizinischen Aktenlage vielmehr der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur behandelnde Haus-, sondern auch Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; anstelle vieler Urteil 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 6.2 am Ende). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, haben die Ärzte der Klinik C.________ in ihren Berichten vom 22. Juni 2021 und vom 20. April 2022 weitere Untersuchungen zwar als "dringend indiziert" erachtet. Wie die Vorinstanz - untermauert durch die Stellungnahmen des orthopädischen Gutachters des Zentrums B.________ und des RAD-Arztes Dr. med. E.________ - feststellte, wurde dieser Abklärungsbedarf von den Ärzten der Klinik C.________ indes nicht begründet, und auch in sonstiger Hinsicht lassen sich den Berichten keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder anderweitige Aspekte entnehmen, die den Administrativgutachtern entgangen wären. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine weitere Befassung mit dem beschwerdeweise angerufenen Urteil 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4. Vor allem aber konnte von der IV-Stelle bzw. vom kantonalen Versicherungsgericht nicht erwartet werden - und würde den in Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz überspannen -, weitere Abklärungen hinsichtlich des von den behandelnden Ärzten postulierten Untersuchungsbedarfs vorzunehmen. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei auf derartige Weiterungen verzichtete, verletzte sie kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Wallisellen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther