Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_387/2020
Verfügung vom 28. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
Am 24. Juli 2020 hat A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zürcher Obergericht eingereicht.
Am 25. Juli 2020 hat A.________ seine Beschwerde zurückgezogen.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi