5A_578/2023 06.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_578/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Grundbuchamt des Saanebezirks, 
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Einsicht in das Grundbuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 4. Juli 2023 (101 2023 152). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ersuchte das Grundbuchamt des Saanebezirks mit Schreiben vom 11. Juli 2022 und 8. August 2022 um die Zustellung diverser Dokumente (unter anderem Kaufverträge verschiedener Grundstücke). Mit Schreiben vom 28. September 2022 verweigerte das Grundbuchamt die Herausgabe der Kaufverträge. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 1. Oktober 2022 unter anderem um Erlass einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ersucht hatte, kündigte ihr das Grundbuchamt am 10. Oktober 2022 an, ihr so bald wie möglich einen Entscheid zuzustellen.  
 
A.b. Bevor ihr der angekündigte Entscheid zugestellt wurde, gelangte A.________ am 6. Februar 2023 mit Beschwerde gegen das Schreiben vom 28. September 2022 an die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Freiburg. Am 11. April 2023 erliess das Grundbuchamt schliesslich die angekündigte anfechtbare Verfügung. Die Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 1. Mai 2023 mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 ein.  
 
B.  
Hiergegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses wies ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 4. Juli 2023). 
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdeinstanz. Ausserdem stellt sie diverse Feststellungsanträge; alles unter "Kosten/Entschädigungsfolge, Schadenersatz, sowie Parteientschädigung, sowie die Kosten der Vorinstanzen". Am 18. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem wandte sie sich mit Schreiben vom 28. September 2023 und 12. Februar 2024 erneut an das Bundesgericht.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet die Verweigerung der Herausgabe bestimmter Grundbuchbelege. Dabei geht es um die Führung des Grundbuchs und folglich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Ob eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt kann offenbleiben, da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigen würde und das Streitwerterfordernis damit jedenfalls erfüllt wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022 E. 1.1 mit Hinweis). Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, auf Rechtsmittel hin ergangener Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als das zutreffende Rechtsmittel, auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Dies gilt ebenso für die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben vom 28. September 2023 und 12. Februar 2024 samt Beilagen.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt eine Reihe von Feststellungsanträgen, die genau besehen jedoch keine eigentlichen Rechtsbegehren sind, sondern Teil der Begründung bilden. Sollte dem nicht so sein, kann die Zulässigkeit dieser Begehren angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedenfalls offenbleiben. Soweit die Beschwerdeführerin "Schadenersatz" beantragt, ist nicht klar, ob sie damit die Kostenfolgen anspricht oder einen eigentlichen Antrag auf Schadenersatz stellen will. Sollte letzteres gemeint sein, wäre auf diesen Antrag jedenfalls bereits mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Was den Sachverhalt (inkl. den sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
 
3.1. Wiederholt wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, ihr rechtliches Gehör bzw. Treu und Glauben verletzt zu haben. Soweit sie ihre Vorwürfe überhaupt begründet, erweisen sie sich jedoch als unbegründet: Offensichtlich stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar, wenn die Vorinstanz bei den beteiligten Behörden keine Stellungnahmen zur Beschwerde bzw. zu den weiteren Eingaben einholt bzw. diesen die Eingaben nicht zukommen lässt. Bezüglich des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung, den die Vorinstanz mit Hinweis auf das kantonale Verfahrensrecht und den Mangel eines Antrags begründet, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2).  
 
3.2. Abschliessend erhebt die Beschwerdeführerin den pauschalen Vorwurf der Befangenheit gegen die Aufsichtsbehörde sowie das gesamte Kantonsgericht. Weshalb dem so sein sollte, erläutert sie jedoch nicht, womit sie die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; siehe E. 2) nicht erfüllt und auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, soweit sie auf sie eintrat. Sie setzte sich dabei mit zwei Fragen auseinander: zum einen erörterte sie das Schicksal der Beschwerde vom 6. Februar 2023, sollte diese direkt gegen das Schreiben vom 28. September 2022 gerichtet sein, zum anderen nahm sie Stellung für den Fall, dass die Beschwerde vom 6. Februar 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellen sollte. Sofern ersteres der Fall sei, könne offenbleiben, ob es sich beim Schreiben vom 28. September 2022 überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handle, denn jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert dreissig Tagen einreichen müssen. Die Beschwerde wäre also verspätet gewesen. Sollte jedoch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben worden sein, sei diese von der Aufsichtsbehörde jedenfalls zu Recht als gegenstandslos erklärt worden, nachdem das Grundbuchamt der Beschwerdeführerin am 11. April 2023 einen formellen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung habe zukommen lassen.  
 
4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zum Teil nur schwer nachvollziehbar und stellen nur vereinzelt einen Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen her. Letztlich scheint es der Beschwerdeführerin gar nicht um die Einsicht in Grundbuchbelege zu gehen, sondern um eine Korrektur von angeblich im Jahre 1974 rechtswidrig erfolgten Eigentumsübertragungen bzw. eine irgendwie geartete Entschädigung für angeblich (unter anderem durch den Staat) erlittenes Unrecht (siehe dazu das Urteil im Verfahren 5A_561/2023 vom 6. März 2024). Hierauf ist nicht einzugehen. Soweit sie sich dennoch mit den entscheidwesentlichen (oben E. 4.1) vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, stellt sie klar, nie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, sondern sich gegen die verweigerte Herausgabe der Dokumente gemäss Schreiben vom 28. September 2022 zur Wehr gesetzt zu haben. Was die angeblich verspätete Beschwerde anbelangt, argumentiert die Beschwerdeführerin, da das Schreiben vom 28. September 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sei sie zur Anfechtung auch nicht an eine Frist gebunden gewesen und habe jederzeit Beschwerde erheben können.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Rechtsnormen konkret verletzt sein sollen. Infrage käme in diesem Zusammenhang die Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Empfänger einer Verfügung aus deren mangelhafter Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Dieser konkretisiert den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (BGE 144 II 401 E. 3.1). Der Beschwerde fehlt es jedoch bereits an einer entsprechenden Rüge (oben E. 2). Ohnehin trifft die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe - da die Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe - jederzeit Beschwerde erheben können, nicht zu: Als Empfängerin des Schreibens vom 28. September 2022 war die Beschwerdeführerin gehalten, dieses innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den infrage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn sie den Verfügungscharakter erkennen konnte und es nicht gegen sich gelten lassen wollte (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3). Aus anderen, gleichgelagerten Verfahren war der Beschwerdeführerin sodann sowohl der Rechtsmittelweg als auch die Rechtsmittelfrist bekannt (vgl. Urteil 5A_561/2023 vom 6. März 2024, Sachverhalt Bst. A.c). Sofern es sich beim Schreiben vom 28. September 2022 um eine Verfügung handelte - was die Vorinstanz explizit offenliess - hätte die Beschwerdeführerin diese folglich innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (Art. 956b Abs. 1 ZGB) anfechten können. Ihre Kritik läuft damit ins Leere. Ohnehin ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin das Grundbuchamt explizit um eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ersucht und dieses ihr eine solche in Aussicht gestellt hat (Sachverhalt, Bst. A.a). Sie scheint also gerade nicht von einer anfechtbaren Verfügung ausgegangen zu sein; dann aber stand ihr insofern - mindestens bis zum Erlass der anfechtbaren Verfügung am 11. April 2023, die sie wiederum hätte anfechten können - einzig eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 956b Abs. 2 ZGB). Eine solche hat sie aber ausdrücklich nicht erhoben.  
 
5.  
Angesichts des Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird entsprechend kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang