4P.87/2001 18.07.2001
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4P.87/2001/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
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18. Juli 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Corboz, 
präsidierendes Mitglied, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler 
und Gerichtsschreiber Mazan. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen, 
 
gegen 
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Meyer, Kirchenrain 8, Postfach 76, 5610 Wohlen, Obergericht des Kantons Aarau, 1. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 BV etc. (Kosten und Entschädigung), 
hat das Bundesgericht, 
 
nach Einsicht in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Januar 2001, 
in Erwägung, 
 
 
dass der angefochtene Entscheid - inklusive die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung - in Gutheissung der dagegen eingereichten Berufung mit Urteil vom heutigen Tag aufgehoben worden ist, 
 
dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist (BGE 112 II 95 E. 3 S. 96), 
 
dass gemäss Art. 343 Abs. 3 OR (Fassung in Kraft seit 
1. Juni 2001 [AS 2001, S. 1048]) bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-- keine Gerichtsgebühren zu erheben sind, 
 
dass der Beschwerdeführer entschädigungspflichtig wird, weil er durch das gegenstandslos gewordene Rechtsmittel der Gegenpartei unnütze Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 5 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 27, S. 36), 
 
erkannt : 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.-Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
 
3.-Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 18. Juli 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: