7B_90/2022 29.12.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_90/2022  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Flavio Romerio und Dr. Roman Baechler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Edition, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2022 (UH210269-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit einer von ihr geführten Strafuntersuchung verpflichtete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die (nicht beschuldigte) Bank A.________ AG mit Editionsverfügung vom 5. August 2021 und unter Hinweis auf Art. 292 StGB zur Herausgabe von diversen Dokumenten innert 20 Bankwerktagen ab Empfang. 
 
B.  
Dagegen erhob die Bank A.________ AG am 16. August 2021 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob die Bank A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und die Gutheissung ihrer vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Am 31. August 2022 reichte die Bank A.________ AG eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, braucht nicht beantwortet zu werden. Die Eintretensvoraussetzungen sind so oder anders grundsätzlich erfüllt.  
 
1.2. Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat dieses materiell nicht behandelt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher einzig die Frage, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin ersuchte materielle Beurteilung ihrer vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren von vornherein ausgeschlossen (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder danach entstanden sind, sind unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 enthält solche tatsächlichen Vorbringen und ist daher für das vorliegende Verfahren von vornherein unbeachtlich.  
 
2.  
Für entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen ist das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Art. 248 StPO). Die kantonale Beschwerde ist in diesem Bereich ausgeschlossen. Die von einer Editionsverfügung oder einer provisorischen Sicherstellung betroffene Person hat grundsätzlich sämtliche Einwände im Entsiegelungsverfahren vorzubringen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 und 2.7; statt vieler Urteil 7B_128/2022 vom 24. November 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit jedoch ausschliesslich Einwände erhoben werden, die keine rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen betreffen, so kann das Entsiegelungsverfahren von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Nur in diesem Fall kommt die kantonale Beschwerde in Frage (vgl. Urteile 7B_253/2023 vom 31. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4). 
 
3.  
 
3.1. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin berufen sich ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung. Letztere kritisiert, die Vorinstanz sei in bundesrechtswidriger Anwendung dieser Rechtsprechung zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die meisten der im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen stünden zwar nicht in offensichtlichem Zusammenhang mit Geheimhaltungsinteressen. Allerdings würden in der Beschwerdeschrift auch immer wieder Geheimhaltungsgründe aufgeführt, welche "einem Nachkommen der angefochtenen Editionsverfügung entgegenstehen sollen". Die Beschwerdeführerin berufe sich daher entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie sich nicht auf Geheimhaltungsinteressen beziehe, teilweise auch auf Siegelungsgründe nach Art. 264 Abs. 3 und Art. 248 Abs. 1 StPO, womit die Beschwerde gegen die angefochtene Editionsverfügung nicht zulässig sei.  
 
3.3. Die Vorinstanz will die Geltendmachung von Geheimhaltungsgründen zunächst darin erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich auf das Bankgeheimnis bezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Bestimmtheit der angefochtenen (Editions-) Verfügung vorgebracht, dass sie bei Befolgung der Verfügung in doppelter Hinsicht in Gefahr laufe, sich strafbar zu verhalten. Dies einerseits aufgrund von Art. 292 StGB, wenn sie nicht genügend Unterlagen herausgebe und der Editionsverfügung damit nicht hinreichend nachkomme, andererseits aber auch, wenn sie zu viele Unterlagen herausgebe, da diesfalls eine Verletzung des Bankgeheimnisses im Raum stehe.  
Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin ist berechtigt. Werden Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht, so ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob diese einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (siehe BGE 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin brachte vor der Vorinstanz aber gerade nicht vor, das Bankgeheimnis stehe vorliegend einer Durchsuchung der fraglichen Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft (in grundsätzlicher Hinsicht) entgegen. Vorgebracht wurde einzig, aufgrund des Bankgeheimnisses sei es ihr nicht gestattet, ohne weiteres Bankunterlagen herauszugeben und die diesbezüglich erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft sei derart unspezifisch, dass diese als Rechtsgrundlage für eine Herausgabe nicht tauge. 
 
3.4. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdeführerin berufe sich "implizit" auf Geschäftsgeheimnisse, wenn sie die (wenigstens abstrakte) Gefahr erkenne, selbst von der Privatklägerin ins Recht gefasst zu werden. Ein derartiges Vorgehen habe sie (die Beschwerdeführerin) gar als die "wahren Absichten der Privatklägerin" bezeichnen lassen.  
Die Beschwerdeführerin weist insofern zu Recht darauf hin, dass sie dies vor der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer "Zweckentfremdung des Strafverfahrens" zugunsten der Interessen der Privatklägerin vorgebracht hat. Damit hat sie aber keine Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO angerufen, sondern die fehlende Untersuchungsrelevanz der fraglichen Unterlagen (für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft) geltend gemacht. 
Ohnehin ist im Entsiegelungsverfahren lediglich eine Abwägung zwischen allfälligen privaten Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vorzunehmen. Eine Abwägung sich gegenüberstehender Interessen der siegelungsberechtigten Person sowie der Privatklägerschaft hat dagegen nicht im Entsiegelungsverfahren, sondern im Rahmen einer allfälligen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts letzterer zu erfolgen (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; siehe Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 6). 
 
3.5. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie vor diesem Hintergrund auf die bei ihr erhobene Beschwerde gegen die Editionsverfügung vom 5. August 2021 nicht eintritt.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Rechtsbegehren auf Gutheissung ihrer vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren nicht durch. In diesem Umfang trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit sie obsiegt, hat der Kanton Zürich ihr die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
1.2. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger