6B_420/2023 31.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_420/2023  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Erlass der Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. Februar 2023 (SB.2020.74). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem er vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (teilweise begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess) und der Drohung schuldig gesprochen worden war, ersuchte A.________ um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 15'626.20. Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 gab das Appellationsgericht seinem Ersuchen teilweise statt, gewährte Ratenzahlung und erliess ihm, sofern er die Raten pünktlich bezahlt, einen Restbetrag von Fr. 4'826.20. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich an einem Rechtsbegehren. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, dass die Berechnung der Vorinstanz, wonach ihm nach Abzug der Fixkosten ein monatlicher Betrag von rund Fr. 2'200.-- bleibe, nicht korrekt und nicht nachvollziehbar sei. Es bleibt aber unklar, ob er einen gänzlichen Erlass der Verfahrenskosten, eine weitere Reduktion oder eine andere Regelung der Ratenzahlungen anstrebt. 
Darüber hinaus verkennt er, dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist. Auf diesen ist nur zurückzukommen, wenn er sich als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich erweist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des Sachverhalts werden an die beschwerdeführende Person erhöhte Begründungsanforderungen gestellt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Indem der Beschwerdeführer ohne nähere Erklärung behauptet, die Berechnungen der Vorinstanz seien falsch, kommt er diesen Anforderungen nicht nach. Da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen), hilft ihm dabei auch die Einreichung diverser Belege nichts (wobei ohnehin fraglich ist, ob diese Unterlagen der Vorinstanz bereits vorlagen oder ob es sich um neue Beweismittel handelt und sie als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten hätten). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: