2C_1009/2020 08.12.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1009/2020  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________. 
 
Gegenstand 
Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 5. November 2020 (R 20 82). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 13. Juli 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, weil die Gemeinde U.________ seinen Pachtvertrag gekündigt und die Räumung der Parzelle verlangt habe bzw. seine Offerte zum Erwerb der Parzelle ausgeschlagen habe. Am 5. November 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels Nachweis eines Anfechtungsobjekts nicht ein. Als Eventualbegründung erwog es, dass es sich bei der streitigen Parzelle um Finanzvermögen der Gemeinde handle, weshalb sich A.________ und die Gemeinde bei allfälligen Kaufverhandlungen in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis befinden würden. Dasselbe gelte für das gekündigte Pachtverhältnis und die Räumung der Parzelle. Das Verwaltungsgericht sei hierfür nicht zuständig.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 5. November 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung, obwohl ihn bereits das Verwaltungsgericht auf diese (auch im vorinstanzlichen Verfahren geltenden) Anforderungen hingewiesen hat (vgl. S. 3 Ziff. 8 des angefochtenen Urteils). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger