6B_1085/2023 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1085/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc.; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2023 (SBR.2022.24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Arbon sprach A.________ am 5. Juli 2021 des Betrugs, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 150.--. Für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe gewährte es unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren den bedingten Vollzug. Die Zivilforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg. Das Bezirksgericht nahm Vormerk davon, dass A.________ die Zivilforderung von C.________ im Umfang von Fr. 500.-- für Schadenersatz und im Umfang von Fr. 1'000.-- für Genugtuung anerkannt habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2023 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der falschen Anschuldigung, der lrreführung der Rechtspflege, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe), der fahrlässigen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Dauer von 24 Monaten fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 150.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Das Obergericht stellte fest, dass der Verweis der Zivilforderung von B.________ auf den Zivilweg und die Anerkennung der Zivilforderung von C.________ im Umfang von Fr. 500.-- für Schadenersatz und im Umfang von Fr. 1'000.-- für Genugtuung durch A.________ in Rechtskraft erwachsen seien. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und sie sei von den Vorwürfen des Betrugs, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung, der Beschimpfung, der mehrfachen Nötigung, der Drohung und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen; eventualiter sei hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung von einer Bestrafung abzusehen und sie sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen von je Fr. 100.-- zu verurteilen. Für die Geldstrafe sei der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. A.________ beantragt, im Weiteren sei sie mit einer Busse von höchstens Fr. 150.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Strafsache zur Neubeurteilung hinsichtlich der vorstehenden Anträge an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Sofern die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der Staatsanwaltschaft, der ersten Instanz sowie der Vorinstanz verweist, ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG) und Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind unbeachtlich (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. März 2016 habe die Vorinstanz ihr fälschlicherweise lediglich eine leicht-/mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Zudem sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2019 kein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
2.2.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Strittig ist das Ausmass der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den am 19. März 2016 begangenen Delikte. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin an diesem Datum um circa 4:40 Uhr nach dem Konsum von Marihuana auf einem Parkplatz wiederholt mehrere Sekunden die Hupe ihres Fahrzeuges betätigt und lautstark Musik gehört. Als sich D.________ zu ihrem Fahrzeug begeben hat und sie aufgefordert hat, dies zu unterlassen, betätigte sie mehrmals das Gaspedal und fuhr daraufhin bei einer Distanz von circa drei bis fünf Metern und einer Geschwindigkeit von circa 10 km/h bis 15 km/h um D.________ herum. D.________ begab sich zum Empfang eines Gebäudes, woraufhin die Beschwerdeführerin ihren Personenwagen massiv beschleunigte und mit ihrem Personenwagen mit circa 20 km/h bis 30 km/h direkt auf D.________ zufuhr und ihn bedrohte. D.________ fiel bei einem Sprung zur Seite zu Boden und fügte sich eine oberflächliche Schürfwunde zu. In der Folge fuhr A.________ fort, missachtete das Haltezeichen der Polizei und überholte stattdessen das Polizeifahrzeug. Sie ignorierte das sogleich eingeschaltete Blaulicht und Martinshorn und es kam zu mehreren Überhol- und Abbremsmanövern gegenüber dem Polizeifahrzeug. Dabei zwang die Beschwerdeführerin insbesondere einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker, stark abzubremsen und ins angrenzende Wiesland auszuweichen, um eine Frontalkollision zu verhindern. Daraufhin kam es erneut zu abrupten Abbremsmanövern gegenüber dem Polizeifahrzeug. Schliesslich fuhr die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der innerorts gültigen Geschwindigkeit von 50 km/h circa 30 km/h schneller als erlaubt.  
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin stützt sich die Vorinstanz auf das Gutachten vom 15. Januar 2020 von Dr. E.________, Psychiatrische Dienste Thurgau, dessen Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2020 und 8. Februar 2023 und dessen Befragung an der Berufungsverhandlung. Die Vorinstanz erwägt, der Gutachter habe erklärt, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tatzeit am 19. März 2016 völlig aufgehoben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich noch in der Lage gewesen, das Unrecht ihrer Taten einzusehen, wenngleich es ihr offensichtlich schwergefallen sei. Der Gutachter habe eine leichte bis mittelgradige Minderung der Schuldunfähigkeit in Bezug auf die Delikte vom 19. März 2016 attestiert, die zu berücksichtigen sei. 
 
2.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei hinsichtlich der Delikte vom 19. März 2016 schuldunfähig gewesen. Dabei gibt sie verschiedene ihrer Aussagen wieder und nimmt Bezug auf ihren Valiumkonsum, ihre fürsorgerische Unterbringung sowie auf einzelne Aussagen des Gutachters an der Berufungsverhandlung. Sie bringt insbesondere vor, der Gutachter habe keine "Logik" in ihren Taten vom 19. März 2016 gesehen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der Gutachter in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände seine Diagnose gestellt und diese daraufhin bestätigt hat. Er wies insbesondere darauf hin, dass die fürsorgerische Unterbringung erst circa vier Wochen nach dem letzten polizeilichen Eintrag erfolgt sei und dass weder vor noch nach dem stationären Aufenthalt psychotisches Erleben diagnostiziert worden sei. Der Gutachter legte ferner dar, dass die fremdanamnesischen Berichte Formulierungen wie "psychotisch anmutend" oder "nicht ausschliessbar" verwendeten, welche auf einen weniger erheblichen Schweregrad der Symptomatik hinwiesen. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ging der Gutachter von einer Borderline Persönlichkeitsstörung mit vorübergehend psychotischer Episode aus. Die Steuerungsfähigkeit, nicht aber die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien reduziert gewesen. Eine Schizophrenie schloss er aus. Sofern die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen des Gutachters an der Berufungsverhandlung vorbringt, erweist sich diese Bezugnahme als selektiv und gibt den Sinngehalt seiner Diagnose nicht korrekt wieder. Der Gutachter äusserte sich nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild, sondern legte in seiner Schuldfähigkeitsbegutachtung auch dar, wie sich die diagnostizierte Störung konkret auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und ihr Handeln entsprechend zu steuern (vgl. Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 zur Beurteilung der Schuldfähigkeit aus medizinischer und juristischer Sicht). Sofern auf die weitestgehend appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die Vorinstanz in unhaltbarer Weise auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt hätte und hinsichtlich der festgestellten leichten bis mittelgradigen Minderung der Schuldunfähigkeit in Willkür verfallen wäre. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.5. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2019, dass die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgelehnt hat. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2019 in ihrem Personenwagen bei einem Signal "Kein Vortritt" abbog und es dabei zu einer seitlich-frontalen Kollision mit C.________, der Lenkerin des vortrittsberechtigten Fahrzeuges, kam. C.________ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin bringt vor, C.________ sei mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren. Die Vorinstanz erwägt, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe konstant hervor, dass sie die Geschwindigkeit von C.________ falsch eingeschätzt habe. C.________ habe überzeugend ausgeführt, die Geschwindigkeit auf etwa 50-60 km/h reduziert zu haben, da vor der Einmündung drei Fahrzeuge ihre Fahrbahn gekreuzt hätten. Dass C.________ ihr Fahrzeug beschleunigt habe, sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft. Nach den Feststellungen der Polizei habe ein Linksabbieger die Fahrbahn von C.________ gekreuzt, weshalb diese nicht habe beschleunigen können. Auch erwähne die Beschwerdeführerin die angebliche Beschleunigung von C.________ an der Berufungsverhandlung nicht mehr. Dies deute auf eine angemessene Geschwindigkeit von C.________ hin. Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass C.________ mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren sei und von der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens abzusehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und vermögen den erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzutreten ist. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Sie macht geltend, ihr Verhalten betreffend die Bestellung von Waren im Internet sei nicht arglistig gewesen und der Irrtum sei mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3; Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Arglist scheidet unter diesem Titel aber lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt somit nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.4; je mit Hinweisen; kritisch: ACKERMANN/MAEDER, Arglist beim Betrug: bestimmt ohne Opfermitverantwortung und "Treu und Glauben", forumpoenale 4/2023 S. 290 ff.).  
 
3.2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung im Onlinehandel missachtet derjenige grundlegendste Vorsichtsmassnahmen und verhält sich leichtfertig, der bei einem Kauf über das Internet ein Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Das Bundesgericht erwägte, dass bei der Bestellung eines leistungsstarken Druckers durch eine Privatperson für rund Fr. 2'200.-- nicht von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden könne (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass ein Versandhaus, das einen Kunden beliefere, obwohl dieser mit der Zahlung früherer Bestellungen im Verzug sei, bewusst ein unternehmerisches Risiko eingehe, für welches es sich nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen könne. Dasselbe gelte, wenn das Versandhaus Kenntnis von Zahlungsrückständen bei anderen Gesellschaften desselben Konzerns habe (Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2). Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Onlinehandel wesentlichen Abgrenzung des Betrugs nach Art. 146 StGB und dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB ist zu berücksichtigen, dass die Vortäuschung des Zahlungswillens im Onlinehandel trotz der teilweise vollautomatisierten Abwicklung der Bestellvorgänge unter den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB fällt, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen werden, welche die bestellten Waren verpacken und versenden (Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.9.2, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin bestellte am 7. Dezember 2015 auf den Namen ihrer Ex-Freundin B.________ bei F.________ AG drei Parfüms mit einem Warenwert von gesamthaft Fr. 251.80. Die Ware von F.________ AG sei an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin, die zugleich auch die ehemalige Adresse von B.________ gewesen sei, geliefert worden. Weiter bestellte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 auf den Namen von B.________ über die Onlineplattform "www.G.________.ch" bei H.________ AG Waren im Wert von Fr. 1'489.--. Es folgten zwei weitere Internetbestellungen bei der gleichen Unternehmung, nämlich am 7. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 449.-- und am 8. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 796.--. B.________ hatte zuvor, am 29. Juli 2015, über diese Onlineplattform bei H.________ AG Waren in einem Wert von Fr. 648.-- erworben.  
 
3.3.2. Zur strittigen Opfermitverantwortung erwägt die Vorinstanz, die Überprüfung der falschen Angabe sei für die Onlinehändler insbesondere deswegen, da B.________ in der Vergangenheit an der angegebenen Wohnadresse wohnhaft gewesen sei, nur mit besonderer Mühe möglich gewesen. Da mit dem Warenwert für die bestellten Parfüms von F.________ AG von gesamthaft Fr. 251.80 ein Alltagsgeschäft vorgelegen habe, sei F.________ AG nicht verpflichtet gewesen, die Bestelladresse zu verifizieren, andere besondere Abklärungen zu treffen oder eine Bonitätsprüfung vorzunehmen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die F.________ AG auch bei einer Bonitätsprüfung der Täuschung unterlegen wäre. Die Onlineanbieterin habe sich auf die Kundenangaben in der Bestellung verlassen können, ohne dabei die Gefahr zu laufen, grundlegendste Vorsichtsmassnahmen zu missachten. F.________ AG könne kein Vorwurf der Mitverantwortung durch Leichtfertigkeit gemacht werden.  
 
3.3.3. Zu den Bestellvorgängen bei der H.________ AG erwägt die Vorinstanz, B.________ habe am 29. Juli 2015 bereits einmal bei der H.________ AG Waren in einem Wert von Fr. 648.-- bestellt. Eine einmalige Lieferung begründe noch kein Vertrauensverhältnis, zumal sie vor Eingang der Zahlung erfolgt sei. Eine erneute Bestellung vor Ablauf der Zahlungsfrist der ersten Lieferung lasse nicht zum Vornherein auf einen fehlenden Leistungswillen schliessen. Fällige Forderungen habe die H.________ AG in den Zeitpunkten der drei Bestellungen gegenüber B.________ jeweils keine gehabt. Gemäss den Informationen zu den Rechnungen der Online-Unternehmung habe B.________ den vorgängigen Onlinekauf vom 29. Juli 2015 an ihre neue Wohnadresse in U.________ bestellt. Die erste zu beurteilende Lieferung im Wert von Fr. 449.-- gemäss Bestellung vom 7. Januar 2016 sei ebenfalls an ihrer neuen Wohnadresse in U.________ eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass die Bestellungen vom 16. Dezember 2015 im Wert von Fr. 1'489.-- und 8. Januar 2016 im Wert von Fr. 796.-- an die alte Adresse von B.________ beziehungsweise damals aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in V.________ geliefert worden seien. Somit seien die Bestellungen an unterschiedliche Adressen versendet worden. Ein Adresswechsel eines Kunden sei nichts Aussergewöhnliches, zumal die Lieferadresse bei einer Bestellung auch von der Wohnadresse abweichen könne. Durch die Adressänderung sei die H.________ AG noch nicht angehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen.  
Die Bestellungen vom 7. und 8. Januar 2016 von Schmuckstücken in der Höhe von Fr. 449.-- und Fr. 796.-- ordnet die Vorinstanz als Alltagsgeschäfte ein, weshalb von der H.________ AG unter den gegebenen Umständen im Sinne der erforderlichen Vorsicht keine weitere Überprüfung vorzunehmen und eine Bonitätsprüfung aufgrund der Täuschung über den Vertragspartner zum Vornherein nicht hilfreich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit den Bestellungen vom 7. und vom 8. Januar 2016 des Betrugs schuldig gemacht. Zur Bestellung vom 16. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 1'489.-- hält die Vorinstanz fest, es könne offen bleiben, ob eine Schmuckbestellung in dieser Höhe noch als alltagsübliches Geschäft qualifiziert werden könne, da die Beschwerdeführerin des einfachen und nicht des mehrfachen Betrugs angeklagt sei. Die Beschwerdeführerin sei unabhängig davon, ob sie sich mit der Bestellung vom 16. Dezember 2015 des Betrugs schuldig gemacht habe, der Anklage folgend wegen der weiteren Bestellungen des einfachen Betrugs schuldig zu sprechen, ohne dass für einen Bestellvorgang ein Freispruch erfolgen müsse. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Onlinehändler keinerlei Vorauszahlungen verlangt und keinerlei Abklärungen zum Vertragspartner oder zur Zahlungsfähigkeit gemacht haben, weswegen die Opfermitverantwortung zu bejahen sei. Vorliegend fällt die Überprüfung der Bonität (vgl. ausführlich zur Bonitätsprüfung Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.7.2, zur Publ. vorgesehen) als angemessene Massnahme zur Vermeidung der Täuschung ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin im Namen von B.________ bestellt hat, um nach eigenen Angaben eine angemessene Bonität zu bekunden. Eine entsprechende Prüfung hätte nicht gezeigt, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht fähig gewesen wäre und somit nicht ernsthaft leistungswillig war. Hinsichtlich der Frage, ob anderweitige Abklärungen angezeigt gewesen wären, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den bestellten Waren um Parfüms bzw. Schmuckstücke und damit nicht um eine für Privatpersonen unübliche Bestellung handelte (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). Zudem hatte nach den vorinstanzlichen Feststellungen B.________ in der Vergangenheit an der Bestelladresse gewohnt, womit bezüglich der Überprüfung der Wohnadresse nicht davon auszugehen ist, dass ein Irrtum mit angemessenem Aufwand hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die F.________ AG mit einem im Verhältnis zum Betrag von Fr. 251.80 vernünftigen Kontrollaufwand die Täuschung hätte erkennen können. Bei den Bestellungen bei der H.________ AG ist gesamthaft ein relativ hoher Betrag ausstehender Rechnungen zustande gekommen. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hatte die H.________ AG in den Zeitpunkten der drei Bestellungen indes keine fälligen Forderungen gegenüber B.________, womit anders als im Urteil 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2 keine Zahlungsrückstände hinsichtlich früherer Bestellungen vorlagen. Ob es sich angesichts der Höhe der offenen Forderungen noch um ein Alltagsgeschäft handelte, kann offen bleiben, da angesichts des Vorgehens der Beschwerdeführerin weder eine Bonitätsprüfung noch eine Überprüfung der Wohnadresse mit angemessenem Aufwand zur Vermeidung der Täuschung geführt hätte. Der H.________ AG ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit die Täuschung hätte vermeiden können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Opfermitverantwortung ist zu verneinen.  
 
3.5. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist zu bejahen und die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise verneint, dass Art. 54 StGB zur Anwendung komme.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Gemäss Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteile 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1; 6B_792/2022 vom 16. Januar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz stufte das objektive und subjektive Tatverschulden für die im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2019 verursachten fahrlässigen Körperverletzung als mittelschwer ein. Hinsichtlich des angerufenen Art. 54 StGB wies die Vorinstanz auf die erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Impressionsfrakturen (Wirbelkörperbrüche, vertebrale Fraktur und ein Halswirbelsäule-Distorsionstrauma), den Verdacht auf ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma, die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung persistierenden Schmerzen sowie den ungewollten Urinverlust hin. Die gesundheitlichen Konsequenzen seien nicht zu verharmlosen, es seien jedoch durchaus schwerwiegendere Konsequenzen denkbar. Die Beschwerdeführerin habe am Unfalltag wieder nach Hause gehen können. Zwar sei zwei Tage nach dem Unfall nochmals ein Klinikeintritt erfolgt, jedoch habe die Beschwerdeführerin in deren Folge in gebessertem Allgemeinzustand und bei insgesamt kompensierter Schmerzsituation die Klinik nach vier Tagen wieder verlassen. Sodann sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt. Weil das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr leicht wiege, vermöge die Schwere der Betroffenheit der Beschwerdeführerin das Strafbedürfnis nicht entfallen lassen. Das Verschulden erscheine aus Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu hoch, um von einer Strafe abzusehen oder eine solche zu mindern.  
 
4.3. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei mindestens zwei Monate arbeitsunfähig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den von ihr diesbezüglich zitierten Bericht der I.________ AG vom 10. Mai 2019 und vom 19. Juni 2019 in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Aus der von der Beschwerdeführerin beanstandeten vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei, geht ohne Weiteres hervor, dass sich die Vorinstanz dabei auf allfällige Langzeitfolgen bezieht. Ferner weist die Beschwerdeführerin auf ihre Verletzungen hin, die die Vorinstanz ebenfalls berücksichtigt hat. Die dargelegte Gewichtung der konkreten Umstände durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Verschulden der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihrer persönlichen Betroffenheit zu Recht als zu hoch eingeschätzt, um von einer Strafe abzusehen oder eine solche zu mindern. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Auf die hinsichtlich weiterer Delikte von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren gestellten Anträge ist mangels Begründung nicht einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi