2C_238/2023 08.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_238/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Widmer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 9. März 2023 
(VWBES.2022.151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die algerische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) heiratete am 11. Januar 2015 in Algerien den Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geb. 1958). Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, C.________ (geb. 2016). A.________ reiste am 11. Februar 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Aus ihrer ersten Ehe (geschlossen am 18. Januar 2001, geschieden mit Urteil vom 26. Juni 2011) waren drei Kinder hervorgegangen, D.________ (geb. 2001), E.________ (geb. 2004) und F.________ (geb. 2006). 
 
B.  
Am 8. Februar 2022 ersuchte A.________ um Familiennachzug zugunsten ihrer Tochter E.________ und ihres Sohnes F.________; ein unvollständiges Gesuch hatte sie bereits am 13. Dezember 2021 eingereicht. Das Migrationsamt wies das Gesuch namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn ab. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 9. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhebt A.________ eine nicht näher bezeichnete Beschwerde gegen das Urteil vom 9. März 2023. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den beantragten Familiennachzug zu bewilligen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Amt für Migration, namens des Departements des Innern, und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das SEM verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Familiennachzug ist zulässig, da die Beschwerdeführerin aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem schweizerischen Ehegatten einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42 Abs. 1 AIG) und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 137 I 284 E. 1.3); dieses Aufenthaltsrecht kann dem noch minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 8 EMRK vermitteln (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2022 E. 1 mit Hinweis). Bei der während des Verfahrens volljährig gewordenen Tochter E.________ ist das nicht mehr der Fall (BGE 145 I 227 E. 3 ff.). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist entsprechend insoweit einzutreten, als sie den Nachzug des Sohnes F.________ betrifft. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig ("willkürlich"), unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin legt einen Beleg für einen Militärdienst ihres ältesten Sohnes ins Recht, der sich auf einen im September 2022 anzutretenden Dienst bezieht. Die Betreuungssituation der Kinder war bereits der Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst das vorinstanzliche Urteil Anlass gegeben hat, diesen Beleg nachzureichen, kann er nicht berücksichtigt werden. 
 
2.4. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK steht einem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Behörden berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Praxisgemäss ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK durch die Vorinstanz. Sie bringt vor, ihrem Kind sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, weil wichtige familiäre Gründe für den Nachzug vorliegen würden. 
 
3.1. Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine solche erteilt und verlängert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Ein Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Erreicht ein Kind das 12. Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von 12 Monaten (Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.4).  
Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 20. September 2018 zwölf Jahre alt, sodass die Nachzugsfrist am 19. September 2019 ablief. Die Frist für den ordentlichen Nachzug war bei der Gesuchseinreichung demnach - unbestrittenermassen - verstrichen. 
 
3.2. Streitgegenstand bildet folglich nur noch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug wegen wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sind, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.  
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff.; Art. 47 AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.1; vgl. auch die Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] § 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] § 117 mit weiteren Hinweisen). 
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (Urteil 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; Urteile 2C_882/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.2; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV in rechtskonformer Weise verneinen durfte.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz kein Gesuch gestellt, weil sich ihre Mutter bereit erklärt habe, die Obhut zu übernehmen und sich um ihren minderjährigen Sohn zu kümmern. Ihre Mutter sei allerdings 2021 im Alter von 68 Jahren unerwartet verstorben. Dadurch habe sich die Bedeutung des sozialen Umfelds in Algerien relativiert und es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten Nachzug vor. Die Kinder lebten in der Heimat auf sich allein gestellt; zum Kindsvater - der zudem weit weg lebe - hätten sie kaum Bezug. Der Sohn brauche für eine gute Entwicklung während der nächsten Jahre die Sicherheit des Zusammenlebens mit der Mutter, dem Stiefvater und dem Halbbruder.  
 
3.4.2. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht erwägt, hat die Beschwerdeführerin ihre drei Kinder aus erster Ehe ab Mitte Februar 2017 in Algerien zurückgelassen und damit im Grundsatz akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung besuchsweise sowie über die üblichen Kommunikationsmittel - mithin eingeschränkt - wahrzunehmen. Die beiden jüngeren Kinder waren damals zwölfeinhalb und gut zehn Jahre alt. Bis zur Einreichung des nachträglichen Familiennachzugsgesuchs verstrichen knapp fünf Jahre. Seit dem Tod der Grossmutter Mitte 2021 kümmert sich der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin um seinen jüngeren Bruder; er lebt gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in derselben Wohnung wie der jüngere Bruder, wo auch die mittlerweile volljährige Tochter der Beschwerdeführerin lebt. Es besteht demnach im Heimatstaat eine alternative Betreuungsmöglichkeit durch ein Familienmitglied (anders etwa 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.7.2). Es ist nicht zu beanstanden (und wird auch nicht genügend substantiiert bestritten), wenn die Vorinstanzen darauf abstellen, dass der volljährige Bruder (und im Übrigen auch die mittlerweile volljährige Schwester), mit denen der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin seit langem in Wohngemeinschaft lebt, als Vertrauenspersonen auch in emotional-psychologischer Hinsicht die nötige Unterstützung gewährleisten können. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK, auf welchen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft.  
 
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vater lebe in grosser räumlicher Distanz, sei nicht gewillt, den Sohn bei sich aufzunehmen und überdies mit einer Übersiedlung in die Schweiz einverstanden, so vermag dieses Vorbringen die bestehende Betreuungsmöglichkeit durch ein Familienmitglied nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Annahme der Vorinstanz, der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin sei angesichts seines fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und Unterstützung angewiesen, weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl. die Urteile 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Es trifft zu, dass alle drei Geschwister ein Alter erreicht haben, in welchem sie im Haushalt Unterstützung leisten können, wobei im Falle weiteren praktischen Unterstützungsbedarfs in der Haushaltsführung zusätzlich eine erwachsene Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der engeren Verwandtschaft angestellt werden könnte. Zudem besteht auch die Möglichkeit, die Nachbarin um Unterstützung anzufragen, wie dies die Beschwerdeführerin selbst einräumt. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch vor, ihr Sohn benötige Hilfe für die weitere Ausbildung. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn und überhaupt ihre Kinder von der Schweiz aus bereits bisher im Rahmen von Besuchen immer wieder in psychologischen, schulischen, beruflichen, administrativen und finanziellen Belangen unterstützte und dies auch weiterhin möglich ist: Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, begibt sie sich immer wieder für längere Aufenthalte zu ihren Kindern. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auf sich allein gestellt, wie dies vorgebracht wird.  
 
3.4.4. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Integration sind - entgegen der Vorbringen - weder willkürlich noch bundesrechtswidrig. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin war bei Gesuchseinreichung 15 Jahre alt und hat sein gesamtes bisheriges Leben in Algerien verbracht. Er ist dort aufgewachsen und sozialisiert worden, und war noch nie in der Schweiz. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils besuchte er die Sekundarschule. Sodann trifft zwar zu, dass er Französisch spricht. Gleichwohl ist die Vorinstanz in zulässiger Weise und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von möglichen Schwierigkeiten einer entsprechend späten Integration ausgegangen (vgl. vorne E. 3.2 und 3.3) : Das Verwaltungsgericht durfte davon ausgehen, dass in der kurzen verbleibenden Zeit bis zum Ende der schulischen Ausbildung des jüngeren Sohns eine vertiefte Integration in das schweizerische Schulsystem nur schwer gelingen kann, und dass auch für die in Kürze anstehende berufliche Integration mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Schliesslich stellt der blosse Umstand, dass bei einem Nachzug nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu rechnen wäre, keinen wichtigen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar. Entgegen der Vorbringen ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu prüfen, ob der Schweizer Gatte der Beschwerdeführerin gut integriert ist. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. Dass der Sohn nicht dazu angehört wurde, verletzt vorliegend aufgrund der gleichgerichteten Interessen mit der Beschwerdeführerin weder Bundes- noch Konventionsrecht (vgl. hiervor E. 2.4)  
 
4.  
 
4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz weder Konventions- noch Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG verneinte.  
 
4.2. Dies führt zur kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler