6B_592/2022 12.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_592/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. C.C.________, 
3. D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 23. März 2022 (P1 21 97). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms verurteilte am 18. Juni 2021A.________ und B.________ wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem nahm es davon Kenntnis, dass sich die Privatklägerschaft die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg vorbehalte. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'200.-- auferlegte es je zur Hälfte A.________ und B.________. Sodann verpflichtete es A.________ und B.________, der Privatklägerschaft unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'900.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Mit Urteil vom 23. März 2022 sprach das Kantonsgericht des Kantons Wallis A.________ und B.________ vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Zudem nahm es davon Kenntnis, dass sich die Privatklägerschaft die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg vorbehalte (Dispositiv-Ziff. 3). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'300.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'305.--, der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 895.-- und der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.--, auferlegte es je zu einem Drittel A.________, B.________ und dem Staat Wallis (Dispositiv-Ziff. 4). Sodann verpflichtete es A.________ und B.________, der Privatklägerschaft unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung für das gesamte Verfahren von Fr. 6'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
C.  
A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. März 2022 sei teilweise aufzuheben. Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- seien dem Staat Wallis aufzuerlegen. Weiter sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis aufzuheben. Den Privatklägern sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. A.________ und B.________ sei eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8'500.-- sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 5'000.-- zu Lasten des Staates Wallis zuzusprechen. Ferner sei A.________ Fr. 2'344.60 und B.________ Fr. 2'522.20 für Auslagen zu Lasten des Staates Wallis zuzusprechen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Wallis aufzuheben sowie die Sache zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme. C.C.________ und D.C.________ beantragen, die Beschwerde in Strafsachen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ und B.________ replizieren mit Eingabe vom 31. Oktober 2023. C.C.________ und D.C.________ reichen keine weitere, unaufgeforderte Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführer monieren eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a und b und Art. 433 Abs. 2 StPO. Zudem rügen sie die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Des Weiteren sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die Vorinstanz sie trotz Freispruch nicht zu den auferlegten Kosten- sowie Entschädigungsfolgen angehört habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).  
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, wobei jedoch nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) eine Kostenauflage rechtfertigt. Vorausgesetzt sind grundsätzlich qualifiziert rechtswidrige und rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen zudem mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte, hingegen nicht, wenn sie aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der versuchten Nötigung als erfüllt. Jedoch spricht sie die Beschwerdeführer wegen eines durch anwaltliche Beratung verursachten Rechtsirrtums frei. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sie infolge Obsiegens der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz dem Staat Wallis. Hingegen auferlegt sie den Beschwerdeführern vollumfänglich die Kosten der Untersuchung und jene der Erstinstanz. Sodann spricht die Vorinstanz den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das gesamte Verfahren in Höhe von Fr. 6'500.-- zu.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Einwand der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist unberechtigt. Die Erstinstanz verpflichtete sie zur Bezahlung sowohl der Verfahrenskosten als auch einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 2 und 3. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer konnten sich im Rahmen des Berufungsverfahrens mit mündlicher Berufungsverhandlung ausreichend zu allen Punkten äussern. Insbesondere stand ihnen offen, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen.  
 
1.4.2. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann offenbleiben, ob sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wie von den Beschwerdeführern behauptet, als willkürlich erweist: Die Vorinstanz auferlegt den Beschwerdeführern vollumfänglich die Kosten der Untersuchung sowie der Erstinstanz mit der Begründung, sie hätten in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise gehandelt. Ursache des Strafverfahrens sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit dem Abstellen der Heizwärme eine höhere Forderung hätten durchsetzen wollen, als ihnen zivilrechtlich tatsächlich zugestanden sei und die auch nur teilweise einen Konnex zur Heizwärme aufgewiesen habe. Der von der Vorinstanz implizit angesprochenen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung ist das Prozessrisiko inhärent, dass nicht exakt, jedenfalls maximal der eingeklagte Betrag zugesprochen wird (vgl. z.B. Art. 58 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies stellt für sich alleine kein a priori zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten dar. Eine Kostenauflage der Kosten der Untersuchung sowie der Erstinstanz an die Beschwerdeführer lässt sich damit nicht rechtfertigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die den Beschwerdeführern zugunsten der Beschwerdegegner 2 und 3auferlegte Parteientschädigung. Anders zu entscheiden hiesse, den Beschwerdeführern genau jenes Verhalten zum Vorwurf zu machen, für welches sie freigesprochen worden sind. Ebenso wenig können den Beschwerdeführern trotz deren Obsiegens Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden. Nach dem Gesagten setzt sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit der durch die Beschwerdeführer beantragten Parteientschädigung auseinander.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 wurde im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt, wobei sie am Verfahren vor dem Bundesgericht teilnahmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdegegnern 2 und 3, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterliegen, unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Kanton Wallis trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Parteientschädigung an die Beschwerdeführer haben der Kanton Wallis einerseits sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 andererseits zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 23. März 2022wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden je Gerichtskosten von Fr. 750.-- auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- und der Kanton Wallis eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier