1B_314/2012 31.05.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_314/2012 
 
Urteil vom 31. Mai 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401,8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. 
In Erwägung, 
dass X.________ und Y.________ am 13. April 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Stockholm eine in englischer Sprache abgefasste Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich eingereicht haben; 
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, ihre Rechtsschrift bis spätestens am 18. Mai 2012 in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
dass die Beschwerdeführer fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift eingereicht haben; 
dass der angefochtene Entscheid des Obergericht des Kantons Zürich indessen nicht eingereicht worden ist; 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli