5A_753/2022 06.10.2022
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_753/2022  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Emmental-Oberaargau, 
Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Anfechtung des Konkurserkenntnisses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. August 2022 (ZK 22 365). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 errichtete die KESB Region Solothurn für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; zudem wurde seine Handlungsfähigkeit für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit der A.________ GmbH eingeschränkt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Am 6. Juli 2022 reichte der Beistand für die A.________ GmbH eine Insolvenzerklärung ein und ersuchte um Konkurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG. Mit Entscheid vom 2. August 2022 eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau über die A.________ GmbH den Konkurs. 
Auf die hiergegen von B.________ eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. August 2022 nicht ein mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden und zudem fehle ihm die Befugnis, für die A.________ GmbH rechtsgeschäftlich zu handeln. 
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 wendet sich B.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Dabei sind neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
B.________ macht geltend, das Regionalgericht habe ihm das Konkurserkenntnis nicht direkt zugeschickt und auch der Beistand, den er grundsätzlich ablehne, habe dies nicht getan, sondern er habe das Konkurserkenntnis vielmehr vom Konkursamt erhalten. 
 
3.  
Vorab ist festzuhalten, dass B.________ zufolge der rechtskräftigen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht (mehr) befugt ist, für die A.________ GmbH zu handeln. Mit dem blossen Verweis, deren Geschäftsführer zu sein, wird nicht aufgezeigt, inwiefern die entsprechende Nichteintretensbegründung des angefochtenen Entscheides gegen Recht verstossen soll. 
Sodann möchte B.________ offenbar sinngemäss geltend machen, dass er das Konkurserkenntnis zu spät erhalten und deshalb nicht rechtzeitig habe anfechten können. Abgesehen davon, dass diese Behauptung neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), wird nicht ausgeführt, wann er vom Konkurserkenntnis tatsächlich Kenntnis erhalten hat, so dass auch in Bezug auf die Nichteintretenserwägung, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, keine Rechtsverletzung dargetan ist. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli