7B_230/2023 12.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_230/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Präsident Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Beschimpfung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. April 2023 (BKBES.2023.45). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte am 4. April 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung seiner Nachbarin B.________ ein. Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und machte geltend, die Einstellungsverfügung berücksichtige nur den von der Privatklägerin angezeigten Vorwurf der Beschimpfung, nicht aber die mutmassliche Widerhandlung in Sachen "Recht am eigenen Bild". Das Obergericht trat mit Beschluss vom 18. April 2023 nicht auf die Beschwerde ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. April 2023 sei an dieses "zurückzuweisen" und unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Staatsanwaltschaft erneut "zu eröffnen". Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 353 E. 1; Urteile 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; 6B_253/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird auf sie grundsätzlich nicht eingetreten (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn geführte Verfahren habe auch die ihm von der Privatklägerin mutmasslich zur Last gelegte Widerhandlung in Sachen "Recht am eigenen Bild" umfasst. In diesem Punkt sei das Verfahren gegen ihn nicht ordentlich eingestellt worden, worauf er jedoch Anspruch habe. Dies verkenne die Vorinstanz.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er im bundesgerichtlichen Verfahren als beschuldigte Person zur Beschwerdeführung gegen eine mutmasslich unterbliebene Einstellung des Strafverfahrens betreffend Widerhandlung in Sachen "Recht am eigenen Bild" legitimiert sein soll. Mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 81 Abs. 1 BGG setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer kommt damit seinen Begründungsanforderungen nicht nach.  
 
4.  
Das vorinstanzliche Urteil ist ferner in der Sache nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz urteilt zutreffend, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die angebliche Beschimpfung von B.________ legitimiert ist. Was alsdann das angebliche Strafverfahren betreffend die Widerhandlung in Sachen "Recht am eigenen Bild" betrifft, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieses nicht Gegenstand des Strafverfahrens war und Letzteres entsprechend in diesem Punkt nicht einzustellen war. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, eine Einstellungsverfügung in einem noch nicht eröffneten Strafverfahren gegen sich zu erwirken, mithin die Eröffnung und unverzügliche Einstellung einer Strafuntersuchung gegen sich zu erzwingen (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). 
Bei dieser Sachlache ist nicht zu beurteilen, ob ein Beschwerderecht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG bestünde, wenn ein Strafverfahren betreffend Widerhandlung in Sachen "Recht am eigenen Bild" gegen den Beschwerdeführer eröffnet und in der Folge lediglich implizit eingestellt worden wäre, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint (vgl. grundsätzlich zur impliziten Verfahrenseinstellung: BGE 148 IV 124 E. 2.6; 144 IV 362 E. 1.3 f.; Urteil 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Bei einer formellen Verfahrenseinstellung ist dieses Recht eingeschränkt: Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur dort, wo Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteile 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.4; 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Inwieweit sich diese Rechtsprechung auch auf die Konstellation einer impliziten (Teil-) Einstellung erstreckt - der beschuldigten Person also entgegen dieser einen Anspruch auf Erwirkung einer formellen Einstellung des Strafverfahrens zukommt - muss vorliegend mangels Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das "Recht am eigenen Bild" offenbleiben. 
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément