4F_3/2023 30.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_3/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, 
Gesuchsgegnerin. 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. März 2023 (4F_23/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4F_23/2022 vom 8. März 2023 wies das Bundesgericht ein am 12. Dezember 2022 eingereichtes Revisionsgesuch der A.________ GmbH, von B.________ und von C.________ (alle zusammen: Gesuchsteller) gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_289/2022 vom 18. Oktober 2022 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
Mit Eingabe vom 12. April 2023 beantragen die Gesuchsteller dem Bundesgericht die Revision des Revisionsurteils vom 8. März 2023. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Die Gesuchsteller verlangen, den Spruchkörper wegen "Betriebsblindheit" anders als in den Verfahren 4A_289/2022 und 4F_23/2022 zu besetzen, diesen mithin "auszutauschen". 
Ein solches Ausstandsbegehren stellten die Gesuchsteller bereits in ihrem ersten Revisionsgesuch (4F_23/2022), und heute wie damals begründen sie ihr Ausstandsgesuch allein mit der Mitwirkung der betreffenden Gerichtspersonen an den früheren, mit Revision angefochtenen Urteilen. 
Wie schon im Urteil 4F_23/2022 vom 8. März 2023 E. 2 erläutert, ist ein dergestalt motiviertes Ausstandsbegehren unzulässig und wird darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten, ohne dass hierfür "das Einverständnis der anderen Abteilungen bzw. der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen des Bundesgerichts einzuholen" wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtsmitglieder teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (Urteil 4F_18/2022 vom 9. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. 
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Die Gesuchsteller beschränken sich im Wesentlichen darauf, "nachstehend nochmals die Rn 8-10 des Revisionsgesuchs vom 12. Dezember 2022 wieder[zu]geben". Sie wiederholen (über weite Strecken wortwörtlich) ihr erstes Revisionsgesuch, das sie erneut - diesmal in ihrem Sinne - vom Bundesgericht beurteilt haben möchten. Dies ist nicht statthaft.  
 
3.2. "Ergänzend" beklagen die Gesuchsteller, dass sich das Bundesgericht in seinem Revisionsurteil 4F_23/2022 nur "selektiv" mit ihren Argumenten auseinandergesetzt und überdies ein Bundesgerichtsurteil zitiert habe, das mit dem vorliegenden Fall nicht "vergleichbar" sei.  
Mit ihren Ausführungen zeigen die Gesuchsteller offenkundig keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 BGG auf. 
 
4.  
Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. 
 
5.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchsteller unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle