6B_1358/2021 21.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1358/2021  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. September 2021 (STBER.2021.38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach A.________ mit Urteil vom 22. Oktober 2018 des Betrugs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Zudem erklärte es die mit Strafbefehlen vom 24. Juli 2015 und vom 16. November 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen für vollziehbar. Das Amtsgericht verwies A.________ für sechs Jahre des Landes, ohne die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.  
 
A.b. Am 26. September 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den mit Berufung angefochtenen Schuldspruch wegen Betrugs und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Anstelle des Widerrufs des bedingten Vollzugs der Geldstrafen ordnete es eine Verlängerung der Probezeit um je ein Jahr an. Die Landesverweisung reduzierte es auf eine Dauer von fünf Jahren und verzichtete auf eine Ausschreibung im SIS.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht guthiess. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Urteil 6B_46/2020 vom 22. April 2021). 
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 23. September 2021 die Rechtskraft betreffend die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises fest. Es sprach A.________ erneut des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Infolge Zeitablaufs sah es vom Widerruf des ihm mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs ab. Anstelle des Widerrufs des ihm mit Strafbefehl vom 16. November 2017 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen ordnete das Obergericht eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr an. Ferner verwies es A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes, wobei es auf eine Ausschreibung im SIS verzichtete.  
Dem Schuldspruch wegen Betrugs liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ beantwortete als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli, August und September 2017 auf Formularen der Arbeitslosenversicherung die Frage "Haben Sie im [Monat] 2017 bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils mit "Nein", obwohl er vom 14. Juli bis am 28. September 2017 bei der B.________ AG gearbeitet hatte. Diese stellte der Arbeitslosenkasse am 17. Oktober 2017 Bescheinigungen über Zwischenverdienst für die Monate Juli, August und September 2017 zu. Für den Zeitraum von Juli bis September 2017 rechnete die Kasse für A.________ Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 5'790.70 ab. Mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung hielt die Arbeitslosenkasse am 22. November 2017 unter Berücksichtigung seiner erzielten Zwischenverdienste nunmehr fest, der Taggeldanspruch von A.________ für die Monate Juli bis September 2017 betrage total Fr. 1'446.70. Entsprechend forderte sie die von ihm unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 4'344.-- zurück. A.________ war sich bewusst, dass er Meldepflichten verletzte. Den ab Mitte Juli erzielten Erwerb meldete er nicht als Zwischenverdienst, weil er zuvor wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und wegen verspäteter Abgabe von Bewerbungsunterlagen vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Die verfügten Einstelltage hatte er als ungerecht empfunden. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffern 2 f. (Schuldspruch und Strafe), 6 f. (Landesverweisung) und 10 f. (Kosten) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2021 seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Wegen der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche sei er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verurteilen, bedingt aufgeschoben für vier Jahre. Er sei wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (leichter Fall nach Art. 148a Abs. 2 StGB) zu einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, inwiefern nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dabei muss sich diese mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft Rügen der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur, soweit sie klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeschrift einige Vorwürfe und Rügen. Sofern im Folgenden nicht im Einzelnen auf seine Kritik eingegangen wird, ist sie für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt (so etwa Beschwerde S. 6 f. BS 4, wo er vorbringt, entgegen der seltsamen Begründung der Vorinstanz habe er aufgrund des Doppelbezugs der Kinderzulagen damit gerechnet, dass seine wahrheitswidrigen Angaben zu seinem Zwischenverdienst auffliegen würden), ohne eine Willkürrüge zu erheben. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 146 StGB und Art. 6 StPO. Er stellt nicht in Abrede, dass er der Arbeitslosenkasse jeweils wahrheitswidrig angab, in den Monaten Juli-September 2017 nicht erwerbstätig gewesen zu sein und für diese Zeit dadurch zu hohe Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat. Er ist jedoch der Auffassung, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen. Zusammengefasst führt er aus, die Vorinstanz berücksichtige entlastende Umstände nicht. Die Arglist sei wegen der mangelhaften Überprüfung durch die Arbeitslosenkasse und der damit einhergehenden Opfermitverantwortung sowie aufgrund seiner subjektiven Seite, wonach die von ihm beim Arbeitgeber bewirkte Auszahlung der Kinderzulagen eine Meldung an die Arbeitslosenkasse zur Folge habe, nicht gegeben. Deshalb sei er vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis, das er mit der B.________ AG eingegangen sei bzw. den dabei erzielten Verdienst gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert und wahrheitswidrig angegeben habe, nicht gearbeitet zu haben. Er sei sich bewusst gewesen, dass er dadurch seine Meldepflichten verletze. Aufgrund der im Neubeurteilungsverfahren eingeholten Berichte stehe nunmehr zweifelsfrei fest, dass diese Arbeitsstelle nicht vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelt worden sei und dass die B.________ AG erst vom Bezug der Arbeitslosengelder des Beschwerdeführers erfahren habe, als das Amt für Wirtschaft und Arbeit - wegen des doppelten Bezugs der Kinderzulagen - im Oktober 2017 bei ihr die Lohnabrechnungen bzw. die Deklaration der Zwischenverdienste des Beschwerdeführers angefordert habe. Die vom Bundesgericht geäusserten Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts hätten somit ausgeräumt werden können (Urteil 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.2 und E. 2.1; Urteil S. 12 f. E. 3). Der Beschwerdeführer sei nicht davon ausgegangen, dass die Täuschung ans Licht komme. Soweit die Verteidigung nun neu behaupte, er habe gewusst, dass die Arbeitslosenkasse von den von der Arbeitgeberin ausgezahlten Kinderzulagen erfahren werde, sei lediglich anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nie in diesem Sinne geäussert habe (Urteil S. 13 E. 3).  
Die Vorinstanz schliesst auf Arglist. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse mit der jeweils schriftlichen Angabe, er sei in den Monaten Juli-September 2017 nicht erwerbstätig gewesen, mit einfachen schriftlichen Lügen getäuscht, weil er ab dem 14. Juli 2017 bei der B.________ AG gearbeitet habe. Die Sachbearbeiterin der Kasse habe erklärt, sie könne die Angaben der versicherten Personen nur sehr marginal überprüfen. Sie betreue 200 Dossiers, bei einem Arbeitspensum von 80 %, und sei auf wahrheitsgetreue Angaben angewiesen. Die Vorinstanz hält fest, es handle sich somit um ein Massengeschäft. Wenn die Mitarbeitenden der Kasse keine speziellen Hinweise dafür hätten, dass die Angaben der versicherten Person falsch sein könnten, hätten sie keine Möglichkeit, dies zu überprüfen. Sie könnten nicht wahllos stichprobenweise Arbeitgeber anfragen, ob eine bestimmte versicherte Person bei ihnen arbeite. Ein solches Vorgehen wäre völlig aussichts- und damit sinnlos. Nachfragen bei einem Arbeitgeber würden nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Arbeitslosenkasse einen konkreten Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit einer versicherten Person erhalte. Vorliegend habe die Kasse dies umgehend gemacht, als sie von der doppelten Auszahlung der Kinderzulagen Kenntnis erhalten habe. Eine Opfermitverantwortung sei unter diesen Umständen klar auszuschliessen. Es handle sich um falsche Angaben des Beschwerdeführers, die schlicht nicht hätten überprüft werden können. Sie seien weder unvollständig noch widersprüchlich gewesen und hätten keine Verdachtsmomente begründet, weshalb die Behörde darauf habe abstellen dürfen (Urteil S. 16 f. E. 4.2). 
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB erwägt die Vorinstanz, es stehe fest, dass die B.________ AG nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen sei und bei ihr einen Zwischenverdienst erwirtschafte. Er habe nie behauptet, dass er die B.________ AG darüber informiert habe, dass er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet sei. Es wäre an ihm gelegen, die Arbeitgeberin und/oder die Arbeitslosenversicherung zu informieren. Er habe dies unbestrittenermassen nicht gemacht und stattdessen wahrheitswidrig angegeben, er sei nicht erwerbstätig. Weshalb es insofern hätte gewiss sein sollen, dass seine Täuschung keinen Bestand haben werde, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei wegen Betrugs schuldig zu sprechen (Urteil S. 18 E. 4.2). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
2.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 
 
2.3.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Im Einzelnen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt beim Deliktsbetrag und bei der Edierung der Lohnabrechnungen bei seiner damaligen Arbeitgeberin offensichtlich falsch fest (Beschwerde S. 4 BS 2, S. 10 f. BS 6 sowie S. 11 f. BS 7).  
 
2.4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.4.3. Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorinstanz irre in ihrer Annahme, dass er von der B.________ AG lediglich die Lohnabrechnungen für den Zeitraum vor Juli 2017 herausverlangt habe (Beschwerde S. 11 f. BS 7; Urteil S. 14 E. 3), ist unbehelflich. Dass und inwiefern die Kritik an seiner damaligen Arbeitgeberin bzw. seine allfällige "arbeitsrechtliche Notlage" im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht einzugehen. Im Übrigen hält die Vorinstanz unter anderem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ AG jeweils monatsweise einen Arbeitsvertrag erhalten habe, entlaste ihn nicht, zumal er jeweils am Ende jeden Monats rückwirkend und nicht vorauswirkend angegeben habe, dass er nicht gearbeitet habe (Urteil S. 12 E. 3). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.  
 
2.4.4. Die Rüge betreffend die Höhe der Deliktssumme ist unbegründet (Beschwerde S. 10 f. BS 6). Die Vorinstanz stellt diesbezüglich ohne Willkür fest, dem Beschwerdeführer seien für die Monate Juli-September 2017 von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 4'831.35 überwiesen worden und weitere Fr. 959.35 in Form der Verrechnung zugute gekommen. Nachdem die Kasse nachträglich vom Zwischenverdienst des Beschwerdeführers erfahren habe, habe sie von ihm unter Einbezug der Zwischenverdienste Fr. 4'344.-- zurückgefordert. Die entsprechende Rückforderungsverfügung sei unangefochten geblieben und sei demnach anerkannt. Dass die Vorinstanz festhält, entgegen dem Einwand der Verteidigung sei der verrechnete Betrag von Fr. 959.35 bei der Deliktssumme einzubeziehen, da es sich dabei um einen Vermögensvorteil handle (Urteil S. 12 E 3), ist nicht zu beanstanden. Damit beläuft sich die Deliktssumme auf total Fr. 4'344.-- (kantonale Akten act. 027-030 und act. 48-50).  
 
2.4.5. Der Beschwerdeführer zeigt insgesamt nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte.  
 
2.5. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Täuschung über die Erzielung eines Zusatzeinkommens begangen durch seine wahrheitswidrigen Angaben in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz arglistig. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist der Arbeitslosenkasse nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, dass sie nicht zusätzlich Dokumente über seine finanziellen Verhältnisse eingeholt und geprüft hat (Beschwerde S. 7 f. BS 5). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Bestehende Formulare sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (vgl. in diesem Sinne Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Arbeitslosenkasse durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers, die er überdies unterschriftlich bestätigt hatte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass vorliegend solche Anhaltspunkte vorgelegen hätten oder dass die Kasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschwerdeführers gehabt hätte, zeigt dieser nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Kasse nicht alles unternommen haben mag, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann ihr somit nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet (siehe Urteil 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Im Lichte des Vorstehenden kann zudem nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte.  
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand des Betrugs wendet, weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne eine Willkürrüge zu erheben. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. E. 1 und E. 2.4.2). Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, ihm sei von Anfang an bewusst gewesen, dass ihm die Arbeitslosenkasse auf die Schliche komme (Beschwerde S. 8 BS 5), oder wenn er ausführt, er habe gewusst, dass die Kasse über die von ihm bei der Arbeitgeberin erwirkte Zusprechung der Kinderzulagen informiert werde (Beschwerde S. 9 BS 5). Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) zu Unrecht den subjektiven Tatbestand des Betrugs bejaht haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. 
 
2.6. Zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen. Der Schuldspruch wegen Betrugs verletzt kein Bundesrecht. Da der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB als Auffangtatbestand zum Betrug ausgestaltet ist (Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5.8 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen), braucht auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden (Beschwerde S. 4 BS 2, S. 10 BS 6 und S. 13 BS 8).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anordnung einer Landesverweisung. Dabei bestreitet er nicht, dass es sich beim Betrug im Bereich der Sozialversicherung - wie vorliegend der Arbeitslosenversicherung - um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung handelt (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Er wendet jedoch ein, die Vorinstanz gehe zwar zu Recht von einem schweren persönlichen Härtefall aus, berücksichtige bei der Interessenabwägung aber im Strafregister entfernte Delikte. Damit verletze sie Art. 66a Abs. 1 und Art. 369 Abs. 7 StGB [recte: aArt. 369 Abs. 7 StGB] sowie das Rückwirkungsverbot. Seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung (Beschwerde S. 4 BS 1 und S. 13 ff. BS 9).  
 
3.2. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil S. 32-35 E. 3.2), gewichtet aber die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vorliegend höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (Urteil S. 36-40 E. 3.3). Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei im Alter von 10 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz gekommen, wo sein Vater bereits gelebt und gearbeitet habe. Er habe 27 Jahre seines bisherigen Lebens, dabei unter anderem auch die wichtigen Jahre der Adoleszenz, in der Schweiz verbracht. Er sei damit als Person i.S.v. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zu qualifizieren (Urteil S. 32 E. 3.2.1).  
Ferner hält die Vorinstanz fest, den Beschwerdeführer verbinde mit seinen Eltern und seiner Schwester eine tatsächlich gelebte sowie nahe Beziehung. Er beherrsche die deutsche Sprache. In Nordmazedonien habe er eine Tante, Cousins und Cousine sowie deren Kinder. Seine Eltern würden dort ein Haus besitzen. Offenbar werde im Heimatdorf des Beschwerdeführers türkisch gesprochen. Türkisch spreche dieser auch mit seinen Eltern. Er habe vor seiner Einreise in die Schweiz in der Schule gelernt, mazedonisch zu lesen und zu schreiben (Urteil S. 33 E. 3.2.2). Sodann sei der Beschwerdeführer seit elf Jahren mit der ungarischen Staatsbürgerin C.________ verheiratet, die ab Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten habe. Aus dieser Ehe seien vier Kinder hervorgegangen, die mazedonische sowie ungarische Staatsangehörige und im Besitze von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA seien. Mit Ausnahme des jüngsten Kindes seien die Kinder eingeschult. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zusammen und präge deren Alltag massgeblich mit. Die Landesverweisung könne die Einheit und Gemeinschaft der Familie gefährden. Letztlich könne die Frage der Zumutbarkeit aber offenbleiben (Urteil S. 33 f. E. 3.2.3). 
Der Beschwerdeführer habe zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler erfolgreich abgeschlossen. Er habe aber nie in einer festen Anstellung auf seinem erlernten Beruf arbeiten können. Auf die Vermittlung von Personalagenturen hin seien in diversen Branchen vorwiegend befristete Arbeitseinsätze erfolgt. Der Schritt in die selbständige Erwerbstätigkeit sei gescheitert und er habe in der Folge sozialhilferechtliche Unterstützung in erheblichem Ausmass in Anspruch nehmen müssen. So sei er mit seiner Familie von 1999 bis Dezember 2016 mit total Fr. 681'975.35 sozialhilferechtlich unterstützt worden, wobei in diesem Betrag auch die früheren Fremdplatzierungskosten des Beschwerdeführers enthalten und der weitaus grösste Teil dieser Sozialhilfeleistungen (Fr. 632'690.40) in den Jahren 1999 bis Juli 2004 angefallen seien, als er sich in Jugendheimen befunden habe. Vom 8. August 2018 bis und mit Juni 2019 seien ihm und seiner Familie wieder Sozialhilfeleistungen von total Fr. 13'200.-- zugekommen. Ab 16. April 2020 habe der Beschwerdeführer erneut sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen, wobei die Familie seit 31. Januar 2021 nun keine Sozialhilfe mehr beziehe. Allerdings sei das Erwerbsleben des Beschwerdeführers auch aktuell von Inkonstanz geprägt (Urteil S. 34 f. E. 3.2.4). 
Die Integration des Beschwerdeführers in Nordmazedonien könne nicht als aussichtlos bezeichnet werden: Er spreche die mazedonische sowie die türkische Sprache und verfüge über eine Ausbildung als Carrosseriespengler. Beides wäre ihm bei einem Neustart in seiner Heimat von grossem Nutzen. Die Schwierigkeiten, mit denen er sich im Falle seiner Rückführung in sein Herkunftsland konfrontiert sähe, seien aber zweifellos gross, sei er doch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 27 Jahren in der Schweiz dort nicht mehr verankert. Seine Resozialisierungschancen seien deshalb in seinem Herkunftsstaat schlechter als in der Schweiz (Urteil S. 35 E. 3.2.5). 
Die Vorinstanz stuft die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als gross ein (Urteil S. 36 E. 3.3.1). 
Zu den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer werde wegen Betrugs und zwei SVG-Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Sein Betrug (leichtes Tatverschulden) habe sich gegen das Rechtsgut des staatlichen Vermögens gerichtet. Dabei handle es sich um ein hochwertiges Rechtsgut. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung werde durch die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017 erheblich erhöht. Der Beschwerdeführer habe den Beginn eines Arbeitsvertrags abgeändert, um einen Monat länger Sozialhilfe zu beziehen. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 sei er deswegen u.a. der Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden. Dieses Vorgehen ähnle stark dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatmuster zu Lasten der Arbeitslosenkasse, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen lasse. Erschwerend komme hinzu, dass das deliktische Vorgehen zum Nachteil der Sozialhilfe, begangen im Jahre 2014, unter Art. 148a Abs. 1 StGB zu subsumieren wäre und es sich dabei um eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung handle. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers manifestiere sich auch in der Vorstrafe vom 16. November 2017, mit der er wegen exakt derselben Widerhandlungen gegen das SVG (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Ausweises) wie im vorliegenden Verfahren verurteilt worden sei. Mit diesem Urteil sei er zudem wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG (wöchentlicher Konsum von 2-3 Gramm Kokain), begangen vom 16. November 2014 bis 28. Juni 2017, und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen worden. Ausserdem sei er im Jahr 2020 erneut wegen Konsums von Kokain verurteilt worden (Urteil S. 36 ff. E. 3.3.2.1 f.). Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde bereits mehrfach und mit Nachdruck auf die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle von strafbaren Handlungen hingewiesen worden sei. Eine positive Reaktion auf diese mit aller Deutlichkeit ausgesprochenen Verwarnungen sei ausgeblieben. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, langfristig deliktsfrei zu leben. Negativ ins Gewicht falle dabei, dass sich die Straftaten in jüngerer Vergangenheit gehäuft hätten und er die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der Probezeit und die SVG-Widerhandlungen gar während laufender Strafuntersuchung begangen habe. Hinzu komme eine weitere Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums (Tatbegehung am 1. Januar 2020), während das vorliegende Verfahren am Bundesgericht hängig gewesen sei. Dieses Verhalten zeige die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dieser mit einer bedenklichen Regelmässigkeit delinquiere und auf diese Weise eine befremdliche Gleichgültigkeit gegenüber der in der Schweiz geltenden Werte- sowie Rechtsordnung manifestiere. Dies zeige sich auch an der kontinuierlichen Schuldenanhäufung und der fehlenden wirtschaftlichen Integration. Ebenso wenig sei eine besonders positive aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen (Urteil S. 38 f. E. 3.3.2.3). 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz seien gross. Diese privaten Interessen würden sich jedoch in einer Gegenüberstellung mit den dargelegten öffentlichen Interessen nicht als gewichtiger oder gleich gewichtig erweisen. Das gelte auch, wenn zufolge Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehepartnerin und die Kinder ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bejaht würde. Liege eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweise sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspreche und verhältnismässig sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Neben den dargelegten öffentlichen Interessen sei auch zu beachten, dass die Eheschliessung und Familiengründung erfolgt sei, als der Beschwerdeführer bereits mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten und sein Aufenthaltstitel für die Schweiz insofern bereits gefährdet gewesen sei. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er trotz seiner familiären Verankerung und der Geburt von drei weiteren Kindern mehrfach rückfällig geworden sei. Angesichts seiner wiederholten, hartnäckigen und teilweise einschlägigen Delinquenz - darunter Taten, die heute in den Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fallen würden - sowie in Anbetracht seiner nun jahrelangen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Nachdem das Tatverschulden des Betrugs als leicht zu qualifizieren sei und sich die für den Betrug ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege, sei die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festzulegen (Urteil S. 39 f. E. 3.3.3 und E. 3.4). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 05 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; je mit Hinweis). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.2; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).  
 
3.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweis). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Der EGMR anerkennt in ständiger Rechtsprechung das Recht der Vertragsstaaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln, einschliesslich der Ausweisung von verurteilten Straftätern (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57-61; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).  
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E 8.1.3.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1116/2022 vom 21. April 2023 E. 3.1.3; 6B_31/2023 vom 13. April 2023 E. 2.2.3; 6B_783/2023 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.5. Gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 geltenden aArt. 369 StGB sind Einträge im Strafregister nach einer gewissen Zeit daraus zu entfernen (aArt. 369 StGB; nach Art. 69 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [Strafregistergesetz, StReG; SR 330] mit Wirkung ab 23. Januar 2023 aufgehoben, AS 2022 600, BBl 2014 5713). Diese Fristen betragen je nach Deliktsschwere zwischen 10 und 20 Jahren (aArt. 369 Abs. 1 StGB). Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein und das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (aArt. 369 Abs. 7 StGB). Das Bundesgericht hat sich deshalb entgegen seiner früheren Rechtsprechung für ein Verwertungsverbot gelöschter Strafregistereinträge im Rahmen der Strafzumessung und der Prognosebeurteilung ausgesprochen (BGE 135 IV 87 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese Verwertungseinschränkung erachtet es als gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (vgl. aArt. 369 Abs. 1 StGB) Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; 135 IV 87 E. 2.4 mit Hinweisen).  
In dem ab 23. Januar 2023 geltenden Strafregistergesetz hat der Bundesgesetzgeber entschieden, auf ein Verwertungsverbot (gemäss aArt. 369 Abs. 7 StGB) zu verzichten (Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz, BBl 2014 S. 5775 ff., S. 5776 ff. zu Art. 39 StReG). Gemäss der Botschaft vom 20. Juni 2014 zum Strafregistergesetz wird das seit dem Jahr 2007 geltende Verwertungsverbot (aArt. 369 Abs. 7 StGB) gestrichen, weil ein solches Verbot sachlich nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere aufgrund der von der Rechtsprechung geschaffenen Ausnahmen ist die einheitliche und konsistente Anwendung eines solchen Verbots gar nicht möglich (vgl. a.a.O., S. 5724 Ziff. 1.3.5). 
 
3.4. Die Vorinstanz bezieht in ihre Interessenabwägung sämtliche relevanten Kriterien ein und gewichtet diese in gesetzeskonformer Weise. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, vermag er mit seinen Ausführungen keine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht darzutun. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.  
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, sofern der Beschwerdeführer wiederum die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder von diesen abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben. Dies ist etwa der Fall, wenn er aktenwidrig behauptet, er habe sich seit dem unrechtmässigen Bezug nichts mehr zuschulde kommen lassen (Beschwerde S. 14 BS 9). 
Die Vorinstanz stuft die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zutreffend als gross ein (Urteil S. 36 E. 3.3.1). Er ist hier aufgewachsen, lebt seit über 27 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und beherrscht die deutsche Sprache. Seine Eltern und seine Schwester, die für ihn weiterhin wichtige Bezugspersonen sind, leben auch hier. Zudem führt er mit seiner im Jahr 2010 geheirateten ungarischen Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern eine intakte Familiengemeinschaft. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz nehme keinen Bezug auf seine aktuelle Situation (Beschwerde S. 14 BS 9), kann ihm nicht gefolgt werden. So berücksichtigt sie beispielsweise ausdrücklich, dass sich die Kinder am neuen Wohnort gut integriert hätten. Ungeachtet der instabilen wirtschaftlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers, der trotz Ausbildung als Carrosseriespengler in beruflicher Hinsicht nicht längerfristig Fuss fassen konnte, ist von seiner Verwurzelung und von erheblichen privaten Interessen an einem Verbleib hier in der Schweiz auszugehen. 
Obwohl die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz wohl höher als in Nordmazedonien sind, kann seine Integration in seinem Herkunftsstaat mit der Vorinstanz nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Er beherrscht die mazedonische sowie die türkische Sprache und hat die Möglichkeit, bei seinen in Nordmazedonien lebenden Verwandten oder im Haus seiner Eltern, das diese dort besitzen, unterzukommen. In Anbetracht seiner vielseitigen beruflichen Erfahrungen und seiner soliden handwerklichen Ausbildung erscheint es auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als chancenlos, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wird integrieren können. 
Der Beschwerdeführer wird wegen Betrugs (leichtes Tatverschulden) und zwei SVG-Widerhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Betrug war gegen das Rechtsgut des staatlichen Vermögens, einem hochwertigen Rechtsgut, gerichtet. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wird durch seine Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017 erheblich erhöht. Sodann weist sein Tatvorgehen beim Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aus dem Jahr 2015 starke Ähnlichkeit mit demjenigen im vorliegenden Verfahren auf, was auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt. Entgegen dessen Einwand begründet die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen ausserdem keineswegs vor allem mit den aus dem Strafregister entfernten Delikten (Beschwerde S. 13 BS 9). Es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländerrechtliche Kriterien herangezogen werden, insbesondere die gängigen Integrationskriterien (siehe E. 3.3.1). In der Interessenabwägung sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile einzubeziehen (Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen in Beachtung des Rückwirkungsverbots lediglich nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinn durfte die Vorinstanz dagegen das Sozialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt berücksichtigen und damit auch seine frühere relevante Delinquenz (vgl. Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Damit erweisen sich die Rügen der Verletzung von aArt. 369 Abs. 7 StGB sowie des Rückwirkungsverbots als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, langfristig keine Delikte zu begehen. Dabei fällt nicht nur auf, dass seine Straftaten zugenommen haben, sondern auch, dass er während der Probezeit und der laufenden Strafuntersuchung delinquierte, wobei er den Betäubungsmittelkonsum gar beging, als das vorliegende Verfahren am Bundesgericht hängig war. 
Insgesamt legt die Vorinstanz sowohl die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung einlässlich und nachvollziehbar dar. Zutreffend gewichtet sie vorliegend die öffentlichen Interessen stärker. Die Anordnung der Landesverweisung ist rechtskonform. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini