5D_12/2024 13.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_12/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechenschaftsbericht, Vorschuss für Erbenvertretung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Januar 2024 (PF230045-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der am 1. Februar 2014 verstorbene Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau und seine drei Töchter aus erster Ehe. Die Beschwerdeführerin ist eine dieser Töchter und gelangt im Zusammenhang mit erbrechtlichen Streitigkeiten regelmässig bis vor Bundesgericht. 
Ein vom Erblasser eingesetzter Willensvollstrecker legte sein Amt wegen unüberwindbarer Spannungen mit einem Teil der Erbinnen nieder und die von ihm vorgesehene Ersatzwillensvollstreckerin konnte ihr Amt nicht rechtswirksam antreten. 
Im Rahmen der am 18. August 2017 von der Ehefrau eingereichten Erbteilungsklage wurde ein Generalerbenvertreter eingesetzt. Mit Beschluss vom 24. September 2018 setzte das Bezirksgericht Dielsdorf sodann die Beschwerdegegnerin als (Spezial-) Erbenvertreterin im Sinn von Art. 602 Abs. 3 ZGB ein und bezeichnete mit Beschluss vom 9. April 2019 deren Befugnisse und Pflichten. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht das Erbteilungsverfahren ab. 
 
B.  
Am 27. März 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Dielsdorf im summarischen Verfahren um Genehmigung des "Tätigkeitsberichts mit Aufwand und Honorar" für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022, um Genehmigung des "Finanzberichts mit Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2022", um Ermächtigung zur Belastung von Fr. 12'606.50 (zzgl. MWSt) für Verwaltungshonorar und Auslagenersatz sowie um Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 160.-- auf Fr. 170.-- (zzgl. MWSt). 
Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 erklärte das Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin als berechtigt, für ihre Aufwendungen im Jahr 2022 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung einen Vorschuss von Fr. 13'577.20 (inkl. MWSt) zu beziehen und sodann ihren Stundenansatz von Fr. 160.-- auf Fr. 170.-- (zzgl. MWSt) zu erhöhen. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Gutheissung ihrer kantonalen Rechtsmitteleingabe; eventualiter verlangt sie die Herabsetzung der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'600.--. Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid stünde die Beschwerde in Zivilsachen nur offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 75 Abs. 1 BGG), soweit der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall und die Beschwerdeführerin hat deshalb zutreffend eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben (Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderen Verfahren und zu früheren Entscheiden des Bezirksgerichts äussert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich das obergerichtliche Urteil. 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, das Einzelgericht lege die Entschädigung der Erbenvertreterin fest (§ 139 Abs. 1 GOG/ZH) und rechtsprechungsgemäss könne es auch über die Gewährung von Kostenvorschüssen befinden. Dabei handle es sich um bedingte Vorauszahlungen an das Honorar, mit welchen keine Anerkennung späterer Honorarforderungen verbunden sei. Es gehe mithin um die Prüfung der Angemessenheit mit Blick auf die zu erwartenden Leistungen. Zugegebenermassen könnte für einen juristischen Laien der falsche Eindruck entstehen, dass das Bezirksgericht die provisorische Honorarrechnung der Beschwerdegegnerin "genehmigt" und damit das Honorar bereits materiell verbindlich festgesetzt habe; sowohl aus den Erwägungen als auch als dem Dispositiv sei jedoch erkennbar, dass das Bezirksgericht bloss zum Bezug eines Vorschusses ermächtigt habe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ruft zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen als verletzt an, namentlich das Willkürverbot. In ihren weitschweifigen Ausführungen zeigt sie aber nicht nachvollziehbar auf, inwiefern Verfassungsverletzungen vorliegen sollen. Sie macht geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Tatsache des Eintretens auf die Beschwerde und den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides, es mangle an einer kritischen und unabhängigen Auseinandersetzung mit ihrer Beschwerde, das Urteil sei absichtlich täuschend, die Anträge der Beschwerdegegnerin seien unbegründet gewesen, diese habe gar nicht Vorschüsse verlangt und eine Umdeutung sei unstatthaft gewesen, im Übrigen habe diese ohnehin Zugriff auf das Konto und sei deshalb gar nicht geschädigt, das Obergericht hätte ihr Rechtsmittel nicht als Beschwerde entgegennehmen dürfen und dessen Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und auf einer falschen Rechtsanwendung. Insgesamt wird aus diesen Ausführungen nicht klar, was für konkrete Verletzungen verfassungsmässiger Normen gegeben sein sollen. 
 
5.  
Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass das Obergericht für die Streitwertberechnung die ganze Vorschusszahlung als Grundlage genommen habe, obwohl der Streitgegenstand sich auf die willkürliche Würdigung der Anträge im Rechenschaftsbericht durch das Bezirksgericht beschränkt habe. In Anbetracht der gesamten Umstände liege "ein Machtmissbrauch (Selbstjustiz) vor" und mit Fr. 500.-- wären die "Kosten entsprechend gedeckt (§ 2 und § 8 GebV OG)." 
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Rechtsmittelverfahren ohne Einschränkung die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheides beantragt und sich auch umfassend geäussert. Inwiefern der Streitwert tiefer hätte festgesetzt werden müssen als die vom Obergericht angenommenen Fr. 12'606.50, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht ist diesbezüglich Willkür dargetan. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli