9C_284/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_284/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt 
des Kantons Graubünden, 
AHV-Ausgleichskasse, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. März 2024 (S 23 66). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. April 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. März 2024 betreffend Erwerbsersatz (Covid-19), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Verwaltungsgericht zusammengefasst erwog, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe trotz mehrfacher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der behaupteten Umsatzeinbussen nicht eingereicht. Damit sei sein Anspruch auf eine Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung nicht erstellt und die Leistungsausrichtung unrechtmässig erfolgt. Die Rückforderung der Leistungen sei folglich rechtens, 
dass der Beschwerdeführer keinen Antrag stellt und sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Stattdessen bringt er pauschal vor, er sei stets bemüht gewesen, die Unterlagen einzureichen, und dass allenfalls ein Brief bei der Post verloren gegangen sei. Zudem verweist er auf seine Blutkrebserkrankung und versichert, dass er die Leistungen benötigt habe, um seine Kosten zu decken bzw. dass er im betroffenen Zeitraum keine anderen Einkünfte gehabt habe, 
dass der Beschwerdeführer mit diesen pauschalen Ausführungen nicht aufzeigt, inwieweit das angefochtene Urteil an einem Rechtsmangel leidet, und die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger