7B_484/2023 03.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_484/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, 
Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung im Entsiegelungsverfahren, 
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung 
in Entsiegelungsverfahren des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, (KZM 20 168, KZM 20 261, KZM 20 1211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. August 2023 reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG ein. Dieser ist was folgt zu entnehmen: 
 
B.  
 
B.a. Die Bundesanwaltschaft führt seit März 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Bestechung fremder Amtsträger, welches im September 2019 auf die Beschuldigten A.________ und B.________ ausgedehnt wurde.  
 
B.b. Am 21. Januar 2020 führte die Bundesanwaltschaft bei der C.________ AG, bei welcher die Beschuldigten angestellt waren und im Rahmen derer Geschäftstätigkeit die mutmasslichen Straftaten begangen wurden, eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher physische Dokumente und elektronische Daten sichergestellt wurden. Diese wurden anschliessend auf Anträge der Verteidigung der C.________ AG und von A.________ teilweise gesiegelt. Am 10. Februar 2020 stellte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern ein Entsiegelungsgesuch (hängiges Entsiegelungsverfahren KZM 20 168).  
In diesem Entsiegelungsverfahren beantragte die Bundesanwaltschaft am 21. August 2020, dass über bestimmte Asservate ein Teilentscheid erfolgen solle und diese damit zu priorisieren seien. Der Antrag auf Teilentscheid wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 gutgeheissen, und mit Teilentscheid und Verfügung vom 5. November 2021, mit Teilentscheid und Verfügung vom 30. Dezember 2021 sowie mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde über einen Teil der Asservate entschieden. 
 
B.c. Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2020 die Sicherstellung der Daten auf den Telefongeräten von A.________, B.________ sowie von D.________ und E.________ (beides auch Angestellte der C.________ AG), welche alle die Siegelung verlangten. In der Folge stellte die Bundesanwaltschaft am 2. März 2020 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht (hängiges Entsiegelungsverfahren KZM 20 261). Auch die C.________ AG verlangte in diesem Zusammenhang die Siegelung, worauf die Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch stellte. Das in der Folge unter der Verfahrensnummer KZM 20 305 geführte Verfahren wurde am 19. März 2020 mit dem Verfahren KZM 20 261 vereinigt und unter der Verfahrensnummer KZM 20 261 weitergeführt.  
 
B.d. Am 9. Oktober 2020 nahm die Bundesanwaltschaft am Geschäftssitz der C.________ AG erneut eine Hausdurchsuchung vor und stellte die geschäftlichen E-Mailkonten von F.________ (CEO der C.________ AG von Januar 2015 bis Juni 2017) für den Zeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2017 sicher, worauf die C.________ AG die Siegelung verlangte und die Bundesanwaltschaft am 21. Oktober 2020 ein Entsiegelungsgesuch stellte (hängiges Entsiegelungsverfahren KZM 20 1211). Auch A.________ und B.________ verlangten diesbezüglich die Siegelung. Sie zogen ihre Siegelungsanträge hingegen kurze Zeit später zurück und die unter der Nummer KZM 20 1294 und KZM 20 1303 eröffneten Verfahren wurden im November 2020 als gegenstandslos abgeschrieben.  
 
C.  
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Zwangsmassnahmengericht sei in den Entsiegelungsverfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der mit Einspruch gegen die Durchsuchung belegten elektronischen Daten vorzunehmen, den abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden. Über die Asservate sei mit bestimmter (im Einzelnen spezifizierter) Priorität, gegebenenfalls im Rahmen von Teilentscheiden, zu entscheiden. Eventualiter sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, alles zu unternehmen, um zeitnah, gegebenenfalls im Rahmen von Teilentscheiden, entscheiden zu können. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich vernehmen lassen und darum ersucht, auf die beantragte Fristansetzung zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). 
Gemäss Art. 78 und Art. 80 Abs. 2 BGG sowie aArt. 248 Abs. 3 lit. a, Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Entsiegelungsgesuche zulässig. Gleiches gilt, soweit sie sich gegen die Verzögerung eines solchen Entscheids im Sinne von Art. 94 BGG richtet (Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.2; 1B_637/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1; 1B_458/2017 vom 28. November 2017 E. 1). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit geführt werden (Art. 100 Abs. 7 BGG). 
Die Beschwerdeführerin ist zudem zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG), da sie geltend macht, durch die Verzögerung der Entsiegelung der für die Untersuchung relevanten elektronischen Daten werde die Fortführung des Strafverfahrens besonders erschwert. Sie habe das Zwangsmassnahmengericht im Übrigen wiederholt aufgefordert, einen Entscheid zu treffen. 
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die (Straf-) Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen).  
Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2; 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4; 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung gelten als stossende Mängel eine 13- oder 14-monatige Untätigkeit im Stadium der Untersuchung oder eine Frist von 10 oder 11 Monaten bis zur Weiterleitung des Dossiers an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.2.2; 7B_16/2022 vom 6. November 2023 E. 3.3; 6B_1400/2022 vom 10. August 2023 E. 8.1). Der Beschleunigungsgrundsatz kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafbehörde keinen Fehler begangen hat; diese kann sich also nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). 
 
2.1.2. aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO bestimmte, dass im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht "innerhalb eines Monats" über ein Entsiegelungsgesuch zu entscheiden hat. Es handelte sich um eine Ordnungsfrist, die verlängert werden konnte, insbesondere aufgrund der Menge der zu prüfenden Unterlagen, der technischen Komplexität der Beurteilung und/oder wenn das Verfahren die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderte. Mit der Erwähnung dieser Dauer wollte der Gesetzgeber daran erinnern, dass das Strafverfahren nicht durch die Prüfung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert, sondern im Gegenteil alles daran gesetzt werden sollte, dass das zuständige Gericht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet (Urteile 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; 1B_637/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.2; 1B_458/2017 vom 28. November 2017 E. 2.1).  
Neu ist das Entsiegelungsverfahren in Art. 248a StPO geregelt. Diese Bestimmung wurde insbesondere mit dem Ziel geschaffen, die Praxis zu vereinheitlichen und den Verfahrensgang zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen setzt, innert der sie Einwände gegen das staatsanwaltschaftliche Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will (Abs. 3). Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4). Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig (Abs. 5). Die Fristen gemäss Abs. 4 (10 Tage) und Abs. 5 (30 Tage) von Art. 248a StPO sind Ordnungsfristen. Das neue Recht ist auf hängige Siegelungsverfahren anwendbar (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2 ff. mit Hinweisen). 
 
2.1.3. In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht bei einem über vierjährigen Entsiegelungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots teilweise, nachdem das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren durch eine zweite Triage zumindest für einen Teil der versiegelten Daten unnötig in die Länge gezogen hatte. In Bezug auf die übrigen Daten war das Verfahren nicht stillgestanden und konnte dem Zwangsmassnahmengericht angesichts des Umfangs der von den Parteien eingereichten Beweismittel noch nicht vorgeworfen werden, eine Entscheidung verzögert zu haben (Urteil 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.1 f.). Bei einem 28-monatigen Entsiegelungsverfahren verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Einerseits war das Verfahren durch eine Beschwerde in Strafsachen verzögert worden; andererseits gab es insgesamt keine wesentlichen Leerlaufzeiten, die dem Zwangsmassnahmengericht vorzuwerfen gewesen wären (Urteil 1B_637/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3). In einem anderen Fall bezeichnete das Bundesgericht ein 14-monatiges Entsiegelungsverfahren zwar als "en principe pas admissible". Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneinte es dennoch, da das Triageverfahren aufgrund verschiedener Konflikte über den Beizug eines Experten nicht hatte vorangetrieben werden können. Eine weitere Verzögerung hatte sich aufgrund eines Zwischenverfahrens über die Zulassung einer weiteren Verfahrenspartei ergeben (Urteil 1B_261/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin schildert folgenden - vom Zwangsmassnahmengericht nicht bestrittenen - Verfahrensgang:  
Im seit dem 10. Februar 2020 rechtshängigen Verfahren KZM 20 168 wurde die zwischenzeitliche Sistierung am 10. August 2020 aufgehoben. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. August 2020 und nach Eingaben der Parteien (inkl. Stellungnahmen, Replik und Dupliken bis zum 12. April 2021) erfolgte am 5. November 2021 ein Teilentscheid, in dessen Rahmen über einen lediglich geringfügigen Teil der gesiegelten Daten entschieden wurde. Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht der Bundeskriminalpolizei den Auftrag der technischen Unterstützung zur Entsiegelung. Am 30. Dezember 2021 erfolgte zudem eine Ergänzung zum Teilentscheid vom 5. November 2021. Darauffolgend erliess das Zwangsmassnahmengericht am 19. Januar 2022 eine Verfügung, im Rahmen welcher das Verfahren in Bezug auf ein Asservat abgeschrieben wurde und in welcher der Bundeskriminalpolizei für die Unterstützung bei der Triage weitere Aufträge mit Frist bis zum 10. Februar 2022 erteilt wurden. 
Im seit dem 2. März 2020 rechtshängigen Verfahren KZM 20 261 wurde die zwischenzeitliche Sistierung ebenfalls am 10. August 2020 aufgehoben. Im August und September 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht die darauffolgenden Akteneinsichtsgesuche betreffend Einsicht in die forensischen Kopien der Daten der beschlagnahmten Telefone teilweise gut. Am 9. September 2020 wurde die Bundeskriminalpolizei mit der Aufarbeitung der Daten und der Kontaktaufnahme mit den Rechtsanwälten betreffend Einsichtnahme beauftragt. Darauffolgend wurde die Zustellung der forensischen Kopien der jeweiligen Telefondaten am 9. Oktober 2020 verfügt. Die Eingabefrist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch wurde auf Antrag der Parteien sukzessive bis am 16. Dezember 2020 erstreckt, wobei die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom Zwangsmassnahmengericht nicht direkt zugestellt wurden. Erst am 19. Januar 2022 - 13 Monate später - erliess das Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung, in welcher der Bundeskriminalpolizei für die technische Unterstützung bei der Triage weitere Aufträge mit Frist bis zum 10. Februar 2022 erteilt wurden. 
Im seit dem 22. Oktober 2020 rechtshängigen Verfahren KZM 20 1211 wurde am 23. Oktober 2020 an die Bundeskriminalpolizei verfügt, sie solle die technische Aufbereitung der Asservate vornehmen, welche in der Folge am 24. November 2020 beim Zwangsmassnahmengericht eingingen. Am 1. Februar 2021 ging die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin beim Zwangsmassnahmengericht ein, am 5. März 2021 folgte die Replik der Beschwerdeführerin. Die Duplik der Gesuchsgegnerin, deren Frist bis zum 12. Mai 2021 erstreckt worden war, wurde der Beschwerdeführerin vom Zwangsmassnahmengericht nicht direkt zugestellt. Erst am 19. Januar 2022 - acht Monate später - erliess das Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung, in welcher der Bundeskriminalpolizei für die technische Unterstützung bei der Triage weitere Aufträge mit Frist bis 10. Februar 2022 erteilt wurden. 
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in allen Verfahren seit dem 19. Januar 2022 über keine weiteren Verfahrenshandlungen aktiv in Kenntnis gesetzt worden. Dem Zwangsmassnahmengericht zufolge fanden im Nachgang an die erwähnten Verfügungen vom 19. Januar 2022 mehrere Kontakte und Besprechungen mit Sachverständigen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung statt, wobei "insbesondere Fragen technischer Natur geklärt werden mussten". Nachdem diese im Verlaufe des Herbstes 2022 schliesslich beantwortet worden sein sollen, stehen "zurzeit" - so das Zwangsmassnahmengericht in seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 - "namentlich die aufwändige Überprüfung der Auftragsergebnisse sowie die Aussonderung der Anwaltskorrespondenz im Vordergrund". Dazu, wann mit Entscheidungen in der Sache gerechnet werden kann, äussert sich das Zwangsmassnahmengericht nicht.  
 
2.2.3. Unbestritten ist, dass der Umfang der versiegelten Daten und die Komplexität des Strafverfahrens den Beizug eines Sachverständigen erforderten und dieser eine gewisse Verzögerung der Entscheidung (en) über die Entsiegelung mit sich brachte. Die Dauer der jeweiligen Entsiegelungsverfahren - zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung insgesamt 42, 41 bzw. rund 34 Monate - erweist sich aber als deutlich zu lang. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, weisen sämtliche drei Verfahren Leerläufe auf, die nicht den Verfahrensbeteiligten anzulasten sind und verhindert haben, dass die Verfahren zum Abschluss gebracht werden konnten. Dass es in den Entsiegelungsverfahren etwa zu Streitigkeiten über die Zulassung eines Sachverständigen, einem Verfahren über die Zulässigkeit einer weiteren Verfahrenspartei oder zu einer allfällig durch eine Beschwerde bedingte Verzögerung gekommen wäre, behauptet das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls nicht. Am Ganzen ändert auch nichts, dass im Oktober 2022 offenbar ein Wechsel der Verfahrensleitung (en) stattfand, zumal sich Strafbehörden nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen können (vgl. E. 2.1.1 hiervor).  
Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in den Entsiegelungsverfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 zu bejahen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Das Zwangsmassnahmengericht ist aufzufordern, die Verfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 unverzüglich, spätestens bis Ende des laufenden Kalenderjahres abzuschliessen.  
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, im Sinne einer Priorisierung sei an erster Stelle über die forensischen Kopien der Mailboxen, an zweiter Stelle die forensischen Kopien der Mobiltelefone und an dritter Stelle die restlichen gesicherten Asservate zu entscheiden. Sollte das Zwangsmassnahmengericht nicht demnächst über sämtliche versiegelten Unterlagen in den Verfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 abschliessend entscheiden (können), besteht mit der Beschwerdeführerin ein sachlicher Grund, über deren Entsiegelungsgesuche schnellstmöglich und zumindest nach der beantragten - vom Zwangsmassnahmengericht im Übrigen nicht beanstandeten - Priorisierung in Teilverfügungen zu befinden. 
 
3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Das Zwangsmassnahmengericht wird aufgefordert, unverzüglich, spätestens bis Ende des Kalenderjahres 2024 in den Verfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 über die Entsiegelungsgesuche abschliessend zu entscheiden. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, der C.________ AG, A.________, B.________, D.________, E.________ und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler