5A_371/2024 18.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_371/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen. 
 
Gegenstand 
Obhutszuteilung, Weisungen, Beistandschaft etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Mai 2024 (KES 24 179 KES 23 933). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern einer im April 2022 geborenen Tochter. 
Am 17. Juni 2022 eröffnete die KESB Mittelland Nord ein Verfahren, in dessen Verlauf sie der Mutter am 27. Juli 2023 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und das Kind unter superprovisorischer Errichtung einer Beistandschaft beim Vater platzierte. In der Folge verfügte die Kantonspolizei mit Verfügung vom 28. August 2023 gegen die Mutter ein einmonatiges Kontakt- und Annäherungsverbot. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 31. August 2023 bestätigte die KESB die superprovisorischen Anordnungen. Am 12. September 2023 ging der Bericht der Intensivabklärung der Stiftung C.________ ein, bei welchem die Mutter eine Mitwirkung verweigert hatte und gegen den sie Beschwerde erhob. 
Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 hob die KESB den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber der Mutter auf, stellte das Kind gestützt auf Art. 298d Abs. 2 ZGB unter die Obhut des Vaters, regelte das Besuchsrecht der Mutter (für eine erste Phase von vier Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Stunden pro Woche), erteilte verschiedene Weisungen gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, entliess die bisherige Beiständin, ernannte eine neue Beiständin und umschrieb neu deren Aufgabenkreis. Am 22. Januar 2024 erliess die Kantonspolizei Bern gegenüber der Mutter eine weitere Fernhalteverfügung. Am 17. Januar 2024 erhob die Mutter gegen den Entscheid vom 17. Januar 2024 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Mai 2024 abwies, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Postaufgabe: 12. Juni 2024) wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. Sie beantragt die "Auflösung aller KESB-Massnahmen" und stellt sich gegen einen Obhutsentzug, gegen eine Beistandschaft, gegen ein begleitetes Besuchsrecht, gegen eine Intensivabklärung und gegen Weisungen. Am 17. Juni 2024 ging eine undatierte Beschwerdeergänzung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Obhutszuteilung und weitere Kindesbelange; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde ist äusserst weitschweifig. Nebst Kritik an Mitgliedern ihrer eigenen Familie, der Polizei, der Beiständin, der KESB und den Gerichten sowie allgemeinen Ausführungen (u.a. welche Mütter am ehesten von Kindesschutzmassnahmen betroffen seien) bestehen die Ausführungen in erster Linie aus einer Lebens- und Sachverhaltsschilderung aus eigener Sicht. Indes erfolgen sie ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid und insbesondere durchwegs in appellatorischer Form, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2). 
Eine eigentliche Darlegung, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt worden sein könnte, ist ebenfalls nicht auszumachen; insbesondere erfolgen die Ausführungen, soweit sie überhaupt sinngemäss rechtliche Aspekte betreffen, losgelöst von den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli