8C_754/2023 06.06.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_754/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2023 (725 23 32 / 206). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1969 geborene A.________ war vom 4. Juni 2018 bis 28. Februar 2019 bei der B.________ AG als technischer Hauswart angestellt. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, wobei die Nichtberufsunfallversicherung bis 30. September 2019 verlängert wurde. Am 18. Juni 2019 brach sich A.________ bei einem Sturz von einer Leiter das linke Fussgelenk. Die Suva schloss den Fall unter Einstellung der Heil- und Taggeldleistungen per 31. Januar 2022 ab. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 fest. 
 
B.  
Mit Urteil vom 14. September 2023 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde - soweit sie sich gegen die Verneinung einer Invalidenrente richtete - in dem Sinne gut, als es A.________ ab 1. Februar 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zusprach (Dispositiv-Ziffer 1). Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung hob das Kantonsgericht den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Suva zurück (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des Urteils vom 14. September 2023 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 insoweit, als A.________ eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 29 % ab 1. Februar 2022 zugesprochen wurde. 
A.________ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 1 ihres Urteils vom 14. September 2023 - wogegen sich die Suva einzig wendet - den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 2022 bejaht und den Invaliditätsgrad verbindlich auf 29 % festgelegt. Diesbezüglich handelt es sich demnach um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdegegner in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2022 ab 1. Februar 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zugesprochen hat.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 143 V 295 E. 2.1 ff.) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die Ermittlung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Rechtsfrage ist ferner, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht (Urteil 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, gestützt auf die letzte vom Beschwerdegegner ausgeübte Tätigkeit als Technischer Hauswart und die im Jahr 2018 abgeschlossene Ausbildung zum Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis sei anzunehmen, dass er in diesem Tätigkeitsbereich eine neue Anstellung gefunden hätte. Deshalb sei nicht auf das Total der LSE 2020, sondern auf den Sektor 3 Dienstleistungen (45-96) abzustellen. Nebst dem eidgenössischen Fachausweis als Hauswart habe der gelernte Elektromonteur im Mai 2008 das Diplom als Techniker HF Informatik und im Jahr 1999 das Diplom als Wirtschaftstechniker SVTS-PHW erlangt. Mit Blick auf diese komplexen praktischen Tätigkeiten sei auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen (monatlicher Bruttolohn Fr. 7'452.-).  
 
4.1.2. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens erachtete die Vorinstanz das Kompetenzniveau 1 als einschlägig (monatlicher Bruttolohn Fr. 5'261.-; TA1_tirage_skill_level, Total, Männer), da der Beschwerdegegner aufgrund der technischen Entwicklung in diesem Gebiet die früheren Ausbildungen arbeitsmarktlich nicht mehr verwerten könne. Einen leidensbedingten Abzug gewährte die Vorinstanz nicht (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Kompetenzniveau 3 für die Berechnung des Valideneinkommens und für die Ermittlung des Invalideneinkommens Kompetenzniveau 1 herangezogen habe. Bei den Aus- und Weiterbildungen des Beschwerdegegners handle es sich um keine komplexen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten. Auch der Umstand, dass er über eine langjährige Berufserfahrung im Dienstleistungssektor verfüge, rechtfertige die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 nicht. In den Jahren vor seinem Unfall habe der Beschwerdegegner nie ein Einkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 3 erzielt. Es sei bezüglich des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 im Sektor 3 Dienstleistungen abzustellen. Für das Invalideneinkommen sei mindestens Kompetenzniveau 2 einschlägig.  
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Parteien sind sich einig, dass dem Beschwerdegegner die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart aufgrund der Fersenverletzung (Status nach linksseitiger Fersenbeinfraktur mit Gelenkbeteiligung bei Reposition und Osteosynthese des Fersenbeins) nicht mehr zumutbar ist. Er ist aber in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Zumutbar sind ihm alle leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Arbeiten. Nicht zumutbar sind Arbeiten auf unebenem Gelände, Klettern auf Leitern und Gerüsten und Zwangshaltungen in der Hocke. Das Treppensteigen ist nur gelegentlich und kurzzeitig möglich (Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. November 2021; Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Mai 2021).  
Nicht streitig sind sodann der Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (1. Februar 2022) und dass die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen anhand LSE 2020 für das Jahr 2022 zu ermitteln sind (vgl. zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten: Urteil 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 V 295 E. 2.3; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2). Denn es steht fest, dass der Beschwerdegegner als Gesunder nicht mehr bei der letzten Arbeitgeberin vor dem Unfall tätig wäre, weil er diese Stelle gekündigt hatte, um nach Frankreich auszuwandern und sich im Unfallzeitpunkt bereits dort aufhielt (vgl. Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). 
 
5.1.2. Uneinigkeit besteht einzig bei der Frage, welchen Kompetenzniveaus das Valideneinkommen mit Blick auf den zuletzt ausgeübten Beruf als Technischer Hauswart unter Berücksichtigung seiner persönlichen und beruflichen Faktoren sowie die noch zumutbaren Tätigkeiten zur Bestimmung des Invalideneinkommens zuzuordnen sind.  
 
5.2. Laut der LSE-Tabelle TA1 wird das Kompetenzniveau 3 definiert als komplexe praktische Tätigkeit, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt. Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst. Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdegegner verfügt über vier Aus- und Weiterbildungen: Er ist Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis (2018), dipl. Techniker HF Informatik (2008), Wirtschaftstechniker SVTS-PHW (1999) sowie gelernter Elektromonteur (1989;. Er verdiente in seiner letzten Tätigkeit als Hauswart vor dem Unfall ein Jahreseinkommen von Fr. 80'600.-. Sein Aufgabenbereich umfasste Planungs- und Überwachungstätigkeiten sowie Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Reparaturarbeiten in einer grossen Liegenschaft (Gebäude und Umgebung). So überwachte er die Haustechnik über ein Gebäudeleitsystem und besorgte Kontroll- und Sicherheitsrundgänge. Zudem verfügt er über Führungserfahrung, indem er bei der E.________ AG während einer gewissen Zeit zwölf Mitarbeitende führte, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls festhält.  
 
5.3.2. Mit Blick auf das Anforderungs- und Ausbildungsprofil sowie den Tätigkeitsbereich eines Hauswarts mit eidgenössischem Fachausweis (www.berufsberatung.ch) verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Faktoren des Beschwerdegegners für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 3 abgestellt hat. Was die monierte Höhe des angenommenen Valideneinkommens anbelangt, steht fest, dass sich die im Oktober 2018 abgeschlossene Weiterbildung zum Hauswart nicht (mehr) auf sein bei der B.________ AG bis Ende Februar 2019 erzieltes Salär niederschlug. Wenn die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens über seinem in den letzten fünf Jahren vor dem Unfall (2014 bis 2018) gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen von Fr. 45'984.20 liegt und auch über jenem bei der B.________ AG von rund Fr. 80'600.-, wie die Beschwerdeführerin einwendet, lässt sich dies hierdurch sachlich begründen.  
 
5.3.3. Angesichts des unbestrittenen Umstands, dass der Beschwerdegegner als Gesunder weiterhin als Hauswart tätig sein würde, ist es jedoch nicht gerechtfertigt, den Wert des gesamten Sektors 3 Dienstleistungen, Männer, heranzuziehen, worauf das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 93'681.- basiert. Dem Grundsatz der möglichst konkreten Bestimmung des hypothetischen, in die Zukunft gerichteten Valideneinkommens folgend, ist vielmehr auf den Bereich "Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen" [77-82] abzustellen, der auch die Gebäudebetreuung sowie den Garten- und Landschaftsbau umfasst [81], worunter die Hausmeisterdienste fallen (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, NOGA Codes; www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/811000). Somit ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'599.- auszugehen (Kompetenzniveau 3 der LSE 2020, Tabelle TA1 (tirage skill level, Ziff. 77-82, Bereich "Sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen", Männer). Hieraus ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 82'466.25 im Jahr (Fr. 6'599.- x 12 : 40 x 41.7 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01] -0,8 % [2021] +0,7 % [2022; Nominallohnindex Sektor 3 Dienstleistungen, Männer, Tabelle T1.1.10 des BFS]).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zentralwert, Total, Männer) der LSE 2020 errechnet hat. Wie das kantonale Gericht bereits festgestellt hat, stützte sich die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 auf das Kompetenzniveau 1 ab, während sie in der Verfügung vom 17. Januar 2022 Kompetenzniveau 2 als einschlägig erachtet hatte (vgl. E. 4.2 vorne).  
 
5.4.2. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 (beziehungsweise bis zur Publikation der LSE 2010: Anforderungsniveau 3; vgl. Urteil 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis) praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1; SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).  
 
5.4.3. Der Beschwerdegegner absolvierte, wie bereits dargelegt (E. 5.3.1 vorne), nebst seiner Weiterbildung zum Hauswart mit Eidgenössischem Fachausweis, drei zusätzliche Aus- und Weiterbildungen. Er war (von Juni 2015 bis August 2016) als Hauswart, Haustechniker und stellvertretender Sicherheitsbeauftragter beim F.________ tätig. Diese Stelle beinhaltete die stellvertretende Leitung der Hauswartung an zwei Standorten (Personalführung, einfache Buchhaltung, Administration), den Unterhalt von Gebäude- Haustechnik- und Arbeitsinfrastruktur, die Bewirtschaftung der Möbel sowie das Führen der betriebseigenen Cafeteria. Zuvor war er ein Jahr lang Hauswart/Allrounder bei den G.________ an den Standorten H.________ und I.________. Die Funktion umfasste die Leitung der Jugendherberge in I.________ (Personalführung, einfache Buchhaltung, Administration), an beiden Standorten die Hauswartung (Gebäude-, Umgebungsunterhalt/Housekeeping) und die Bedienung der Rezeption. Davor war er u.a. Mitarbeiter "1st/2nd Level Client Support" im Office und Laborbereich der J.________ AG, Mitarbeiter im Projektteam HRMS (Human-Ressource-Management-System) der E.________ AG, Mitarbeiter im Bereich System Management K.________ AG, Teamleiter Functional Support mit vier Mitarbeitern des OSS (OnSiteSupport) Schweiz E.________ AG, Teamleiter Anlaufstelle Planung und Projekte des OSS (mit zwölf Mitarbeitern), Teamleiter OpenLANBetrieb und Support der Dezentrale IT Region L.________ AG (mit zwölf Mitarbeitern). Zuvor war der Beschwerdegegner rund sieben Jahre als Elektromonteur angestellt.  
 
5.4.4. Angesichts dieser Erwerbsbiografie mit fundierten Kenntnissen in verschiedenen Branchen, einschliesslich der erlangten Führungserfahrung und der administrativen Fähigkeiten, bringt der Beschwerdegegner berufliche Fertigkeiten mit, die er auch weiterhin arbeitsmarktlich verwerten kann, auch wenn die Entwicklung im technischen Bereich einem Wiedereinstieg als Techniker Richtung Informatik entgegenstehen mag. Im Lichte des soeben Dargelegten und der ergangenen Rechtsprechung hierzu (vgl. SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen) ist eine Einstufung beim Kompetenzniveau 2 vorzunehmen und auf den Tabellenlohn von Fr. 5'791.- der LSE 2020 abzustellen (Tabelle TA1, tirage skill level, Total, Männer). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [BFS-Tabelle T03.02.03.01.04.01] und indexiert per 2022 (-0,7 % [2021] +1,1 % [2022; Nominallohnindex Total, Männer, Tabelle T1.1.15 des BFS) ergibt sich mit der Beschwerdeführerin ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 72'792.60 (Fr. 5'791.- x 12 : 40 x 41,7 -0,7 % +1,1 %). In diesem Punkt verletzt das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht.  
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'466.25.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 12 %. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zugesprochen hat, ist die Beschwerde der Suva begründet und damit teilweise gutzuheissen. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdegegner beantragt im Eventualpunkt die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen aufgrund seiner Einschränkungen beim zumutbaren Leistungsprofil von mindestens 10 % oder eines pauschalen Abzugs in analoger Anwendung von 26 bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 vorne).  
 
6.2. Der Beschwerdegegner ist in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Ihm sind alle leichten, überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Arbeiten zumutbar. Quantitative Einschränkungen bestehen somit keine (E. 5.1.1 vorne). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an solchen angepassten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zur Verfügung steht, in denen sich die erwähnten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken. Dass die Vorinstanz die leidensbedingten Einschränkungen nicht noch zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt hat, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.2).  
Mit Blick auf den Rentenbeginn per 1. Februar 2022 fällt eine analoge Anwendung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung [AS 2023 635]) im Sinne eines pauschalen Abzugs vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ausser Betracht.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich in dem Umfang, in welchem er durchdringt, als gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem stattgegeben werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. September 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 16. Dezember 2022 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 270.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 530.- dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 930.- zu entschädigen. 
 
5.  
Rechtsanwalt Holger Hügel wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'870.- ausgerichtet. 
 
6.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla