1C_503/2010 09.11.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_503/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Dauer von einem Monat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern hingewiesen. 
 
2. 
Mit einer als "Einspruch auf Ausweisentzug" bezeichneten Eingabe vom 28. September 2010 wandte sich X.________ an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ein Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern lag der Beschwerde nicht bei. Das Bundesgericht forderte X.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern dem Bundesgericht bis spätestens am 18. Oktober 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die mit eingeschriebener Post an die in der Beschwerde angegebene Adresse versandte Verfügung wurde am 12. Oktober 2010 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. 
 
3. 
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Einschreibesendung vom 1. Oktober 2010 innert der Frist von sieben Tagen nicht abgeholt. Sie gilt deshalb nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt. 
 
4. 
Der Rechtsschrift ist unter anderem der Entscheid, gegen den sie sich richtet, beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung anzusetzen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
 
Somit ist vorliegend in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud: Pfäffli :