2C_224/2014 06.03.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_224/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Fachgruppe Dolmetscherwesen. 
 
Gegenstand 
Dolmetscherwesen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 4. Februar 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich hat am 6. September 2013 X.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Dolmetscherverzeichnis für sämtliche Sprachen gesperrt. X.________ gelangte hiergegen am 2. Oktober 2013 an die Verwaltungskommission des Obergerichts.  
 
1.2. Mit Beschluss vom 15. November 2013 wurde X.________ definitiv aus dem Dolmetscherverzeichnis gestrichen, wobei dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.  
 
1.3. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb hierauf den am 2. Oktober 2013 erhobenen Rekurs - nachdem X.________ von der Möglichkeit, sich zur Gegenstandslosigkeit zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hatte - am 4. Februar 2014 als gegenstandslos geworden ab.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 beantragt X.________ vor Bundesgericht, für die verschiedenen "Missverständnisse" eine "positive Lösung" zu finden.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).  
 
2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Schreiben in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 4. Februar 2014, das Verfahren bezüglich der vorsorglichen Massnahme (nach dem Erlass des definitiven, unangefochten gebliebenen Entscheids) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, Bundesrecht verletzen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin setzt sich ausschliesslich mit den Gründen, die zu ihrer Streichung im Dolmetscherverzeichnis geführt haben, auseinander; ihre Eingabe enthält zu der einzig Verfahrensgegenstand bildenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses keinerlei Ausführungen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde ist und nur im Rahmen der im Gesetz geregelten Verfahren und Formen handeln kann.  
 
2.4. Auf die vorliegende Eingabe ist ohne Weiterungen nicht einzutreten; dies kann durch das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Es wird davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG) oder Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar