9C_724/2008 06.11.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_724/2008 
 
Urteil vom 6. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 30. September 2008 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und gestützt auf die Gutachten des Dr. med. W.________ vom 29. März 2006 und des Dr. med. V.________ vom 23. Juli 2006 festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Lastenheben von über 5-10 kg, anhaltende vornübergebeugte Körperposition oder repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe, und der Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit stünden keine medizinischen, sondern invaliditätsfremde Faktoren entgegen, 
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen) und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sozialpraktisch unzumutbar und für die Gesellschaft untragbar sein soll, 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann