2C_512/2008 15.07.2008
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_512/2008/leb 
 
Urteil vom 15. Juli 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts 
des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008, mit dem die vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn gegenüber X.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20) wegen Untertauchensgefahr am 30. Mai 2008 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 28. August 2008 bewilligt wird, 
 
in die an die Haftrichterin adressierte, auf Französisch abgefasste Eingabe von X.________ vom 29. Juni 2008, welche das Haftgericht samt ihren Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat, 
 
in Erwägung, 
dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Haftgerichts einzutreten ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 82 BGG), 
 
dass kein Anlass besteht, von der Regel des Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird, 
 
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im Urteil des Haftgerichts umfassend dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), gegeben sind, 
 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Haft in Frage stellen könnte, 
 
dass insbesondere eine selbständige legale Ausreise des Beschwerdeführers, der bisher keine Ausweispapiere präsentiert hat und zeitweise untergetaucht war, bei seiner Freilassung nicht als gewährleistet erscheint, 
 
dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und ohne Weiterungen zu befinden ist, 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 2 BGG), 
 
dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dafür zu sorgen hat, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts verständlich gemacht wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juli 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hungerbühler Merz