Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_631/2023
Urteil vom 5. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Frenkentäler,
Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf.
Gegenstand
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. August 2023 (810 23 192).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Zusammenhang mit einem "Fall B.________ " seit Jahren immer wieder an das Bundesgericht.
In einer Gefährdungsmeldung vom 13. März 2023 bat das Regierungsstatthalteramt Thun die KESB Frenkentäler, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen für die Beschwerdeführerin zu prüfen. Das mit der Abklärung betraute Behördenmitglied führte in der Folge ein Gespräch mit ihr und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung. Im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz teilte die KESB der Beschwerdeführerin am 17. August 2023 mit, dass die Behörde das Gutachten abwarte und danach über das weitere Vorgehen entscheide.
Darauf wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 29. August 2023 trat dieses darauf nicht ein mit der Begründung, einzig für die Beurteilung von KESB-Entscheiden oder zur Überprüfung einer unrechtmässigen Verweigerung eines Entscheides zuständig zu sein; bei der E-Mail-Korrespondenz handle es sich indes nicht um einen anfechtbaren Entscheid.
Mit einer als "Betreff: Fall B.________ " bezeichneten Eingabe vom 30. August 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, dass das "Bundesgericht alles mit der Bundesanwaltschaft aufstellen" soll. Am 31. August 2023 und 1. September 2023 hat sie weitere Eingaben nachgereicht, wonach sie die UBS im "Fall B.________ " wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Bundesgericht anzeige und wünsche, dass ein Prozess vor dem Bundesstrafgericht stattfinde und das gesamte Finanzsystem geändert werde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin schreibt in ihren Eingaben in wirrer und weitestgehend inhaltlich nicht verständlicher Weise über ihre "10-jährige Zusammenarbeit mit dem Bundesgericht", über den "Fall B.________ ", über die Bundesanwaltschaft, über die UBS und über diverse Verschwörungen. Eine konkrete Bezugnahme auf das Urteil des Kantonsgerichtes ist nicht erkennbar.
2.
Mangels eines konkreten Rechtsbegehrens und einer auf das angefochtene Urteil Bezug nehmenden Begründung sind die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offenkundig nicht erfüllt.
3.
Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frenkentäler und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli