6B_125/2024 05.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_125/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Oktober 2023 (SB230054-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ zweitinstanzlich mit Urteil vom 25. Oktober 2023 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte sie mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, erklärte die Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten als vollziehbar und stellte zugleich fest, dass A.________ den vollziehbaren Anteil der Strafe durch die verbüsste Haft bereits vollumfänglich erstanden habe. Das Obergericht ordnete zudem eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Das Obergericht erachtete hinsichtlich des Schuldspruchs folgenden Sachverhalt als erstellt: 
Am 19. März 2022 kam es zwischen A.________ und B.________, ihrer damals 14-jährigen Stieftochter (geboren xx.), in der gemeinsamen Wohnung wegen eines Wasserkochers zum Streit, in dessen Verlauf B.________ den mit heissem Wasser gefüllten Wasserkocher in den Wohnungsgang warf und sich A.________, die diese Handlung auf sich bezog, dabei erheblich verbrühte. Darüber derart in Rage geraten, behändigte A.________ in der Küche ein Messer mit einer 8 cm langen, scharfen und spitzen Klinge. Sie versuchte, in das Zimmer von B.________ einzudringen, was ihr jedoch anfänglich misslang, weshalb sie unkontrolliert auf die von B.________ von innen zugehaltene Zimmertüre einstach. Als sie es schliesslich doch schaffte, das Zimmer zu betreten, ging A.________ mit dem Messer in der erhobenen Faust, aus welcher kleinfingerseitig die Klinge ragte, unvermittelt und zielgerichtet auf B.________ zu, welche ihre Arme spontan in Abwehr erhob, und stach von oben herab unkontrolliert auf diese ein. Es resultierte eine V-förmige, 1.5 cm lange Schnittverletzung am Kopf über dem linken Scheitelbein und eine ca. 3 cm lange tangentiale Stichverletzung an der linken Schulter mit einer darunterliegenden blutenden, angeschnittenen Muskulatur, die einer sofortigen operativen Behandlung bedurfte. Nach dem ersten Messerstich hob A.________ im dynamischen Tatgeschehen die Hand nochmals zu einem weiteren (unkontrollierten) Angriff an, ohne dass sich indessen hinreichend erstellen liess, dass sie erneut versuchte, gezielt von oben herab auf B.________ in Richtung Brustbereich einzustechen. A.________ wurde von ihrem Ehemann bzw. dem Vater von B.________ weggerissen und zu Boden gedrückt. 
 
B.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils und ficht den Schuldspruch und die Landesverweisung einschliesslich deren Ausschreibung im SIS an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch und macht insofern geltend, es fehle an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Sie habe eine schwere Körperverletzung nicht in Kauf genommen und somit auch nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz habe aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung unzulässig von ihrem Wissen auf ihren Willen geschlossen. Sie liebe ihre Stieftochter; es könne folglich keine Rede davon sein, dass sie den Taterfolg in Kauf genommen habe. Sie sei wegen ihrer Verbrühungen sehr wütend gewesen und habe ihre Stieftochter erschrecken bzw. ihr eine Lektion erteilen wollen. Dabei habe sie höchstens leichte Verletzungen in Kauf genommen und ihre Stieftochter keinesfalls schwer verletzen wollen. Es sei von Fahrlässigkeit auszugehen, weil sie auf ein Ausbleiben des Erfolgs gehofft habe.  
 
1.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Schluss der Vorinstanz auf Eventualvorsatz hält vor Bundesrecht stand. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin wiegt schwer. Wer in einer dynamischen tätlichen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer gegen den Kopf- und Halsbereich einer Person zusticht, muss in aller Regel ernsthaft mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich gegen den Kopf- und Halsbereich ist das Risiko einer schweren bzw. gar schwersten Verletzung gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung als (sehr) hoch einzustufen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin Zutritt in das Zimmer verschafft hatte, ging sie unvermittelt auf ihre Stieftochter zu, die die Arme in Abwehr spontan erhoben hatte, und stach, das Messer in der Faust haltend, in ihrer Wut unkontrolliert von oben herab zu, wodurch es zu den bekannten Stich-/Schnittverletzungen am Kopf und an der Schulter der Stieftochter kam. Dass die Messerklinge in Anbetracht des dynamischen Tatablaufs nicht lebenswichtige Strukturen (z.B. Blutgefässe wie Schläfenarterie bzw. Halsschlagader) verletzte, war Zufall, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrem unkontrollierten Zustechen weder Einstichstelle noch Tiefe genau bestimmen und kontrollieren konnte. Eine schwere oder schwerste Verletzungsfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch der Beschwerdeführerin bewusst und von ihrem Vorsatz erfasst war.  
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe nie beabsichtigt, die Privatklägerin (schwer) zu verletzen, sondern habe ihr lediglich eine Lektion erteilen bzw. sie erschrecken wollen, führt das nicht zu einer Verneinung des Eventualvorsatzes. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass ein schwerer oder schwerster Verletzungserfolg das eigentliche Handlungsziel gewesen wäre bzw. sie in Absicht gehandelt hat, wird ihr im Übrigen nicht vorgeworfen, andernfalls nicht bloss eventualvorsätzliches, sondern direktvorsätzliches Handeln vorläge. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machen will, aufgrund ihrer Wut bzw. heftigen Rage nicht in der Lage gewesen sein soll, die objektive Gefährlichkeit ihres Tuns zu erfassen und einen entsprechenden Vorsatz zu bilden. Das Tatgeschehen und insbesondere das Tatvorgehen legen das Gegenteil nahe. Inwiefern bei dieser Sachlage eine Fahrlässigkeitshandlung vorliegen könnte, ist demzufolge nicht ersichtlich. Dass Risiko einer schweren bzw. schwersten Verletzungsfolge erscheint als so nah, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht darauf hoffen konnte, die Sache werde schon glimpflich ausgehen und das Risiko sich nicht verwirklichen. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgeht, ist mithin unter keinem Titel zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin ficht die angeordnete Landesverweisung einschliesslich deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Sie weist darauf hin, sie und ihr Mann seien weiterhin verheiratet und hielten an ihrer Ehe fest, auch wenn sie derzeit nicht zusammenwohnten. Er unterstütze sie und sei immer an ihrer Seite. Ihr Lebenszentrum sei in der Schweiz. Sie wünsche sich, dass sie wieder als Familie zusammenleben könnten. Sie empfinde tiefe Reue und Scham. Sie sei kein Monster, sondern ein normaler Mensch. Sie arbeite, bezahle ihre Rechnungen und ihre Steuern, habe Freunde und ein soziales Leben und wolle in der Schweiz auch eine eigene Firma gründen. Sie stelle keinerlei Gefahr dar, weder für die hiesige Gesellschaft noch für den Schengenraum.  
 
2.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Die im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführerin sei 2014 und damit vor rund neun Jahren zwecks Heirat mit ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Das Paar habe im Jahr 2015 geheiratet. Im Jahr 2020 sei die leibliche Tochter des Ehemannes, die Stieftochter der Beschwerdeführerin, in den gemeinsamen Haushalt eingezogen (vgl. Urteil S. 27). Seit dem Vorfall im Jahr 2022 lebe das Paar getrennt. Im bisherigen Verfahren sei eine Scheidung im Raum gestanden. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin allerdings erklärt, sie und ihr Ehemann hätten als Paar wieder zueinandergefunden und beabsichtigten, wieder zusammenzuziehen, sobald die Privatklägerin volljährig sei. Die Verteidigung habe anlässlich der Berufungsverhandlung zudem ein vom 2. Oktober 2023 datiertes Bestätigungsschreiben des Ehemannes zur Beziehungswiederaufnahme und Fortführung der Ehe eingereicht. Es dürfte sich diesbezüglich jedoch um ein vorformuliertes Schreiben handeln, das der Ehemann nur noch habe unterzeichnen müssen, so dass an seinem tatsächlichen Ehewillen Restzweifel verblieben. Der Ehemann sei denn auch nicht an die Berufungsverhandlung gekommen. Es stelle sich daher die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art 8 EMRK überhaupt genügend tangiert sei. Ohnehin gelte aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit eine Fernbeziehung geführt hätten, als sie noch in Brasilien gelebt habe. Es wäre den Eheleuten daher zumutbar, ihre allfällig wiederaufgenommene Beziehung temporär mittels regelmässigen Besuchen des Ehemannes und moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Was die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Brasilien angehe, sei festzuhalten, dass sie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens und insbesondere auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Brasilien verbracht habe, wo heute noch ihre Verwandtschaft lebe. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz seien hingegen nicht dokumentiert. In beruflicher Hinsicht sei die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt arbeitslos gewesen und vom Ehemann finanziell unterstützt worden; seither habe sie temporär gearbeitet. Ihre bisherigen Berufserfahrungen in der Telemarketing- und Kleiderbranche sowie in der Gastronomie werde sie in Brasilien weiterhin erwerbsträchtig einsetzen können. Einer Resozialisierung in das Heimatland stehe folglich nichts im Wege.  
Selbst wenn bei einer Gesamtbetrachtung - so die Vorinstanz weiter - ein persönlicher Härtefall noch knapp bejaht würde, müsse die Beschwerdeführerin aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses aus der Schweiz verwiesen werden. Sie habe die versuchte schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen. Es handle sich um ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität, welches ein keinesfalls mehr leichtes Verschulden beinhalte. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm auf die minderjährige Stieftochter losgegangen, welche sich in ihr Zimmer zurückgezogen habe, wobei lediglich der Ehemann einen zweiten Angriff habe verhindern können. Vor diesem Hintergrund bestehe zumindest ein geringes Rückfallrisiko bezüglich eines Gewaltdelikts und damit eine überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Landesverweisung sei somit auch mit Blick auf Art. 8 EMRK verhältnismässig und völkerrechtlich zulässig. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Kommt es - wie vorliegend - zu einer Verurteilung wegen sog. Katalogtaten, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 f.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.3.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Rüge der Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Es darf auch von Laien erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteile 6B_1327/2022 vom 11. April 2023 E. 2.1; 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_879/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Landesverweisung vorbringt, geht nicht über eine appellatorische und zum Teil novenrechtlich unzulässige Kritik hinaus, mit der sie vor Bundesgericht nicht zu hören ist. So beschränkt sie sich in in ihrer Beschwerde einzig darauf, einer aus ihrer subjektiven Sicht durchwegs als gelungen beurteilten Integration das Wort zu reden, dem Bundesgericht eigene Zukunftswünsche und -projekte (z.B. Firmengründung) zu präsentieren, pauschal auf den Bestand und die Weiterführung der Ehe hinzuweisen sowie eine Rückfallgefahr generell in Abrede zu stellen, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit den Urteilserwägungen der Vorinstanz zu befassen und anhand dieser eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und/oder eine rechtsfehlerhafte Rechtsanwendung aufzuzeigen. Zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem schweigt sich die Beschwerdeführerin aus. Insgesamt wendet sie in ihrer Beschwerde mithin nichts ein, was die vorinstanzliche Beurteilung als bundes- und/oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse, und das Bundesgericht ist nicht gehalten (soweit eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich erscheint), wie ein erstinstanzliches Gericht, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. statt vieler Urteile 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2 und 6B_1203/2019 vom 29. November 2019 E. 2.3).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill