6F_22/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_22/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 (6F_11/2023; Urteil 6B_248/2023 [Beschluss UE220228-O/U/BEE]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht trat am 24. Februar 2023 auf die am 16. Februar 2023 (Poststempel) vom damaligen Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2022 eingereichten Beschwerdeschriften in Strafsachen zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht ein (6B_248/2023).  
 
1.2. Mit Urteil vom 1. Mai 2023 wies das Bundesgericht ein vom Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG ab (6F_11/2023).  
 
1.3. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsklage bezeichneten Eingabe vom 2. Juli 2023 (Poststempel) wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht.  
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 5F_16/2021 vom 18. Juni 2021 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Er begnügt sich, eine (nun) als Wiedererwägungsgesuch/Wiedererwägungsklage bezeichnete Eingabe einzureichen, welche praktisch identisch mit derjenigen ist, welche er bereits am 14. April 2023 (Poststempel; Eingang beim Bundesgericht am 17. April 2023) im Verfahren 6F_11/2023 eingereicht hat. Damit einhergehend wiederholt er auch die bereits im Verfahren 6F_11/2023 gestellten Anträge und gemachten Ausführungen und beruft sich wiederum - ebenfalls wie bereits im vorgenannten Verfahren 6F_11/2023 - auf eine "eidesstattliche Erklärung vom 13. Februar 2023". Ergänzend macht er geltend, dass der Beleg für die eingeschriebene Postsendung entwendet worden sei, indes noch einforderbar sein sollte. Im Übrigen beantragt er die Zulassung von Eingaben von Dritten, insbesondere von in- und ausländischen juristischen und privaten Rechtspersönlichkeiten. Damit benennt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz Tatsachen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sein könnten. Dass der Beschwerdeführer mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar.  
 
3.2. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass mit den vom Bundesgericht praxisgemäss versandten Eingangsanzeigen explizit und lediglich der Umstand bestätigt wird, dass eine Beschwerde erhoben und beim Bundesgericht eingegangen ist. Inwiefern diese wider Treu und Glauben den Eindruck zu erwecken vermöchten, eine Beschwerde sei "rechtsgültig angenommen" und damit rechtzeitig erfolgt, erschliesst sich nicht. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich (wiederum) geltend macht, das Bundesgericht sei wie bereits die Vorinstanz nicht auf sämtliche von ihm vorgebrachten Anklagepunkte respektive nur auf den von ihm anfänglich vorgebrachten Tatbestand eingegangen, ignoriert er, dass das Bundesgericht zufolge verspäteter Einreichung seiner Beschwerdeschriften mit Urteil vom 24. Februar 2023 (Verfahren 6B_248/2023) auf seine Beschwerde erst gar nicht eingetreten ist und alsdann auch sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Urteil vom 1. Mai 2023 (Verfahren 6F_11/2023) abgewiesen hat. Folglich setzte und setzt sich das Bundesgericht nicht mit seinen übrigen, nicht die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde betreffenden Vorbringen auseinander. Dementsprechend und namentlich äussert sich das Bundesgericht nicht dazu, dass die Vorinstanz als Verfahrensgegenstand einzig die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2022 und damit die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der Strafanzeige betreffend Ermordung, Folterung und Urkundenfälschung zum Nachteil seiner verstorbenen Grossmutter sowie Testamentfälschung erachtet hat; ebenso wenig zu einem in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft offenbar angebrachten Vermerk, dass weitere Anzeigen ohne Weiterungen "ad actam" gelegt würden.  
 
4.  
Auf das Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisonsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger