1C_529/2022 31.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_529/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.________, 
17. Q.________, 
18. R.________, 
19. S.________, 
20. T.________, 
21. U.________, 
22. V.________, 
23. W.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 
 
gegen  
 
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
Parlamentsgebäude, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 30. September 2022 der Bundesversammlung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter (Änderung des Energiegesetzes). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bundesversammlung verabschiedete am 30. September 2022 die Änderung zum Energiegesetz (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter). Das Gesetz wurde als dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV) und dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 lit. b BV). Dagegen erhoben A.________ und 22 Mitbeteiligte Stimmrechtsbeschwerde und beantragten die Aufhebung der Gesetzesänderung; eventuell sei die Dringlicherklärung und die Referendumsklausel aufzuheben und der Bundesrat zu verpflichten, für diese Änderung des Energiegesetzes ein obligatorisches Referendum nach Art. 140 lit. c BV durchzuführen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Den Beschwerdeführenden ist der in Art. 77 Abs. 1 BRP vorgesehene Instanzenzug bekannt, da sie zumindest bei einer Kantonsregierung eine Beschwerde eingereicht haben. Ob vorliegend auf die direkt beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde entgegen Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG eingetreten werden kann, braucht nicht beurteilt zu werden, da aus anderen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). 
Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli