1C_573/2016 14.12.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_573/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 
Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel, 
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, 
Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
Strafgericht Basel-Stadt, 
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
 
Gegenstand 
Neue Gerichtsreglemente zum Vollzug des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig. 
 
B.  
Mit "Erlassbeschwerde im Sinne der abstrakten Normenkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG" beantragt A.________, "die fehlenden Gerichtsreglemente des Appellationsgerichts und des Strafgerichts Basel-Stadt, in Vollzugsmangel des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt im Rahmen einer Erlassbeschwerde einer abstrakten Normenkontrolle zu unterziehen mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit aufgrund des Fehlens dieser notwendigen Reglemente festzustellen". 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht beurteilt nach Art. 82 lit. b BGG Beschwerden gegen kantonale Erlasse. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen kantonalen Erlass, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Ob und inwiefern sich das Fehlen von angeblich notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Gerichtsorganisationsgesetz auf das gegen den Beschwerdeführer hängige Berufungsverfahren auswirkt, wird vom Appellationsgericht zu beurteilen sein, sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen gehörig vorbringt. 
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi